Bundesverfassungsgericht entscheidet: Urteil gegen biologische Väter

Richter schützen mit ihrem Urteil zum Kindschaftsrecht die eheliche Familie. Der biologische Vater muss dagegen zurückstecken.

Wer nicht mit dem leiblichen Kind zusammenlebt hat schlechte Karten Bild: dpa

FREIBURG taz | Biologische Väter haben keinen Anspruch, rechtlich als Vater anerkannt zu werden, wenn bereits ein anderer Mann als rechtlicher Vater gilt und mit dem Kind zusammenlebt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte jetzt die Klage eines Mannes aus Sachsen ab und bestätigte damit die bisherige Gesetzeslage.

Der Mann hatte eine Affäre mit einer verheirateten Frau, die schwanger wurde. Der Mann hält sich auch für den Vater des Kindes. Die Frau beendete jedoch vier Monate nach der Geburt die Affäre und lebt wieder mit ihrem Ehemann zusammen.

Weil das Kind in eine Ehe hineingeboren wurde, gilt der Ehemann auch automatisch als rechtlicher Vater des Kindes. Der mögliche biologische Vater könnte nur dann die Vaterschaft des Ehemanns anfechten, wenn dieser nicht mit dem Kind zusammenlebt. So wird die gelebte, ehelichen Familie geschützt. Dabei soll es laut Bundesverfassungsgericht auch bleiben.

Seit Juli haben biologische Väter allerdings ein gesetzliches Umgangsrecht mit ihrem Kind, wenn sie ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt haben – und der Kontakt dem Kindeswohl dient. (Az.: 1 BvR 1154/10)

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