Schutz vor riskanten Geldanlagen: Dorfläden bleiben verschont
Gut für das Mietshäuser-Syndikat: Nun soll es im neuen Kleinanlegerschutzgesetz Ausnahmen für Genossenschaften und gemeinnützige Projekte geben.
BERLIN taz | Die Kritik aus der alternativen Szene war laut: Das neue Kleinanlegerschutzgesetz, mit dem Menschen vor riskanten Geldanlagen geschützt werden sollen, hätte in der zunächst geplanten Form nicht nur unseriösen Abzockern das Leben schwer gemacht. Auch Genossenschaften und gemeinnützigen Projekten wäre das Einwerben von Geldern massiv erschwert worden.
Das hatte etwa das Mietshäuser-Syndikat kritisiert, in dem bundesweit 90 soziale Wohnprojekte zusammengeschlossen sind: Auch sie hätten künftig teure Verkaufsprospekte erstellen und genehmigen lassen müssen, was viele Projekte wie Dorfläden oder kleine Bürgerenergieanlagen finanziell und organisatorisch überfordert hätte.
Doch der Protest blieb nicht ohne Wirkung. Der neue Entwurf für das Gesetz, der an diesem Mittwoch vom Kabinett verabschiedet worden ist, sieht nach Angaben aus Regierungskreisen im Vergleich zum früheren Referentenentwurf eine Reihe zusätzlicher Ausnahmen vor.
Genossenschaften, die Kredite bei ihren eigenen Mitgliedern einwerben, bleiben von den Vorgaben ausgenommen. Ebenso soziale und gemeinnützige Projekte, die höchstens eine Million Euro einwerben und deren Rendite nicht höher liegt als die von Hypothekenpfandbriefen mit vergleichbarer Laufzeit.
Eine Million Euro Grenze für Crowdfunding
Bei Crowdfunding-Projekten, für die im Internet Geld eingeworben wird, gilt wie bisher schon geplant eine Ausnahme, wenn sie nicht mehr als eine Million Euro einwerben. Einzelne Anteilszeichner dürfen generell höchstens 1.000 Euro beisteuern, bei hohem Einkommen oder Vermögen kann diese Grenze auf 10.000 Euro steigen.
Auf diese Weise sei eine „vernünftige Balance“ zwischen dem Verbraucherschutz und der Förderung bürgerschaftlichen Engagements geschaffen worden, hieß es aus der Regierung.
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz reagiert die Bundesregierung auf die Pleite des Energie-Projektierers Prokon. Dieser hatte mit hohen Renditeversprechen 75.000 Anleger geworben, die nach der Insolvenz einen großen Teil der insgesamt investierten 1,4 Milliarden Euro verlieren werden. Deshalb sollen künftig auch Produkte des sogenannten Grauen Kapitalmarkts, der zwar legal, aber bisher kaum reguliert ist, konkretere Informationspflichten erfüllen müssen.
Dazu gehört es, für jedes Produkt einen aktuellen und genehmigten Verkaufsprospekt zu erstellen. Zudem wird die Werbung für solche Finanzprodukte beschränkt: Im öffentlichen Raum, etwa in Bussen, ist sie künftig nicht mehr erlaubt. Per Post darf nur noch nach expliziter Zustimmung geworben werden. Und im Rundfunk sollen Werbespots für Graumarkt-Anlagen nur im Umfeld von wirtschaftlichen Informationen zulässig sein. Ähnliche Vorgaben für Zeitungen wurden fallengelassen – hier muss lediglich gewarnt werden, dass ein „vollständiger Verlust“ des Geldes möglich sei.
Zudem soll die Finanzaufsicht Bafin künftig auch für den „kollektiven Verbraucherschutz“ zuständig sein. Das heißt, sie kann bei wiederholten Verstößen Vertriebsbeschränkungen- oder verbote aussprechen. Das Gesetz soll im Frühjahr im Bundestag beraten werden und im Sommer in Kraft treten.
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