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Vereinfachung bei SteuererklärungWeniger Bürokratie für Solarstrom

Betreiber von Photovoltaik-Anlagen unter 10 Kilowatt profitieren von einer Neuerung. Fortan müssen sie keine separate Steuererklärung mehr abgeben.

Bürokratie schreckt bislang viele potenzielle Solardachbesitzer ab. Die Neuerung könnte das ändern Foto: J. Alexander/imago

Bundesweit gibt es inzwischen mehr als zwei Millionen Solarstromanlagen, darunter viele Kleinkraftwerke, die betriebswirtschaftlich nur geringe Überschüsse erzielen. Trotzdem mussten die Betreiber auch für diese oft eine separate Steuererklärung abgeben. Im Oktober 2020 wandte sich der südbadische Immobilienunternehmer Frank Spittler mit einer Petition an den Deutschen Bundestag: Es sei „nicht hinnehmbar und auch ein regelrechter Verwaltungsirrsinn“, dass Betreiber einer PV-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks „mit einer monströsen Steuerbürokratie konfrontiert“ würden. Spittler ist Immobilienverwalter und betreut mit weiteren Unternehmen im Firmenverbund rund 8.000 Wohneinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Der Petition folgte eine Bundesratsinitiative der Länder Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Bremen. Im Juni wies dann das Bundesfinanzministerium die Obersten Finanzbehörden der Länder an, bei Klein-PV-Anlagen bis 10 Kilowatt auf Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt davon auszugehen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Damit verlangt das Finanzamt auf schriftlichen Antrag des Betreibers keine entsprechende Steuererklärung mehr. Was bleibt, ist allerdings die Umsatzsteuerklärung, sofern der Betreiber auf die Vergütung der eingespeisten Kilowattstunden die Umsatzsteuer erhält.

In der Immobilienwirtschaft und unter Juristen sorgte der Vorstoß des Bundesfinanzministeriums vom Juni aufgrund der Beschränkung auf Ein- und Zweifamilienhäuser allerdings für Unverständnis. Diese Restriktion sei „eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung der Eigentümer von Mehrfamilienwohnhäusern“, so der Freiburger Rechtsanwalt Clemens Bushart von der Kanzlei Fridrich Bannasch & Partner. In einem Schreiben an den Bundesfinanzminister bat er im Sommer darum, die Weisung „sehr zeitnahe anzupassen“ und auch Photovoltaikanlagen „auf Grundstücken von Wohnungseigentümergemeinschaften angemessen zu berücksichtigen“. Am 29. Oktober reichte das Ministerium eine weitere Entscheidung nach, die genau diesen Vorschlag aufgreift.

Mit der neuen Regelung könnte nun auf den betreffenden Dächern das Solarstrompotenzial zumindest teilweise erschlossen werden. Dieses ist enorm: Rund 800.000 Eigentümergemeinschaften gibt es in Deutschland, sie umfassen knapp neun Millionen Wohnungen.

Bestrebungen, die Grenze anzuheben

Allerdings sind auch 10-Kilowatt-Anlagen speziell auf Mehrfamilienhäusern noch fernab dessen, was auf den Dächern möglich und aus Sicht des Klimaschutzes erwünscht ist. Daher gibt es in der Politik weiterhin Bestrebungen, die Grenze anzuheben. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. November die Bundesregierung und den Bundestag aufgefordert, die Befreiung von einer Steuererklärung auszudehnen auf PV-Anlagen bis 30 Kilowatt und auf Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung bis 7,5 Kilowatt.

Die Grenze von 30 Kilowatt taucht übrigens in anderem Zusammenhang auch im EU-Recht auf: In der „Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Direktverbrauch von Strom aus PV-Anlagen bis 30 Kilowatt von Umlagen und Abgaben befreien müssen. Dies wurde in Deutschland mit dem novellierten Erneuerbaren-Energien-Gesetz zwischenzeitlich umgesetzt. So liegt der Gedanke natürlich nicht fern, die gleiche Grenze auch im Steuerrecht zu verankern.

Zumal dem Solarstrom auf Mehrfamilienhäusern damit vermutlich besser gedient wäre als durch manches wohlmeinende Förderprogramm. Denn die Hemmnisse der Photovoltaik, so ist aus der Immobilienwirtschaft zu hören, sind längst nicht mehr primär wirtschaftlicher Art – vielmehr würden potenzielle Investoren inzwischen in erster Linie durch die Bürokratie abgeschreckt.

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4 Kommentare

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  • Vor allem liegt der Teufel auch hier wieder im Detail: Die Regelung greift nur bei Anlagen, die nach dem die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Den Grund dafür kennt niemand. Die Betreiber*innen aller anderen Anlagen müssen dem Finanzamt einzeln nachweisen, dass der Betrieb ihrer Anlage(n) steuerlich gesehen als Liebhaberei zu werten ist. Erst dann kommen sie um die Nennung der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung herum.

  • 4G
    47202 (Profil gelöscht)

    Vereinfachung bei Steuererklärung

    Wer`s glaubt wird seelig. Die vom Finanzamt sind doch Meister darin, die deutsche Sprache so zu verbiegen, dass der Normalbürger nicht mehr weiß, was damit gemeint ist. Die Erklärungstexte in Elster kann man ebenfalls in der Pfeife rauchen.



    Was für ein Verein!

  • Da weiss die linke wieder nicht was die rechte Hand macht...die 10kW-Grenze ist seit fast einem Jahr gefallen, aber das hat sich anscheinend noch nicht rumgesprochen bis in jede Amtsstube.