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Streit um StellenanzeigeKlage wegen Diskriminierung scheitert vor Gericht

Die nichtbinäre Person Nick T. wollte eine diskriminierende Stellenanzeige nicht hinnehmen. Das Berliner Arbeitsgericht hat die Klage nun abgewiesen.

Die Klage von Nick T. wegen diskriminierender Stellenanzeige wurde abgewiesen Foto: Robert Kneschke/Zoonar/imago

Aus Berlin

Jule Frank

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung erlaubt sich der vorsitzende Richter am Berliner Arbeitsgericht noch eine Anmerkung. „Wir verhandeln heute nicht über moralische Hoheit“, sagt er. Es gehe allein um die Frage, ob ein rechtlicher Anspruch auf Entschädigung bestehe. Alles darüber hinaus übersteige die Kompetenzen des Gerichts.

Der Hinweis ist wichtig, denn die Stimmung im Saal ist am Donnerstagnachmittag politisch aufgeladen. Die nichtbinäre Person Nick T. verklagt das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) auf 17.500 Euro Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Geschlechtsidentität im Bewerbungsverfahren. Zuvor hatten Bild und das rechte Portal Apollo News den Fall skandalisiert, neben Jour­na­lis­t:in­nen sitzen während der Verhandlung Un­ter­stüt­ze­r:in­nen beider Seiten im Saal.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Kammer nehme Rechtsmissbrauch an, begründet der Richter die Entscheidung. T. habe sich nicht ernsthaft für die Stelle interessiert, sondern sich nur beworben, um anschließend Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen. Damit steht der Vorwurf des sogenannten AGG-Hoppings im Raum – also dem gezielten Bewerben auf diskriminierend formulierte Stellenanzeigen mit dem Ziel, nach einer Ablehnung Entschädigung einzuklagen.

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Stellenanzeige war ausschließlich binär formuliert

Als Indizien für Rechtsmissbrauch nennt das Gericht insbesondere T.s Vollzeitstudium zum Zeitpunkt der Bewerbung, das nicht vereinbar mit dem Job gewesen sei. Gleichzeitig spreche auch die Geschwindigkeit, mit der T. nach der Absage Entschädigungsansprüche geltend machte, für ein planmäßiges Vorgehen. So drückt es der Richter in einem mündlichen Urteil am Donnerstag aus, eine ausführliche schriftliche Erklärung wird in den kommenden Wochen folgen.

T. hatte sich im Februar 2026 auf eine Stellenausschreibung beim DVNW beworben, die als „Referent/in öffentliche Beschaffung und Vergaberecht“ betitelt war. Die übliche Kennzeichnung „m/w/d“ fehlte. In einem mitgesendeten Anschreiben wies T. auf T.s nichtbinäre Geschlechtsidentität hin und bat um eine geschlechtsneutrale Anrede. In der darauf folgenden Absage wurde T. dennoch mit „Sehr geehrter Herr“ adressiert. Zehn Minuten später machte T. gegenüber dem Unternehmen schriftlich Ansprüche auf Entschädigung nach dem AGG geltend.

T.s Anwältin weist den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück. Zwar befinde T. sich im Jurastudium, habe jedoch nebenbei bereits gearbeitet. Es sei außerdem nicht ungewöhnlich, sich bereits aus dem Studium heraus auf Jobs zu bewerben. Auch die Kurzfristigkeit von T.s Antwort greife nicht als Argument: Mit juristischen Vorkenntnissen und Hilfe von künstlicher Intelligenz lasse sich ein solches Schreiben in kürzester Zeit erstellen.

Unterstützt wird T. im Verfahren von der TIN-Rechtshilfe, einem Verein für trans*, inter* und nichtbinäre Personen. Der verweist zusätzlich auf die Diskriminierungen, denen T. vor und während des Prozesses ausgesetzt gewesen sei. Auf T.s Schreiben habe das Unternehmen mit der Androhung einer Strafanzeige reagiert, eingeleitet mit der herabwürdigenden Formulierung „Sehr geehrte/r/s“. In einer ersten Verhandlung im April, die ohne Einigung endete, habe die Anwältin der Gegenseite T. zudem mehrfach absichtlich misgendered.

Das DVNW argumentiert dagegen, dass T.s Anschreiben während des Bewerbungsprozesses gar nicht gelesen wurde. T.s Bewerbung sei schon nach Sichtung des Lebenslaufs aussortiert worden, da keine Vorerfahrung im Vergaberecht erkennbar gewesen sei. Demnach habe niemand über die Geschlechtsidentität der Person Bescheid gewusst. „Wir haben nichts falsch gemacht“, sagt deshalb Geschäftsführer Marco Junk, der neben der Anwältin Platz genommen hat und selbst zum Richter spricht. Die Bezeichnung „Referent/in“ umfasse seiner Auffassung nach alle Geschlechter.

Prozess soll in der nächsten Instanz weitergehen

„Der Richter hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen offensichtlichen Fall von Rechtsmissbrauch handelt“, kommentiert Junk das Urteil gegenüber der taz. T.s Anwältin Sophia von Verschuer hingegen hält die Gründe in der mündlichen Urteilsverkündung für „nicht überzeugend“. Sie sei daher auf die schriftliche Begründung gespannt. „Aus jetziger Sicht erachte ich das Urteil für nicht haltbar, sodass wir sicherlich in Berufung gehen werden“, so von Verschuer.

Nick T. selbst war während der Anhörung nicht im Saal. Seit den Veröffentlichungen in der Presse sei T. vermehrt Anfeindungen ausgesetzt. Zur taz sagt T. nach dem Prozess: „Das Urteil ist ein krasser Vorwurf, der nicht zutreffend ist.“ Es sei wichtig, nun in Berufung zu gehen und dafür zu kämpfen, dass die Rechte von trans*, inter* und nichtbinären Personen auf dem Arbeitsmarkt durch ein höherinstanzliches Urteil geschützt werden.

Das AGG gilt im europäischen Vergleich als relativ schwach und hinkt hinter EU-Standards hinterher. So hat etwa die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nur eingeschränkte Befugnisse. Auch fehlt ein Verbandsklagerecht, Betroffene müssen Entschädigung auf eigene Kosten und Risiko einklagen – die im Mai vom Kabinett beschlossenen Änderung belässt es dabei. „Das führt dazu, dass Diskriminierung in Deutschland meist folgenlos bleibt“, sagte die unabhängige Diskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman deshalb der taz.

Nach Paragraf 15 des AGG steht Personen, die im Bewerbungsverfahren diskriminiert werden, grundsätzlich eine Entschädigung zu. Geschützt sind dabei unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der sexuellen Identität, der Religion oder einer Behinderung. Im Fall von Nick T. überwog nach Auffassung des Berliner Arbeitsgerichts jedoch der Einwand des Rechtsmissbrauchs. Eine Entscheidung, ob das Unternehmen gegen das AGG verstoßen hat, blieb also erst mal aus.

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