Urteile zu Corona-Shopping: Verkaufsflächen vor Gericht

In Bremen bestätigt ein Urteil die 800-m2-Grenze für den Einzelhandel. In Hamburg könnte sie in dieser Woche fallen.

Menschen warten vor dem Eingang eines Kaufhauses

Stimmen die Abmessungen? Shoppinginteressierte warten auf Einlass Foto: Frank Leonhardt/dpa

HAMBURG taz | Die „grundsätzliche Begrenzung“ sei „verhältnismäßig“, hat am Donnerstag das Bremer Oberverwaltungsgericht entschieden. Es geht dabei um ein spezielles Stückchen deutschen Baurechts, für das sich lange niemand interessiert haben dürfte: die erlaubte Verkaufsfläche von höchstens 800 Quadratmeter im wieder anlaufenden Einzelhandel.

Bei allen Blüten, die der deutsche Föderalismus in Sachen Corona so treibt, schien das doch eine belastbare Richtschnur: Wer maximal 800 Quadratmeter Platz hat für die Kund*innen, darf öffnen; wer mehr hat, muss entsprechend etwas abteilen.

Dagegen haben Unternehmen geklagt, unter anderem in Hamburg und in Bremen. Hier wie da sahen sich Sportartikel verkaufende Filialisten – die jeweils sehr viel mehr Fläche vorhalten – benachteiligt. Und sie wollten die entsprechenden Abschnitte in den Corona-Verordnungen der Länder Bremen beziehungsweise Hamburg ausgesetzt sehen.

Mit unterschiedlichen Ergebnissen: In Bremen entschieddas Oberverwaltungsgericht (OVG) ziemlich deutlich gegen das klagende Unternehmen Karstadt Sports. Die Beschränkung der Verkaufsfläche sei dazu geeignet, Ansteckungen mit Sars-CoV-2 einzudämmen, mache es „leichter, die infektionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Abstandsgebot, zu überwachen“.

Hamburg entscheidet anders

Etwas anders verlief die Sache in Hamburg für Sportscheck, sozusagen eine Schwesterfirma: Seit Anfang März gehören die Münchner zu Signa Retail, so wie Galeria Karstadt Kaufhof und also Karstadt Sports. Das Hamburger Verwaltungsgericht gab am Dienstag einem Eilantrag statt: Demnach verletzt die 800-Quadratmeter-Grenze die „Berufsfreiheit“ von Sportscheck.

Die Stadt wandte sich zügig ans OVG, und das erließ am Mittwochabend eine Zwischenverfügung: Die Beschwerde der Stadt sei zwar „nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos“, der Ausgang aber offen. Bis sich die Richter*innen am kommenden Mittwoch richtig äußern, gilt das Laden-Limit aber erst mal weiter.

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