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Tarifstreit mit Lokführer-GewerkschaftGDL wehrt sich juristisch

In erster Instanz scheitert die Deutsche Bahn vor Gericht beim Versuch, das Treiben der GDL zu stoppen. Der Konzern geht gegen das Urteil in Berufung.

GDL-Chef Claus Weselsky am 11. August 2021 am Berliner Ostbahnhof Foto: AdoraPress/M. Golejewski

Frankfurt/Main dpa | – Nach der Niederlage der Deutschen Bahn vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt geht der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) weiter. Die geplante Fortsetzung der Arbeitsniederlegung bestätigte die GDL am Freitagmorgen. Die Bahn hatte am Donnerstag angekündigt, gegen das Urteil vorgehen zu wollen.

Der Konzern will das Urteil in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht prüfen lassen. Verhandelt wird am Freitag ab 10.30 Uhr. „Wir waren uns bewusst, dass die Hürden in einem Eilverfahren sehr hoch liegen und dass das Streikrecht in Deutschland mit gutem Grund sehr geschützt ist“, teilte eine Bahn-Sprecherin am Donnerstagabend mit. Man lasse im Interesse der Kunden nichts unversucht, den Streik zu beenden.

„Egal wie das jetzt heute ausgeht, wir müssen das versuchen“, sagte auch Bahn-Sprecher Achim Stauß am Freitag im ARD-“Morgenmagazin“. „Denn dieser Streik ist unsäglich, er ist völlig überzogen – auch in seiner Länge.“ Die GDL-Spitze müsse dringend ihre Blockadehaltung aufgeben.

Vorerst geht der Streik weiter: Im Regional- und S-Bahnverkehr sind rund 40 Prozent der Züge unterwegs, teilte der Konzern am Freitagmorgen mit. Aufgrund der unterschiedlichen Streikbeteiligung schwanke das Angebot regional: Stärkere Einschränkungen könne es – ähnlich wie bei den vergangenen Streiks – in den östlichen Bundesländern und einigen Metropolregionen geben.

Für das Wochenende rechnet die Bahn mit einer leichten Ausweitung des Fahrplanangebots im Fernverkehr von 25 auf 30 Prozent. Am Samstag und Sonntag sollen so auch Fernzüge zwischen Rostock, Berlin und Dresden unterwegs sein. Fest steht: Reisende müssen laut Bahn in den kommenden Tagen mit Einschränkungen und vollen Zügen rechnen. Kunden seien daher gut beraten, Reisen zu verschieben.

Die Geduldsprobe steht nicht nur einigen Fahrgästen bevor, sondern auch dem Konzern nach der Niederlage vor Gericht. Mit der Einstweiligen Verfügung wollte die Bahn den Lokführerstreik stoppen, den die GDL am Donnerstag auch auf den Personenverkehr ausgeweitet hatte. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Zuvor war der Versuch des Vorsitzenden Richters Volker Schulze gescheitert, mit einem Vergleich beide Seiten an den Verhandlungstisch zurückzuholen.

Ein verbessertes Angebot der Konzernleitung vom Mittwoch hatte die GDL zurückgewiesen, Verhandlungen abgelehnt und ihre dritte Streikrunde fortgesetzt. Die Gewerkschaft will, dass sämtliche Forderungen aus dem Mai erfüllt würden.

Der GDL-Vorsitzende Claus Weselsky wies das Bahn-Tarifangebot zurück, weil es nicht für alle GDL-Mitglieder gelten solle. Nach seiner Darstellung verlangt der Staatskonzern, den Geltungsbereich eines neuen Tarifvertrags wie bislang auf das Fahrpersonal zu begrenzen. „Damit wird klar erkennbar, dass die DB einem Teil der GDL-Mitglieder ihre verfassungsgemäßen Rechte entziehen will“, sagte der Gewerkschafter dem „Spiegel“. Damit drohe eine Spaltung der Gewerkschaft mit Mitgliedern erster und zweiter Klasse.

Seit Donnerstagmorgen wird der Personenverkehr der Bahn bundesweit bestreikt. Der Ausstand begann am Mittwochnachmittag zunächst im Güterverkehr und soll nach fünf Tagen am Dienstag enden.

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11 Kommentare

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  • & Däh! - jetzt gibt’s richtige Backpfeifen



    arbeitsgerichtsbar...ndesarbeitsgericht

    Das LAG Hessen - legt noch ne Schippe drauf. Chapeau.

