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Prozess um Horror-SchlachthofNoch mal davongekommen

Das letzte Verfahren um die Zustände im Bad Iburger Rinderschlachthof ist eingestellt. Die beiden angeklagten Tierärzte müssen Geldauf­lagen zahlen.

Mahnwache: Tierrechtler demonstrieren vor dem Amtsgericht Bad Iburg Foto: Friso Gentsch/dpa

Es ist vorbei. Der Verfahrenskomplex um die skandalösen Tierschutz- und Betrugszustände im Bad Iburger Rinderschlachthof Temme ist abgeschlossen.

Der Abschluss kam unerwartet. Eigentlich hätte das letzte der fast 50 Verfahren des Komplexes, ein Strafverfahren gegen Herbert E. und Eva S., zwei amtlich bestellte Tierärzte, am 9. April fortgesetzt werden sollen. Stattdessen wurde es eingestellt.

E. und S., angeklagt wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug und Verstößen gegen die Lebensmittelbasisverordnung, kommen mit Geldauflagen davon, in Höhe von 20.000 und 30.000 Euro.

Ihnen war vorgeworfen worden, in jeweils über 20 Fällen Genusstauglichkeitskennzeichen auf dem Fleisch geschlachteter Kühe und Rinder angebracht zu haben, obwohl sie die verpflichtende Lebendtierschau, ohne die das Fleisch nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, nicht durchgeführt hatten.

Durch Fäulnis für den Verzehr ungeeignet

Sie hätten gewusst, dass der Geschäftsführer des Schlachthofs das Fleisch dennoch als Lebensmittel verkaufen werde. Zudem sei das Fleisch durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung für den Verzehr ungeeignet gewesen.

Bei der Beihilfe zum Betrug gehe das Gericht weiter von einem „hinreichenden Tatverdacht“ aus, schreibt Susanne Kirchhoff, Direktorin des Amtsgerichts, in einer Erklärung. Belegbare Feststellungen dazu, dass das Fleisch für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen sei, seien indes „nicht möglich“.

Das Gericht betrachte das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Zahlung von Geldauflagen als beseitigt. Der Einstellung stehe „auch die Schwere der Schuld nicht entgegen“.

Die Verhandlung gegen die beiden Tierärzte war Teil dessen, was Friedrich Mülln, Leiter der Tierrechtsorganisation Soko Tierschutz, die die Horrorzustände bei Temme 2018 aufgedeckt hatte, als „größten Tierschutz- und Fleischskandal der jüngeren deutschen Geschichte“ bezeichnet.

Der Filz hält!“, kommentiert Mülln gegenüber der taz die Verfahrenseinstellung im Fall Herbert E. und Eva S. „Tierärzte sind offenbar heilige Kühe!“, schimpft Mülln. „Es ist noch nie ernsthaft gelungen, einen Tierarzt zu verurteilen.“ Die Einstellung sei „absurd, wirklich hässlich, Bauerntheater“.

Anfang 2023 hatten die beiden Angeklagten vor dem Bad Iburger Amtsgericht schon einmal Glück.

Man sei offenbar nicht bereit, „diesem verfilzten, korrupten Tierarztvolk“ zu Leibe zu rücken, sagt Mülln bitter. Man spürt, wie wütend ihn das macht.

Eingestellt wurde das Verfahren nach Paragraf 153a Strafprozessordnung, dem „Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen“. Die einzige Auflage in diesem Fall ist, so Kirchhoff zur taz, die Geldzahlung. Wird fristgerecht gezahlt, ist das Verfahren endgültig abgeschlossen, ohne strafrechtliche Verurteilung. Staatsanwaltschaft und Angeklagte haben zugestimmt.

Das Gericht verzichte „aus Gründen der Verfahrensökonomie“ auf eine Fortführung, schreibt Kirchhoff. Auch im Falle einer Verurteilung wäre ja womöglich eine Geldstrafe verhängt worden. Ein ähnliches Ergebnis wie jetzt also – bis auf die öffentliche Wirkung.

Schmerzen oder Leiden zugefügt

Mehr noch: Zur zweifelsfreien Zuordnung einzelner Tathandlungen seien „weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich“, so das Gericht. Von einer „erneuten vollständigen Sichtung und Auswertung des umfangreichen Videomaterials“ bis zur „Auswertung des elektronischen Fahrtenbuchs der 56-jährigen Angeklagten“. Das koste Zeit und Personal, führe voraussichtlich zu einer Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens. Also Haken dran.

Anfang 2023 hatten die beiden Angeklagten vor dem Bad Iburger Amtsgericht schon einmal Glück. Auch damals kam die Entscheidung höchst überraschend.

Herbert E. und Eva S., angeklagt, Rindern durch – teils vorsätzliches – Unterlassen, Schmerzen oder Leiden zugefügt und bei der Verwertung bereits tot angelieferter Tiere Beihilfe zu Verstößen gegen die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung geleistet zu haben, wurden freigesprochen.

Ihnen habe nicht nachgewiesen werden können, dass sie in den angeklagten Fällen Kenntnis „von der tierschutzrechtswidrigen Abladepraxis“ hatten, urteilte Kirchhoff damals. Festgestellt werden konnte nur, so das Gericht, dass sie „bei ordnungsgemäßer Erbringung ihrer geschuldeten Arbeit“ diese Abladepraxis hätten verhindern können.

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