Quote für Menschen in der Verwaltung: Die rechtliche Basis fehlt
Eine Quote für Menschen mit Migrationsgeschichte für den öffentlichen Dienst? Dafür ist wohl eine Änderung der Landesverfassung nötig.
So heißt es in Artikel 19: „Der Zugang zu allen öffentlichen Ämtern steht jedem ohne Unterschied der Herkunft, des Geschlechts, der Partei und des religiösen Bekenntnisses offen, wenn er die nötige Eignung besitzt.“
Eine MigrantInnenquote, die (bei gleicher Eignung) auf die Herkunft der BewerberInnen oder ihrer Eltern abzielt, widerspricht dieser Verfassungsnorm. Wer Personen mit Migrationshintergrund bevorzugt einstellt, um eine Quote zu erreichen, entscheidet nicht „ohne Unterschied der Herkunft“.
Integrationssenatorin Elke Breitenbach (Linke) hält ihren Gesetzentwurf dennoch für zulässig. Eine Bevorzugung wegen der Herkunft sei nur unzulässig, wenn es um die Zugehörigkeit zur „Mehrheitsgesellschaft“ gehe. Ein Bevorzugung zur Förderung von Minderheiten sei dagegen erlaubt.
Ein vergleichbares Dilemma gab es vor Jahrzehnten bei der Forderung nach Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst. Es wurde dadurch gelöst, dass in die jeweiligen Verfassungen ein ausdrücklicher Gleichstellungsauftrag aufgenommen wurde.
In der Berliner Landesverfassung heißt es entsprechend in Artikel 10: „Das Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig.“
Dagegen gibt es bisher keine derartige Verfassungsklausel zur Sicherung der Teilhabe von MigrantInnen im öffentlichen Dienst. Hierzu müsste die Berliner Verfassung geändert werden. Erforderlich wäre eine Zweidrittelmehrheit im Berliner Abgeordnetenhaus.
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