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Bundesverwaltungsgericht zu KreuzerlassBayerische Kreuze siegen in Leipzig

Der Bund für Geistesfreiheit wollte die Neutralität in Bayerns Behörden. Doch beim höchsten deutschen Verwaltungsgericht ist er damit gescheitert.

Es ist ein Kreuz mit Markus Söder, und es kann bleiben, urteilt das Leipziger Verwaltungsgericht Foto: Frank Hoermann/imago

Freiburg taz Es geht hier nicht um eine uralte bayerische Tradition. Dass in bayerischen Behörden Kreuze hängen müssen, hat Markus Söder als frisch ins Amt gekommener Ministerpräsident erst im Frühjahr 2018 durchgesetzt, ein halbes Jahr vor der Landtagswahl. „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“ So steht es seither in § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO).

Die Kreuzpflicht gilt unmittelbar für alle Landesbehörden, also Ministerien, Gerichte, Polizeistationen und Schulen. Aber die Landesregierung empfiehlt auch Städten, Gemeinden und Landkreisen das Anbringen von Kreuzen.

Gegen Söders Manöver gab es sofort lauten Widerspruch. Vermutlich war das vom Medienprofi Söder sogar intendiert, weil erst die Proteste den Kreuzerlass so richtig bekannt machten. Speerspitze des Protestes war der bayerische Bund für Geistesfreiheit (BfG), eine religionskritische Organisation, die gemeinsam mit 25 Privatpersonen, darunter der Liedermacher Konstantin Wecker, vor Gericht zog. Der Erlass verletze die staatliche Neutralität, die Kreuze sollen abgenommen werden, so die Klagen.

Im Juni letzten Jahres entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München. Der Kreuzerlass „verstößt gegen die Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität“. Das Kreuz sei „Symbol einer religiösen Überzeugung“ und nicht nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur.

Ohne missionierende Wirkung

Dennoch wurden die Klagen bereits letztes Jahr abgelehnt. Die amtlichen Kreuze verletzen keine subjektiven Grundrechte, so der VGH. Das Kreuz im Eingangsbereich einer Behörde sei nur ein „passives Symbol ohne missionierende Wirkung“. Der Eingangsbereich einer Behörde werde meist schnell durchschritten. Be­hör­den­be­su­che­r:in­nen seien mit dem Kreuz „nur flüchtig konfrontiert und können Abstand halten“.

Gegen das Urteil konnte nur der BfG Revision einlegen. In der mündlichen Verhandlung vorige Woche machte BfG-Anwalt Hubert Heinhold eine Benachteiligung gegenüber den christlichen Kirchen geltend. Die Bayerische Regierung mache unverhohlen Werbung für die christliche Religion und diskriminiere damit alle anderen Religionen und Weltanschauungen. „Stellen Sie sich vor, das Land schreibt vor, dass im Eingangsbereich jeder Behörde ein BMW-Signet anzubringen ist – angeblich als Symbol des technologischen Fortschritts. Da wären doch alle anderen Auto-Hersteller diskriminiert“, argumentierte Anwalt Heinhold.

Auch der Vertreter Bayerns, Generallandesanwalt Jörg Vogel, war mit dem VGH-Urteil nicht zufrieden. Das Land könne den Vorwurf nicht akzeptieren, man habe den Verfassungsgrundsatz der Neutralität verletzt.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging an diesem Dienstag ganz im Sinne Bayerns aus. Weil der VGH eine Werbewirkung des Kreuzes im Eingangsbereich von Behörden verneint hatte, sah sich das Leipziger Gericht an diese Tatsachenfeststellung gebunden. Daher seien Grundrechte des Bunds für Geistesfreiheit nicht verletzt.

Im entscheidenden Punkt wich das Bundesverwaltungsgericht dann aber von der Vorinstanz ab. Das Neutralitätsgebot verlange vom Staat nicht den Verzicht auf religiöse Symbole, sondern verpflichte ihn nur zu „Offenheit“. Wie ja im Kreuzerlass stehe, identifiziere sich der Staat durch die Amts-Kreuze nicht mit „christlichen Glaubenssätzen“, sondern weise nur auf die geschichtliche und kulturelle Prägung Bayerns hin. Die Anbringung von Kreuzen stehe daher „der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg“, verkündete die Vorsitzende Richterin Susanne Rublack.

Assunta Tammelleo, die Vorsitzende des Bundes für Geistesfreiheit, kündigte an, der BfG werde nun wohl das Bundesverfassungsgericht anrufen.

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7 Kommentare

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  • Hier zeigt sich, dass Rechtsprechung keine Politik ersetzen kann.



    Politik schafft das Recht.



    Manchmal sind polititische Entwicklungen schneller, als die Rechtssprechung.



    So geschehen beim Bundeshaushalt.



    Dass wir eine Klimakrise haben, bestreiten in Deutschland nur Wenige.



    Dass der Staat die Situation aktiv abmildern möchte, findet such wenig Widerspruch und ist andererseits Grundlage anderer Gesetze.



    Die Klage def CDU war parteipolitisch motiviert, sie sollte die Ampel ausbremsen. Das war erfolgreich, da die Richter verfassungskonform entschieden.



    Zeitgemäß ist es natürlich nicht.



    Es wird Geld für die Zukunft benötigt und die CDU hat dem ganzen Land einen Bärendienst erwiesen.



    In Bayern, das lieber ein eigener Staat wäre und wenn es schon keinen König haben darf, dann doch bitte die ewiggleiche Krönungspartei, passt das Kreuz allerdings wie die Faust aufs Auge.

  • "Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen..." - so beginnt unsere Verfassung, und jeder, der sich auch nur ein wenig mit unserer Verfassungsgeschichte auskennt, wird wissend, daß damit der dreieinige GOTT gemeint ist. Wie kann es also gegen die Verfassung verstoßen, das Symbol des Glaubens an diesen GOTT in staatlichen Institutionen an prominenter Stelle aufzuhängen, wo ER doch an prominenter Stelle in unserer Verfassung genannt wird?



    Ben Shapiro hat schon recht, wenn er bemerkt, daß sich der europäisch geprägte Westen in seinem Bemühen, niemanden in seinen religiösen oder weltanschaulichen Gefühlen zu verletzen, gegenüber anderen Wertesystemen zunehmend intellektuell und geistig selbst entwaffnet.

  • 9G
    95820 (Profil gelöscht)

    Umgekehrte Magenreihung.... (aka „Zum Kotzen")

  • Darf mensch auch Kreuze mit Kopftuch aufhängen? Oder mit Turban?

    Oder geht das gar nicht?

    Mannmannmann sind die durchgeknallt.

  • Ob der BfG sich nur in staatlichen Krankenhäusern behandeln lässt, und seine Kinder nur in kommunalen Kindergärten schickt? Wäre interessant zu wissen.

    • @Stoffel:

      Vermutlich ja, außer in unabwendbaren Notfällen.

  • Als ob das unsere echten Probleme wären.



    Mir ist es total egal, wie Bayern das regelt und dem Rest der Republik sollte es auch egal sein.