Schäden nach der Corona-Impfung: Gericht prüft Haftung

Eine junge Frau klagte zunächst erfolglos gegen den Hersteller eines Covid-19-Impfstoffs. In zweiter Instanz will ein Gericht die Hinweise nun prüfen.

Ampulle mit AstraZeneca.

Eine Ampulle mit dem Covid-19 Impfstoff von AstraZeneca Foto: Fotostand/imago

BERLIN taz |Rund 65 Millionen Menschen haben sich seit Dezember 2020 in Deutschland gegen einen schweren Verlauf von Covid-19 impfen lassen. In sehr seltenen Fällen hatte diese Impfung dramatische Folgen für die Geimpften. Einige dieser möglichen Impfschäden werden aktuell vor Gerichten verhandelt, bislang gab es in erster Instanz mehrheitlich Klageabweisungen. In zweiter Instanz hat nun das Oberlandesgericht Bamberg entschieden, der Klage einer jungen Frau gegen einen Impfstoffhersteller weiter nachzugehen.

Der Berliner Fachanwalt für Medizinrecht, Volker Loesch­ner, vertritt die Interessen der 33-jährigen Klägerin. Nach seinen Angaben hatte sich die junge Frau am 10. März 2021 mit dem Impfstoff Astrazeneca impfen lassen. Kurz darauf erlitt sie eine Darmvenenthrombose, habe tagelang im Koma und Wochen im Krankenhaus gelegen. Große Teile des Darms mussten entfernt werden, die Schädigung werde die Frau ein Leben lang begleiten.

In diesem Fall besonders interessant ist der genaue Zeitpunkt der Impfung.

Das britisch-schwedische Unternehmen Astrazeneca war einer der Hersteller, die sehr früh eine Impfung gegen Covid-19 auf den Markt brachten. Ende Januar 2021 lag die bedingte Zulassung der Europäischen Arzneimittelbehörde vor, kurz darauf begannen auch in Deutschland die Impfungen. Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfahl die Impfung mit Astrazeneca zunächst nur für Menschen zwischen 18 und 64. Das für Arzneimittelsicherheit zuständige Paul-Ehrlich-Institut verwies zu diesem Zeitpunkt lediglich auf stärkere Impfreaktionen wie Fieber und Krankheitsgefühl direkt nach der Impfung.

Als die Klägerin, die zu dem Zeitpunkt bei der Diakonie arbeitete, am 10. März 2021 mit dem Impfstoff geimpft wurde, habe es keine Therapiefreiheit gegeben und auch keine angemessene Aufklärung, so Anwalt Loeschner.

Tatsächlich waren kurz zuvor erste Fälle schwerer Thrombosen nach der Impfung mit As­trazeneca bekannt geworden. Ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung galt zu dieser Zeit als unklar.

Verfahren „noch nicht entscheidungsreif“

Nachdem weitere Thrombosen gemeldet wurden, setzten diverse Länder die Impfung mit Astrazeneca aus, am 15. März auch Deutschland. Nach einer Sicherheitsprüfung stufte die Europäische Arzneimittelbehörde die Impfung mit Astrazeneca am 18. März weiter als sicher ein, nahm aber einen Warnhinweis auf sehr seltene Fälle spezieller Thrombosen auf. Am 30. März 2021 beschloss die Stiko, den Impfstoff nur noch für Personen ab 60 Jahren zu empfehlen.

War es am 10. März 2021 im Sinne einer sorgfältigen Risiko-Nutzen-Abwägung angemessen, eine selbst weniger gefährdete gesunde junge Frau mit dem Impfstoff zu impfen? Hatte der Hersteller zu diesem Zeitpunkt bereits Hinweise auf schwere gesundheitliche Gefährdungen zu beachten und darüber aufzuklären? Das sind Fragen, die die Klägerin und ihr Anwalt vom Gericht nun in zweiter Instanz geklärt wissen wollen. Das Landgericht in Hof hatte die Klage noch ohne weitere Beweiserhebung abgewiesen.

Dass die Darmvenenthrombose in diesem Fall eine direkte Folge der Impfung ist, hat laut Anwalt Loeschner bereits das Versorgungsamt Bayern anerkannt. Die Klägerin erhalte seit vergangenem Jahr eine monatliche Zahlung von 283 Euro. Davon könne die Frau, die aufgrund der Schädigung derzeit nur 10 Stunden pro Woche arbeiten könne, nicht einmal die Miete bezahlen. Auch bei nachgewiesener Impfschädigung zahlen die Versorgungsämter weder vollen Verdienstausfall noch Schmerzensgeld. Deshalb klage seine Mandantin nun direkt gegen den Impfstoffhersteller.

Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Klage am Montag nicht ab, sondern befand das Verfahren für „noch nicht entscheidungsreif“. Zwar sah das Gericht keine Hinweise auf eine Haftung wegen „unvertretbarer schädlicher Wirkungen“ des Impfstoffs. Ob die Klägerin aber dem damaligen wissenschaftlichen Stand entsprechend über das Risiko einer Darmvenenthrombose aufzuklären gewesen sei, will das Gericht nun mittels Sachverständigengutachten herausfinden.

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