  • Schaunmer doch mal rein - Gelle.



    Bitte Frau Vizepräsidentin -



    “ Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomo- tivführer auf Untersagung von Streikmaßnahmen



    Die Kammer 21 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat mehrere Anträge verschie- dener Konzernunternehmen der Deutschen Bahn auf Untersagung der aktuellen Streikmaßnahmen zurückgewiesen. Es könne im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass mit dem Streik unzulässige tarifpolitische Ziele ver- folgt würden.



    Im Übrigen schützt – so die Auffassung der Kammer – das aus Artikel 9 Abs. 3 GG fol- gende Recht auf Koalitionsfreiheit nicht nur das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind, sondern auch das Recht auf Streikmaßnahmen zur Durchsetzung der Anwendung dieses Tarifvertrages auf die Mit- glieder der Gewerkschaft.



    Es sei von Art 9 Abs. 3 GG gedeckt, dass eine Gewerkschaft versuche, unter Berück- sichtigung gesetzlicher Regelungen verbesserte materielle Arbeitsbedingungen für möglichst viele ihrer Mitglieder zur Geltung zu bringen.



    Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.



    gez. Dr. Kohlschitter Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts - Pressesprecherin -

    kurz - Het jet & Ahls wigger!;))

    • @Lowandorder:

      Dann haben die Pfeifen also eine Backpfeife bekommen.

      So ist es recht.

      Schließlich heißt das Kind Arbeitskampf und nicht Arbeitskindergeburtstag.

      • @Jim Hawkins:

        Ich finde Claus Weselsky an dieser Stelle ganz gut. Mag sein, das da auch noch Nebensüppchen gekocht werden aber im Interesse seiner Mitglieder ist der Mann an dieser Stelle ganz gut.



        ...... Als eine Boulevardzeitung anlässlich eines viereinhalbtägigen Streiks seine Telefonnummer abdruckte, ließ er sein Telefon auf das von Bahnchef Rüdiger Grube umleiten.....

        • @Ringelnatz1:

          Der Mann ist nicht der Sympathieträger vor dem Herrn, aber als Gewerkschaftsboss kann man sich wohl keinen besseren wünschen.

  • Das kann sich der Bahnvorstand ja auch locker leisten - denn er haftet ja mit keinem Cent für die Kosten des Prozesses, klagt also ohne jedes Risiko.



    Selbst vor den Aktionären muss sich der Vorstand nicht fürchten.



    Sagte ich "Aktionäre" upsi... meinte natürlich den einzigen und alleinigen Aktionär ...

    Komische AG - mit nur einem Aktionär.

    Noch ein Konstrukt dass verboten gehört !

  • Da wird mit der Unterzeile der Headline ein komplett schiefes geistiges Bild gemalt, indem man den Streik der Lokführer als „Treiben der GDL“ bezeichnet. Bei diesem „Treiben der GDL“ handelt es sich um nichts anderes als die legitime Inanspruchnahme des Streikrechts derjenigen Lokführer, die nicht verbeamtet sind. Dass man sowas jetzt hier in einem „linken Portal“ als „Treiben“ brandmarkt, sollte doch allen Lesern sehr zu denken geben.

    btw.: Das Wort „link“ ist keineswegs gleichbedeutend mit dem Wort „links“.

    • @Rainer B.:

      Ja, das gibt mir zu denken. Zumal es ja nicht der einzige Ausreisser in der taz bzgl. GDL/Weselsky ist.

      • @Yossarian:

        anschließe mich!

        Selbst ein Ruhrpöttler wie Küppi entblödete sich nicht - in sojet reaktionäres Horn zu tuten. Wollnich!



        &! btw & a gähn & a gähn -



        “Linkes Portal“ di taz ist schon alllang:



        Ein glatter UWG-Verstoß! Wollnichwoll!

        unterm——- servíce — UWG — 🧐 -



        “ Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Zweck UWG ist damit insbesondere die Aufrechterhaltung eines unverfälscht funktionierenden Wettbewerbs. ...Eben!



        & Däh =>



        de.wikipedia.org/w...auteren_Wettbewerb

  • "Man lasse im Interesse der Kunden nichts unversucht, den Streik zu beenden"

    Bestes "spin [1] engineering". Hochprofesionell.

    Bei sowas wird mir immer etwas schlecht.

    [1] en.wikipedia.org/w...lic_relations#Spin