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Verfassungsgericht zu FußfesselnGeht klar

Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Verfassungsbeschwerde gegen Fußfesseln ab. Zwei Männer haben Stigmatisierung beklagt.

Wiegen schwer: rund 700 Gramm schwerer GPS-Sender am Knöchel Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Karlsruhe taz | Die elektronische Fußfessel für gefährliche Haftentlassene verletzt keine Grundrechte. Zu diesem Schluss kam jetzt das Bundesverfassungsgericht und lehnte zwei Verfassungsbeschwerden von Betroffenen ab.

Seit 2011 können Gewalt- und Sexualstraftäter nach der Haftentlassung mit einer elektronischen Fußfessel überwacht werden. Ein rund 700 Gramm schwerer GPS-Sender wird am Knöchel befestigt und meldet regelmäßig den Aufenthalt. Wenn der Sender entfernt wird, alarmiert das Gerät die „Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder“ (GÜL) im hessischen Weiterstadt.

Derzeit werden bundesweit rund 100 entlassene Häftlinge auf diesem Wege überwacht. Die Kontrolle gehört zur Führungsaufsicht und dauert maximal fünf Jahre. Pro Jahr gehen in Weiterstadt über 6.000 Alarmmeldungen ein. Meist ist aber nur der Akku des Senders leer. In 2,7 Prozent der Fälle musste die Polizei alarmiert werden.

Zwei Männer aus Rostock – ein Mörder und ein Vergewaltiger – hatten schon 2011 und 2012 gegen ihre elektronische Überwachung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Sender am Fuß sei beim Sport, im Freibad sowie beim Sex zu sehen und brandmarke sie als Schwerverbrecher. Diese Stigmatisierung behindere auch ihre Resozialisierung.

Vermeidung schwerer Straftaten geht vor

Die beschränkte Laufzeit des Sender-Akkus – oft nur zwölf Stunden – behindere den beruflichen Neustart, so die Kläger. Außerdem verstoße eine staatliche Totalüberwachung gegen die Menschenwürde.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Beschwerden nun – nach zehnjähriger Prüfung – in vollem Umfang abgelehnt. Der Sender lasse sich „durch übliche Kleidung“ leicht verbergen. Wenn die Betroffenen aus Scham auf Sex verzichten, sei dies zwar ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, aber durch das Ziel der Überwachung – Vermeidung schwerer Straftaten – gerechtfertigt.

Auch bei nur zwölfstündiger Akkulaufzeit sei eine normale berufliche Tätigkeit möglich, so die RichterInnen. Eine verfassungswidrige „Rundumüberwachung“ liege nicht vor. Zwar werde der Aufenthalt rund um die Uhr erfasst, die Daten würden aber nur „anlassbezogen“ ausgewertet. Jedenfalls könnten damit keine „Persönlichkeitsprofile“ erstellt werden.

Neben der im Strafgesetzbuch geregelten Führungsaufsicht per Fußfessel, die nur entlassene Straftäter betrifft, gibt es in Hessen schon lange ein Projekt zur Haftvermeidung, bei dem ebenfalls Fußfesseln verwendet werden. Hiervon sind derzeit rund vierzig Personen betroffen, bei denen aber nur die Anwesenheit in der Wohnung oder am Arbeitsplatz kontrolliert wird.

Im Jahr 2017 wurde die GPS-Fußfessel, die volle Bewegungsbilder ermöglicht, auch für die Überwachung von terroristischen Gefährdern zugelassen. Die Regelungen in den Polizeigesetzen von Bund und Ländern werden aber kaum genutzt.

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2 Kommentare

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  • Wieder einmal eine Sternstunde des BVerfG...

    Für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gab es zwei Studien, einmal vom Tübinger Institut für Kriminologie und vom Max-Planck-Institut in Freiburg. Ergebnis, es gibt keine gesichterten Erkenntnisse, dass das Tragen einer Fußfessel die Rückfallquote tatsächlich senkt.

    Das BVerfG machte daraus, man könne daraus nicht schließen, dass der Einsatz der Fußfessel "generell wirkungslos" sei.

    Wenn dir die Antwort auf ein Frage nicht gefällt, ändere einfach die Frage...

    Zweiter Punkt, Prognoseproblematik.

    Wie kann man überhaupt zum tragen einer Fußfessel verpflichtet werden? Indem die Gefahr besteht, das man weitere Katalogstraftaten begeht.

    Aber wie genau kann man das Risiko dazu akkurat prognostizieren.

    Hierzu mal ein Hinweis auf "Prognoseproblematik beim Maßregelvollzug" von Christian Curth.

    www.researchgate.n...m_Massregelvollzug

    Aktuell ist für die Anordnung einer Fußfessel nicht einmal ein Sachverständigengutachten erforderlich und auch das BVerfG macht es nicht zur Auflage.

  • War das mit der üblichen Kleidung ein Witz?