Unerlaubte Beihilfe an Privatbank: Rettet Brüssel Warburg-Millionen?
Laut einem Bundestags-Gutachten war Hamburgs Verzicht auf Rückzahlung einer Erstattung aus Cum-Ex-Geschäften EU-rechtlich eine „unerlaubte Beihilfe“.
Hamburg hat offenbar gegen EU-Recht verstoßen, als es eine Rückforderung gegen die private Warburg-Bank wegen einer illegal bezogenen Steuererstattung aus Cum-Ex-Geschäften verjähren ließ. Zu diesem Schluss kommt der wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einem Gutachten. Beauftragt hatte es der Linken-Bundestagsabgeordnete Fabio de Masi, nachdem das Hamburger Abendblatt über einen anonymen EU-Beamten berichtet hatte, der in der Brüsseler Wettbewerbsbehörde eine Prüfung angeregt hatte. Demnach hat die Stadt der Bank eine wettbewerbsrechtlich unerlaubte Beihilfe gewährt, als sie darauf verzichtete, ihre Forderung innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen.
Die Stadt hatte Haftungsrisiken als Grund dafür angegeben, dass sie die Forderung in Höhe von 47 Millionen Euro nicht eingetrieben hatte. Brisant daran ist, dass der heutige Finanzminister und SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz in seiner Eigenschaft als damaliger Hamburger Bürgermeister während des Steuerverfahrens mehrfach Kontakt mit Warburg-Chef Christian Olearius hatte, wie er zögerlich eingeräumt hat.
Inzwischen hat das Landgericht Bonn die Warburg-Bank verurteilt, neben weiteren Forderungen auch die verjährten 47 Millionen Euro zurückzuzahlen. Die Warburg-Bank hat dagegen Revision eingelegt. Sollte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager Hamburgs Verzicht nun als illegale Subvention werten und eine Rückzahlung – plus Zinsen – verlangen, könnte daraus eine neue Rechtsgrundlage entstehen, um das Geld noch zu bekommen, weil das höherstehende EU-Recht die nationale Verjährungsfrist aushebelt.
In Hamburgs Finanzbehörde hält sich die Begeisterung aber in Grenzen. Sie wollte am Donnerstag nicht dazu Stellung nehmen, ob sie schon Post aus Brüssel bekommen hat. Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) maulte lediglich, es sei „schon erstaunlich, dass der wissenschaftliche Dienst des Bundestages einen Sachverhalt aus Medienberichten offenbar als unstreitige Prämisse für eine eigene Rechtsprüfung zugrunde legt“. Beim Beihilferecht lägen „bei Cum-Ex-Fällen aber eher nicht die Probleme“.
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