Coronaregeln in den Bundesländern: Was gilt nun wo?

Was gerade wo erlaubt ist und was nicht, könnte verwirrender kaum sein. Ein Versuch, Ordnung ins Dickicht der Regeln zu bringen.

Schützen in grünen Uniformen marschieren beim Neusser schützenfest

Die Neusser Schützen dürfen sich nur treffen, wenn das Land die Veranstaltung genehmigt Foto: David Young/dpa

BERLIN dpa | Die Bundesländer können im Kampf gegen die Coronapandemie weitgehend in eigener Verantwortung über Einschränkungen oder aber die Lockerung von Auflagen entscheiden. Was ist gerade wo erlaubt – und was nicht?

Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

Baden-Württemberg

Öffentliche Veranstaltungen: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

Private Feiern: Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen, also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100 Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben.

Kontaktbestimmungen: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.

Demonstrationen: Versammlungen wie etwa Demonstrationen sind erlaubt – allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

Bayern

Öffentliche Veranstaltungen: Allgemein dürfen die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Lokal kann das je nach Infektionslage variieren.

Private Feiern: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach Entwicklung der Corona-Fallzahlen. Wenn der Inzidenzwert von 35 in einer Kommune überschritten wird, gilt: In öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.

Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.

Demonstrationen: Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.

Berlin

Öffentliche Veranstaltungen: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt seit Donnerstag bei 1.000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5.000 Menschen zusammenkommen.

Private Feiern: Bei privaten Feiern im Freien gilt eine maximale Zahl von 50 Teilnehmern. In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch 25 Teilnehmer zusammenkommen. Ab 10. Oktober dürfen an privaten Feiern in geschlossenen Räumen nur noch maximal 10 Personen teilnehmen.

Kontaktbestimmungen: Noch gibt es grundsätzlich keine Kontaktbeschränkungen, sondern Abstands- und Hygieneregeln. Aber das ändert sich: Ab 10. Oktober sollen sich im Freien von 23 Uhr bis 6 Uhr nur noch fünf Personen oder Menschen aus zwei Haushalten versammeln dürfen.

Demonstrationen: Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.

Brandenburg

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1.000 Menschen stattfinden. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen sind bis Neujahr 2021 prinzipiell verboten. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.

Private Feiern: Private Feiern in Wohnungen oder im Garten sind nur bis zu einer Obergrenze von 75 Menschen erlaubt. Für private Feiern in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer.

Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.

Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.

Bremen

Öffentliche Veranstaltungen: In der Stadtgemeinde Bremen wurde der kritische Corona-Inzidenzwert von 50 am Mittwoch erstmals überschritten. Damit müssen alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, auf maximal 25 Teilnehmer beschränkt werden. Für Veranstaltungen – etwa Theater oder Lesungen – ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern. Bislang gelten Obergrenzen von 250 in Innen- und 400 im Außenraum. Großveranstaltungen wie der Freipark oder Messen wurden unterbrochen. Die Maßnahmen gelten so lange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt.

Private Feiern: Privatfeiern müssen auf 25 Teilnehmer begrenzt werden. Für private Feiern in Wohnungen gilt zudem die „dringende Empfehlung“, die Zahl der Gäste auf 10 zu beschränken. Die Maßnahmen gelten so lange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt.

Kontaktbestimmungen: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten.

Demonstrationen: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

Hamburg

Öffentliche Veranstaltungen: Allgemein sind unter Auflagen Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind wieder mehr als 1.000 Zuschauer zugelassen. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35 und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist.

Private Feiern: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern in angemieteten Räumen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen.

Kontaktbestimmungen: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt.

Demonstrationen: Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- und Abstandsregeln geprüft.

Hessen

Öffentliche Veranstaltungen: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.

Private Feiern: Steigen die Infektionszahlen, empfiehlt das Land eine Begrenzung der Gästezahlen für private Feiern zu Hause, Kontrollen soll es aber nicht geben. Bei privat organisierten Feiern in angemieteten Räumen sollen künftig strengere Regeln gelten, je nach regionaler Entwicklung der Pandemie wird eine maximale Teilnehmerzahl von 50 oder 25 vorgeschrieben.

Kontaktbestimmungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.

Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.

Mecklenburg-Vorpommern

Öffentliche Veranstaltungen: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1.000 Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Volksfeste bleiben verboten.

Private Feiern: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen.

Kontaktbestimmungen: Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum gibt es nicht.

Demonstrationen: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1.000 Teilnehmern.

Niedersachsen

Öffentliche Veranstaltungen: Noch bis mindestens Donnerstag (8. Oktober) gilt für Veranstaltungen im Kulturbereich eine Obergrenze von 500 Besuchern für Innenräume und 1.000 für Veranstaltungen im Außenbereich. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.

Private Feiern: Treffen in den eigenen vier Wänden sind bislang nicht beschränkt, im Laufe der Woche soll allerdings eine verpflichtende Obergrenze von 25 Teilnehmern drinnen oder 50 Teilnehmern draußen beschlossen werden. Im Gegenzug soll die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie auf 100 Gäste angehoben werden.

Kontaktbestimmungen: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen. Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein.

Demonstrationen: Versammlungen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

Nordrhein-Westfalen

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen müssen mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht mehr allein entscheiden. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten verschärfte Vorgaben. Zu Sportveranstaltungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.

Private Feiern: Für private Feiern zu Hause gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Wer Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage außer Haus feiern will, darf das mit höchstens 150 Teilnehmern. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Feiern außerhalb der Wohnung müssen mindestens drei Werktage vorher mitsamt einer verantwortlichen Person beim Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine Gästeliste geführt werden.

Kontaktbestimmungen: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein. In mehreren NRW-Städten gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war.

Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt – bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

Rheinland-Pfalz

Öffentliche Veranstaltungen: In Innenräumen dürfen sich allgemein bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.

Private Feiern: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen. Nach einem neuen Warn- und Aktionsplan des Landes, der aber nur Handlungsempfehlungen gibt, sollen bei steigenden Infektionszahlen Beschränkungen in verschiedenen Stufen greifen, auch für die Größe von privaten Feiern.

Kontaktbestimmungen: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.

Demonstrationen: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.

Saarland

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.

Private Feiern: Private Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

Demonstrationen: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.

Sachsen

Öffentliche Veranstaltungen: Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100.000 Einwohner nicht übersteigt und eine Kontaktverfolgung gewährleistet ist. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden.

Private Feiern: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich.

Kontaktbestimmungen: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen.

Demonstrationen: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

Sachsen-Anhalt

Öffentliche Veranstaltungen: Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1.000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, ab 1. November dürfen es 1.000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein.

Vom 1. November an können Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen nicht mehr als 60 Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen. Es müssen Anwesenheitslisten geführt und Mindestabstände beachtet werden. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.

Private Feiern: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1.000 Personen stattfinden.

Kontaktbestimmungen: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.

Demonstrationen: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

Schleswig-Holstein

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren.

Private Feiern: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.

Kontaktbestimmungen: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem ist Prostitution wieder unter strengen Auflagen erlaubt.

Demonstrationen: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.

Thüringen

Öffentliche Veranstaltungen: Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen.

Private Feiern: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen.

Kontaktbestimmungen: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.

Demonstrationen: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.

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