Urteil zu Zigarettengestank im Haus: Raucher Adolfs kann bleiben
Der BGH kippt überraschend das Räumungsurteil gegen Friedhelm Adolfs. Ob es im Treppenhaus gestunken habe, sei nicht ordnungsgemäß festgestellt worden.
KARLSRUHE taz | Der rauchende Rentner Friedhelm Adolfs kann erst mal in seiner Düsseldorfer Mietwohnung bleiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob jetzt das Räumungsurteil des Landgerichts Düsseldorf auf. Es sei nicht ausreichend festgestellt, ob Adolfs Rauch- und Lüftverhalten überhaupt zu erheblichen Geruchsbelästigungen im Treppenhaus führte.
Der 76-jährige Rentner, der rund 15 Zigaretten täglich raucht, wohnt schon seit über vierzig Jahren im Parterre eines Düsseldorfer Mietshauses. Dreißig Jahre lang war er dort sogar Hausmeister. Nach drei Abmahnungen kündigte ihm die Vermieterin im Januar 2013. Andere Mieter des Hauses fühlten sich durch Zigarettengestank im Treppenhaus gestört. Das Amtsgericht und das Landgericht Düsseldorf bestätigten die Kündigungen. Adolfs habe seine Pflichten als Mieter verletzt, weil er seine verrauchte Wohnung nicht genügend gelüftet und die Aschenbecher nicht geleert habe.
Doch in der Revision hatte Adolfs nun Erfolg. Zwar muss der BGH eigentlich den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt akzeptieren und kann ihn nur auf Rechtsfehler prüfen. Im konkreten Fall stellte der BGH jedoch eine Fülle von Verfahrensfehlern des Landgerichts Düsseldorf fest, sodass keine ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung vorlag.
„Es ist uns ein Rätsel, wie das Landgericht ohne Ortstermin, ohne Sachverständigen und mit nur einem Zeugen feststellen konnte, dass hier eine so massive Störung des Hausfriedens vorgelegen haben soll“, argumentierte die Vorsitzende Richterin Karin Milger.
Keine Pflicht, Aschenbecher zu leeren
Die Karlsruher Richter konnten sich kaum vorstellen, dass aus der Wohnung eine so massive Geruchsbeeinträchtigung erfolgt sein soll. „Denkbar wäre das eigentlich nur, wenn die Wohnungstür schlecht abgedichtet war“, so Milger. Die Funktionsfähigkeit der Tür sei jedoch Sache der Vermieterin.
Der BGH betonte, dass das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Pflichten von Rauchern nicht abschließend festlege. Im Prinzip könnten Raucher in ihrer Mietwohnung aber rauchen, so viel sie wollen. Auch eine Pflicht zur Leerung der Aschenbecher gebe es nicht. Im Einzelfall könne es zwar zur Störung des Hausfriedens kommen, wenn die Beeinträchtigungen ein „unerträgliches“ oder „gesundheitsgefährdendes“ Ausmaß annehmen. Wo die Grenze konkret liegt, ließen die BGH-Richter aber offen. Über den Fall muss nun wieder das Landgericht Düsseldorf entscheiden.
Friedhelm Adolfs war selbst nach Karlsruhe gekommen, in grauem Anzug und Krawatte. Nach dem Erfolg rauchte er genüsslich eine „Siegeszigarette“. Bisher musste er nicht aus seiner Wohnung ausziehen, weil er mit Hilfe von solidarischen Menschen eine Sicherheit stellen konnte. An einen dauerhaften Erfolg glaubt Adolfs freilich nicht. „Die werden jetzt wieder was anderes suchen“, sagte er nach dem Urteil. Er vermutet, dass die Vermieterin auch seine Wohnung zu lukrativerem Büroraum machen will. Er ist schon der letzte normale Mieter im Haus. (Az.: VIII ZR 186/14)
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