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Urteil des BundesgerichtshofsMakler haftet für rassistische Diskriminierung

Eine Lehrerin mit pakistanischem Namen wurde bei der Wohnungssuche nicht eingeladen, als „Julia Schneider“ schon. Jetzt muss der Makler Entschädigung zahlen.

Muss man Müller oder Schneider heißen, um eine Wohnung zu bekommen? Foto: Steinach/imago
Christian Rath

Aus Karlsruhe

Christian Rath

Auch Makler dürfen bei der Wohnungssuche nicht nach der ethnischen Herkunft diskriminieren. Das entschied an diesem Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH). Verstoßen Makler gegen diese Pflicht, müssen sie eine Entschädigung bezahlen.

Im konkreten Fall interessierte sich eine deutsche Lehrerin mit dem pakistanischen Namen Humaira Waseem für eine Mietwohnung in Groß-Gerau. Doch obwohl sie frühzeitig anfragte, hieß es vom Makler, es gebe keine Besichtigungstermine mehr. Das machte sie skeptisch. Als sie sich unter dem Namen Julia Schneider bewarb, bekam sie einen Besichtigungstermin.

Ihr Verdacht, dass der Makler nach ethnischer Herkunft diskriminiert, verfestigte sich bei weiteren Testanfragen. Ihr Ehemann und ihre Schwester, beide mit pakistanischen Namen, bekamen keinen Besichtigungstermin. Erfundene Personen mit dem Namen Schmidt oder Spieß wurden dagegen eingeladen.

Die Lehrerin verklagte daher den Makler wegen unzulässiger Diskriminierung auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Amtsgericht Groß-Gerau wies jedoch die Klage ab, weil das AGG nicht für Makler gelte. Erst in der Berufung beim Landgericht Darmstadt hatte sie Erfolg. Der Makler wurde zu einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro verurteilt. Allerdings ging er gegen das Darmstädter Urteil in Revision – und ermöglichte dem BGH so ein Grundsatzurteil.

Makler sind das Nadelöhr

„Auch für Makler gilt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch. Das sei der „Kern des Rechtsstreits“ gewesen. Das Ziel des AGG – Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern – lässt sich nur erreichen, wenn auch die Makler an das AGG gebunden sind, so Richter Koch. Da die Makler über die Einladung zu Besichtigungsterminen entscheiden, seien sie das „Nadelöhr“ am Wohnungsmarkt. Als Hilfspersonen der Vermieter dürften auch sie nicht diskriminieren und müssten bei Verstößen eine Entschädigung zahlen, entschied der BGH. Es bleibt also bei der Summe von 3.000 Euro.

Das AGG wurde 2006 eingeführt und setzte mehrere EU-Richtlinien um. Es gilt auf dem Arbeitsmarkt und bei zivilrechtlichen Massengeschäften, etwa im Supermarkt oder in der Gastronomie. Am Wohnungsmarkt gilt es für Vermieter mit mehr als 50 Wohnungen uneingeschränkt, das heißt, für alle gesetzlichen Diskriminierungsmerkmale vom Geschlecht über das Alter bis zur sexuellen Identität. Bei Vermietern mit weniger als 50 Wohnungen ist nur die Diskriminierung wegen „Rasse“ und ethnischer Herkunft verboten. Falls Vermieter und Mieter im gleichen Haus oder auf dem gleichen Grundstück wohnen, können Vermieter wegen des Näheverhältnisses allerdings ganz ohne Beschränkung auswählen.Wenn es Indizien für eine unzulässige Diskriminierung gibt, tritt laut AGG eine Beweislastumkehr ein. Im Fall von Humaira Waseem lag das Indiz darin, dass Personen mit pakistanischen Namen keinen Termin erhielten, während Personen mit deutschen Namen stets eingeladen wurden. Der Makler hätte nun beweisen können, dass es zulässige Gründe für diese seltsame Praxis gab. Das gelang ihm aber nicht.Humaira Waseem sagte nach der Urteilsverkündung, sie spüre jetzt „ein Gefühl der Gerechtigkeit“. Dennoch habe sie die Diskriminierungserfahrung auch ernüchtert: „Egal wie integriert und gebildet ich bin, ich werde in Deutschland schon wegen meines Namens immer die Ausländerin bleiben.“ Sie rief andere Betroffene dazu auf, sich nicht entmutigen zu lassen und sich zu wehren. Inzwischen hat sie mit ihrem Mann eine andere Mietwohnung gefunden, in der sie sich wohlfühlt. Auch mit dem deutschen Vermieter verstehe sie sich gut. (Az: 1 ZR 129/25)

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8 Kommentare

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  • Das wird vermutlich dazu führen, dass Makler demnächst noch rechtsichere Ablehnungsschreiben verschicken.

  • Gutes Urteil. Gehaltsnachweise und der persönliche Eindruck sind für mich schon immer die einzigen Kriterien.

  • Es ist natürlich die wahrscheinlich typische Makler-Einfalt, allein vom Namen auf die wichtigen Kriterien für einen "würdigen" Mieter schließen zu wollen. Insofern geht das Urteil in Ordnung und ist verdient.



    Wie so viele Bestimmungen des Mietrechtes können Makler auch dieses Urteil umschiffen, indem eben alle Müller, Schulze, SchneiderInnen oder Lehmänner und -frauen eingeladen werden und erst danach entschieden wird.

    • @Vigoleis:

      "Wie so viele Bestimmungen des Mietrechtes können Makler auch dieses Urteil umschiffen, indem eben alle (...) eingeladen werden und erst danach entschieden wird."



      Ebend.



      Ich würde 'aussortiert' statt 'entschieden' schreiben.



      Ein persönlicher Eindruck ist unbezahlbar bei der Mieterauswahl. Die Solvenz allein bringt gar nichts, wenn ich schon rieche, dass dieser Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird oder anderweitig negativ während der Besichtigung auffällt.



      Man kennt ja auch immer das Klientel eines Hauses, auch dafür ist eine Besichtigung Gold wert, weil man da ein recht gutes Gespür schon entwickelt ob das passt oder nicht.



      Der Name ist komplett egal. Sozialisation und Auftreten bei der Besichtigung sind entscheidend. Die Solvenz wird ja vorher schon geprüft, dass ist nur ein minimaler Aspekt bei der finalen Vergabe.

  • Wie wäre der Fall zu behandeln, wenn nicht nur eine Frau mit



    pakistanischem Namen keinen Besuchstermin bekommen hätte



    sondern auch eine Frau Meyer? Hat die keinen Anspruch auf



    Besichtigung einer Wohnung ?

  • "Falls Vermieter und Mieter im gleichen Haus oder auf dem gleichen Grundstück wohnen, können Vermieter wegen des Näheverhältnisses allerdings ganz ohne Beschränkung auswählen."



    Heißt das, für meine Mietwohnung, die ca. 500 m von meiner eigenen Wohnung entfernt liegt, darf ich nicht ohne Beschränkung auswählen, an wen ich die Wohnung vermiete? Das ist ja total schräg. Letztendlich sollten die für mich wichtigen Kriterien entscheidend sein, an wen ich vermiete oder eben nicht.

  • Ohne verallgemeinern zu wollen, sind mir Makler bisher in den meisten Fällen als ungewöhnlich unsympathisch begegnet. Ich kann gut nachvollziehen, welche besonderen Herabwürdigungen hier ausländischstämmige Menschen auf sich nehmen müssen.

  • Dieser Fall ist leider kein Einzelfall, sondern bitterer Alltag. Selbst Gastwissenschaftler mit - vulgär gesprochen - "fetten Portemonaie" werden selten zu Besichtigungsterminen zugelassen.