Corona in Deutschland: Wenn ein „Hotspot“ zum Makel wird

Das Beherbergungsverbot wegen Corona ist schwer umsetzbar. Vor allem kurz vor den Herbstferien und bei Online-Buchungen.

Ein Mann macht den Mund auf, jemand hält ihm aus dem Fenster heraus ein Wattestäbchen in den Rachen

Corona Test in Berlin-Neukölln: Nur mit Negativ-Test darf man in andere Bundesländer reisen Foto: Kay Nietfeld/dpa

Immer mehr Landkreise und Städte in Deutschland werden zu sogenannten Corona-Hotspots, zu Risikogebieten, in denen binnen sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gezählt wurden. Laut einem Beschluss vieler Bundesländer unterliegen Menschen aus diesen „Hotspots“ einem Beherbergungsverbot, dürfen sich also in den meisten anderen Bundesländern nicht einmieten – das Problem: In einigen dieser Regionen beginnen just am Wochenende die Herbstferien. Und viele Urlaube sind schon gebucht.

Zu den „Hotspots“ mit den hohen Infektionszahlen gehören Städte wie Bremen, Vechta, Hagen, Wuppertal, Aachen, Remscheid, Offenbach, Esslingen und die Landkreise Wesermarsch und das Emsland. Die Liste verändert sich fortwährend. So waren in Berlin zuerst vier Stadtbezirke als „Hotspots“ eingestuft, nämlich Tempelhof-Schöneberg, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln. Seit Donnerstagnachmittag überschritt die ganze Stadt den Wert und gilt als Risikogebiet.

In Frankfurt am Main gilt ab Freitag zwischen 23 Uhr und 6 Uhr eine gastronomische Sperrstunde. Das bedeutet, dass Kneipen während dieser Zeit geschlossen bleiben müssen.

In Berlin, Bremen, Niedersachsen und Nordhrein-Westfalen beginnen die Herbstferien. Wer beispielsweise aus Berlin-Tempelhof kommt, kann derzeit einen Urlaub in einem gebuchten Hotel in Bayern nicht antreten. Es sei denn, er oder sie weist einen höchstens 48 Stunden alten negativen Coronatest vor. Die Frage nur ist: Wer behält den Überblick, wer sagt die Reise ab und wer zahlt?

Das Beherbergungsverbot sei in dieser Form „eigentlich nicht praktikabel“, sagt Thomas Gep­pert, Landesgeschäftsführer des Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) Bayern, im Gespräch mit der taz. Viele Hoteliers hätten aufgrund der Online-Buchungssysteme oftmals zwar eine Kreditkartennummer, aber keine Herkunftsadresse der noch nicht angereisten Gäste und könnten diese deshalb nicht ohne Weiteres einem Risikogebiet zuordnen. Gep­pert ist dafür, die Verantwortung, ob man aus einem Hotspot kommt und von daher den Urlaub nicht antreten darf, „in die Hände der Gäste zu legen“. Diese müssten bei der Anreise eine Selbsterklärung ausfüllen oder eben ein negatives Ergebnis eines Coronatestes vorlegen.

Rechtliche Unklarheiten

Damit verknüpft ist allerdings auch die Frage, wer für die Stornierung zahlt. Kann ein Hotelier aus unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nicht vermieten, sei er „verpflichtet, dem Gast eine kostenlose Stornierung zu gewähren oder einen gezahlten Reisepreis zurückzuerstatten“, sagt Robert Bartel, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Brandenburg, der taz. Ungeklärt sei allerdings die rechtliche Frage, ob der Hotelier den Gast nicht darauf verweisen könnte, doch einen Test auf Covid-19 vorher zu machen und dann mit einem negativen Testergebnis die Reise doch anzutreten. Auch Geppert verweist auf diesen strittigen Punkt. „Wir versuchen das rechtlich zu klären.“

Mit einem negativen Testergebnis, das nicht älter sein darf als 48 Stunden, können auch Gäste aus Corona-Hotspots von überall anreisen. Einige Bundesländer wie Bremen, Berlin und Thüringen haben sich allerdings dem generellen Beherbergungsverbot für Gäste aus „Hotspots“ (mit Stand Donnerstag am Spätnachmittag) noch nicht angeschlossen.

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