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Verfassungsgericht zu Corona-MaßnahmenVertrauensbonus für den Staat

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Das Bundesverfassungsgericht hat Ausgangssperren und Schulschließungen als rechtmäßig eingestuft. Das ist aber kein Freibrief für die Zukunft.

Verfassungskonform: Polizist kontrolliert Ausgangsbeschränkungen in Stuttgart im April 2021 Foto: Simon Adomat/imago

D ie verschärfte Coronapolitik, die von April bis Juni bundesweit galt, verletzte keine Grundrechte. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht festgestellt und die Klagen gegen zwei besonders umstrittene Maßnahmen – Ausgangssperren und Schulschließungen – abgelehnt. Die Bundesnotbremse der Großen Koalition war demnach verhältnismäßig und damit verfassungskonform.

Es besteht nun kein Anlass, mit Hohn und Schadenfreude auf die Kläger – FDP, Freie Wähler und Bür­ger­recht­le­r:in­nen – zu schauen. Die Länge der Karlsruher Beschlüsse, 85 und 124 Seiten, macht deutlich, dass es um komplexe Abwägungen ging. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klagen offensichtlich auch nicht mit leichter Hand abgebügelt. Wer, wie die AfD, die Rich­te­r:in­nen nun als „Büttel der Regierenden“ schmäht, zeigt, dass er nur noch seine eigene Meinung akzeptiert.

Was also bleibt von den Karlsruher Entscheidungen? Wichtig ist, dass der Staat bei der Pandemiebekämpfung ein Gesamtkonzept verfolgen darf, zu dem viele Einzelmaßnahmen beitragen. Auch Bereiche, die nicht die größten Infektionstreiber sind, können für das elementare Ziel in die Pflicht genommen werden.

Für Schulschließungen gilt das allerdings nur bedingt. Hier hat das Gericht die Hürden deutlich höher gelegt als zum Beispiel für Ausgangssperren. Schulschließungen sollen nur im äußersten Fall angewandt werden.

Das Gericht hat sogar ein neues „Grundrecht auf schulische Bildung“ entwickelt. Schü­le­r:in­nen können nun den Staat auch in der Pandemie zu einer Mindestversorgung mit Unterricht zwingen. Wenn Präsenzunterricht in der Schule nicht möglich ist, dann muss jedenfalls brauchbarer Distanzunterricht geboten werden.

Aber man muss auch die Grenzen der Beschlüsse sehen. Die Karlsruher Rich­te­r:in­nen haben über eine Norm entschieden, die es nicht mehr gibt und über eine Situation, die sich inzwischen stark verändert hat. Im Frühjahr stand die Impfkampagne am Anfang, heute sind zwei Drittel der Bevölkerung vollständig geimpft. Auf der anderen Seite sind die Inzidenzwerte heute um ein Mehrfaches höher als damals. Es sind also ganz neue Abwägungen durch Gesetzgeber und Behörden erforderlich.

Dabei hat der Staat aber einen weiten Einschätzungsspielraum, so die Karlsruher Klarstellung, sowohl bei der Gefährlichkeit der Lage als auch bei der Nützlichkeit der Maßnahmen. Die Behörden sollen handeln und nicht aus Furcht vor gerichtlicher Kontrolle unnötig lange zögern.

Die Karlsruher Beschlüsse sind gegenüber dem Staat zu Recht großzügig und geradezu vertrauensvoll. Schließlich wird hier eben kein autoritäres Regime aufgebaut, sondern im Interesse aller gehandelt, auch der Corona-Skeptiker:innen.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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3 Kommentare

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  • Eigentlich müsste man den Klägern jetzt dankbar sein, dass diese Fragen mit dem Urteil abschließend geklärt werden konnten. Damit steht nun auch die FDP in der Pflicht zum notwendigen Handeln - je früher, desto besser. Übrigens dürfte das letztlich auch ganz im Interesse ihrer Klientel sein.

  • Schonn. But.

    “ Das Bundesverfassungsgericht hat die Klagen offensichtlich auch nicht mit leichter Hand abgebügelt. Wer, wie die AfD, die Rich­te­r:in­nen nun als „Büttel der Regierenden“ schmäht, zeigt, dass er nur noch seine eigene Meinung akzeptiert.“ Indeed.

    Aber - Wer “ Verfassungsgericht zu Corona-Maßnahmen



    : Vertrauensbonus für den Staat.…“ - Titelt. Gellewelle.



    Statt “Vertrauensbonus für die REGIERUNG/EXEKUTIVE“ - wa!



    Der aber sollte sich auch mal & verschärft!



    Nach seinem Verfassungsverständnis! Gelle!



    Und daraus! - abgeleitetem Staatsverständnis befragen. Wollnichwoll!



    Anderes ist präGrundgesetz - GG - der Verfassung dieser Republik Schland.



    Einem demokratisch verfaßten & sozialen Rechtsstaats.

    kurz - die bekannte antidemokratische Denke der reaktionären Carl-Schmitt-Fronde! Newahr.



    Geistert immer noch zB in den Köpfen des taz-buddies & exIM Mielke auf Rädern & BT.-Präsi Wolfgang Schäuble rum - der den Chefinnen di taz & JAF JAF - ausgerechnet zu DEMOKRATIE (😇 wirf 🧠 vom Himmel DankimVoraus!;)( Chefinnensache ist!



    Diese bräunliche …öh Denke! Sollte aber endgültig keine Heimstatt mehr haben!



    Dank im Voraus.



    Dat wüßt ich ever. Normal - wa

    • @Lowandorder:

      Höörens&Luurens all=>



      www.bundesverfassu...021/bvg21-101.html



      “ Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.“

      kurz - Insoweit - klar Asche auf mein Haupt - anders als angekommen - war Gegenstand der Verfahren nicht (allein) Exekutivhandeln!



      Sondern ein dieses tragendes BundesGESETZ!



      Zu recht. Auch wenn die Parlamentsschwäche eklatant war/ist •