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Schadenersatz wegen FilesharingBGH gibt Musikindustrie recht

Drei Familien waren gegen hohe Abmahngebühren bis vor den Bundesgerichtshof gezogen. Jetzt haben sie ihre Revision verloren und müssen zahlen.

dpa | Eltern haften nicht automatisch, wenn ihre Kinder von dem PC der Familie aus online illegal Musiktitel getauscht haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung.

Im konkreten Fall jedoch wiesen die Richter Revisionen von drei Familien ab, die von Plattenfirmen verklagt worden waren. Sie müssen jetzt Schadenersatz und Abmahnkosten in jeweils vierstelliger Höhe zahlen. (Az.: I ZR 19/14 u.a.)

Die Firmen Warner Music, Sony Music, Universal Music und EMI hatten den Familien Urheberrechtsverletzungen durch das sogenannte Filesharing vorgeworfen. Dabei werden Daten wie Musiktitel über das Internet heruntergeladen und gleichzeitig für andere Anwender ins Netz hochgeladen. Wenn die Rechteinhaber damit nicht einverstanden sind, ist es illegal.

Die Beklagten sollen etliche Musiktitel illegal verfügbar gemacht haben und waren in allen Fällen in den Vorinstanzen zu Schadenersatz und Abmahnkosten verurteilt worden. Dagegen hatten sie Revision eingelegt. Diese scheiterten jetzt.

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5 Kommentare

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  • Arne Babenhauserheide

    Wieso hafteten sie denn im konkreten Fall?

    • Trango

      @Arne Babenhauserheide:

      "In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus."

    • vulkansturm

      @Arne Babenhauserheide:

      Berechtigte Frage.Geht leider aus dem Artikel überhaupt nicht hervor. Informationsgehalts des Artikels daher gleich Null. Und für diese Art von Journalismus soll man Geld bezahlenß

      • Hanne

        @vulkansturm:

        Ist ja anscheinend auch wieder nur eine abgeschriebene dpa-Meldung.

        • DR. ALFRED SCHWEINSTEIN

          @Hanne:

          "Die dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH ist der unabhängige, flexible und effiziente Dienstleister für die Sammlung, Bearbeitung, Bereitstellung, Verbreitung und Verwertung von multimedialen Inhalten (...) Auch Parlamente, Verbände und Unternehmen gehören zu den Kunden."

           

          Sehr "unabhängig" also, die dpa.