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Verfassungsbeschwerde gescheitertRichter weisen Edathy ab

Vor dem Verfassungsgericht wollte sich Sebastian Edathy über die Dursuchung seiner Wohnung beschweren. Das wies sein Anliegen nun ab.

Vorerst erfolglos: Sebastian Edathy. Bild: dpa

FREIBURG taz | Die Verfassungsbeschwerde des früheren Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohn- und Arbeitsräume war erfolglos. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Gerichts hat sie nun abgewiesen (Az.: 2 BvR 969/14).

Edathy hatte von 2005 bis 2010 mehrfach Photos und Filme von nackten Jungs bei einer Firma in Kanada bestellt. Das Bundeskriminalamt stufte die Bilder als strafrechtlich nicht relevant ein. Dennoch nahm die Staatsanwaltschaft Hannover einen Anfangsverdacht auf Besitz von Kinderpornographie an und ließ ab dem 10. Februar mehrere Wohn- und Arbeitsräume von Edathy durchsuchen.

In seiner Verfassungsbeschwerde rügte Edathy, sein Grundrecht auf den Schutz der Wohnung sei verletzt worden. Ein Anfangsverdacht dürfe nicht ausschließlich auf legales Verhalten gestützt werden.

Die Verfassungsrichter erklärten die Beschwerde nun für unbegründet. Der Anfangsverdacht gegen Edathy sei nicht mit eindeutig rechtmäßigem Verhalten begründet worden. Zwar habe das BKA die kanadischen Nacktbilder als strafrechtlich irrelevant bewertet, nicht aber die Staatsanwaltschaft Hannover. Diese habe die Bilder aus Kanada als strafbar eingestuft oder zumindest als Material, dessen strafrechtliche Relevanz von schwierigen Wertungen abhänge. Dabei komme es zum Beispiel darauf an, ob bestimmte Posen bei Kindern noch als natürlich angesehen werden.

Außerdem durfte die Staatsanwaltschaft von dem „kriminalistischen Erfahrungssatz“ ausgehen, dass die Grenze zur Strafarbeit nicht sicher einzuhalten ist, wenn man Bilder bei einem Händler bestellt, der auch eindeutig strafbares Material anbietet. Diese Grenze werde deshalb auch „regelmäßig überschritten“, referieren die Karlsruher Richter.

Zu spät beschwert

Als zweiten Punkt hatte Edathy gerügt, dass die Durchsuchung am 10. Februar seine Immunität verletzt hatte, die erst am nächsten Tag endete. An diesem Punkt sahen auch die Verfassungsrichter eine Rechtsverletzung. Die Beschwerde Edathys sei insoweit aber unzulässig, weil Edathy sie im fachgerichtlichen Verfahren verspätet vorgebracht habe. Edathy war zunächst, wie die Staatsanwaltschaft, davon ausgegangen, dass die Immunität schon mit seinem Mandatsverzicht am 6. Februar geendet hatte.

Ohne auf das Verfassungsgericht zu warten, hat die Hannoveraner Staatsanwaltschaft Mitte Juli Anklage gegen Edathy erhoben. Diese bezog sich im Wesentlichen auf kinderpornographische Dateien, die Edathy sich im November 2013 über seinen Bundestags-Computer beschaffte. Außerdem wurde Edathy der Besitz eines Bildbands und einer CD vorgeworfen, deren Inhalt zwar nicht als kinderpornographisch, aber als jugendpornographisch bewertet wurden. Das Landgericht Verden prüft jetzt, ob es die Anklage zulässt.

Nach der Sommerpause wird jedenfalls der Edathy-Untersuchungsausschuss des Bundestags seine Arbeit aufnehmen. Dort wird es aber nicht um die Sammlungen von Edathy gehen, sondern um die Frage, ob er eventuell vorgewarnt wurde und warum die Ermittlungen so lange dauerten.

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