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Prozess gegen früheren AfD-PolitikerVerurteilt in Abwesenheit

In Hamburg wurde ein Ex-AfD-Politiker wegen Beleidigung verurteilt. Verteidigt hat er sich selbst, zur Urteilsverkündung erschien er dann nicht mehr.

Am Freitag kurz vor 14 Uhr sollte am Hamburger Amtsgericht ein Urteil wegen mehrfacher Beleidigung fallen. Im Saal 176 warteten das Gericht, die Staatsanwaltschaft und Zeugen. Nur der Angeklagte, Reinhard S., kam nicht. Also suchten ihn die Gerichtsdienerin und der Richter auf dem Flur.

In Abwesenheit verurteilte das Gericht dann den ehemaligen AfD-Kommunalpolitiker Reinhard S. zu einer Geldstrafe von 800 Euro. Im Saal 176 hatte sich Reinhard S. am Vormittag noch selbst verteidigt. Sein Anwalt Martin Kohlmann war zu keinem der vier Verhandlungstage erschienen.

Reinhard S. störte dessen Abwesenheit nicht. Vor der Urteilsverkündung hatte er noch auf „Freispruch“ plädiert. Um 13:45 Uhr war das Gericht um so überraschter, dass der Anklagte nicht zur Urteilsverkündung kam. In fünfzehn Jahren, so der Richter, habe er ein solches Fernbleiben „noch nie erlebt“. Auch ein Versuch, den Angeklagten telefonisch zum Kommen zu bewegen, blieb erfolglos.

Mit dem Urteil blieb das Gericht unter der Forderung der Staatsanwaltschaft. Der Richter folgte aber in der Urteilsbegründung der staatsanwaltlichen Einschätzung, dass Reinhard S. in Begleitung seines Bernhardiners bei einer Demonstration im Januar 2022 zwei Frauen und zwei Männer im Alter von 50 bis 70 Jahren gezielt angegangen sei. Eine der Frauen bezeichnete er als „dreckige Schlampe“, einen der Männer nannte er „feiger Schwuler“.

Den Stinkefinger gezeigt

Vor Gericht behauptete Reinhard S., dass die von ihm Beleidigten eine Frau bedroht hätten und er dieser Frau habe zu Hilfe kommen wollen.

Passiert ist das alles bei einer Demonstration 2022 mit rund 13.000 Teil­neh­me­r*in­nen gegen die staatlichen Pandemie-Maßnahmen. Die zwei Frauen und die zwei Männer waren als Gegendemonstranten erschienen und hatten den Demonstrierenden den Stinkefinger gezeigt. Daraufhin versuchte eine Demonstrantin, die vier Gegendemonstranten mit dem Handy zu fotografieren. Zu Beginn der Demonstration hatten die Organisatoren über Lautsprecher dazu aufgerufen, vermeintliche Beleidigungen von Gegendemonstranten anzuzeigen.

Die vier Gegendemonstranten gingen auf die Frau zu um sie zu ermahnen, keine Fotos zu machen. Und dann schaltete sich Reinhard S. ein.

Reinhard S., der mal Vorsitzende der AfD Buchholz/Nordheide war, ging auf die kleine Gruppe zu. Er umkreiste die Gruppe mit dem Hund und griff sie verbal an. Einer der Männer wandte sich an die Polizei um Anzeige zu erstatten.

Im Saal fragte der Richter vor dem Urteil einen der Männer, ob sie die Frau beschimpft hätten und hielt dem Mann entsprechende Zitate vor. „Das ist nicht unsere Wortwahl“, antwortet der Mann. Die Aussagen der Zeugin – wie auch weitere Zeug*innen, die für Reinhard S. aussagten – hielt der Richter dann entweder für falsch oder nicht verfahrensrelevant.

AfD-Kollege Thorsten Prenzel sagt, Reinhard S. sei kein Chorknabe

Der Staatsanwalt zitierte einen früheren Parteifreund. Der parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Bürgerschaftsfraktion Thorsten Prenzel meinte, Reinhard S. sei „kein Chorknabe“.

Schon zu Beginn des Verfahrens und zum Ende deutete der Richter an, dass die Sinnhaftigkeit des Verfahrens fragwürdig sein könnte. Er können den Ärger der zwei Frauen und zwei Männer nachvollziehen. Denn vorangegangen war der Verhandlung 2025 ein Verfahren gegen die vier Gegendemonstrantinnen, das die Staatsanwaltschaft wegen der gezeigten Stinkefinger angestrengt hatte. In diesem Verfahren wurden die vier Gegendemonstranten freigesprochen, da sie den Mittelfinger nicht gegen eine einzelne Person erhoben und niemanden bedroht hatten.

Mit dem damaligen Freispruch und der aktuellen Verurteilung von Rüdiger S. hätten sie nun zwar gewonnen, so eine der Frauen. Die Staatsanwaltschaft habe sich aber 2025 vor den „Karren spannen“ lassen und versucht, Kri­ti­ke­r*in­nen mundtot zu machen. Dass sie bedroht worden waren, blieb unbeachtet.

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