Niedersachsens LKA bleibt heimlich: Schweigende Sheriffs

Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine Klage gegen das Landeskriminalamt abgewiesen. Die Polizei darf Auskünfte weiterhin ohne Begründung verweigern.

Polizist vor drei Computerbildschirmen

Was er so tippt, werden wir nie erfahren, weil … is' halt so Foto: Julian Stratenschulte/dpa

HANNOVER taz | Als „Atomkraftgegnerin und Friedensaktivistin“ stellt der berichterstattende Richter die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht in Hannover vor. Hanna Poddig hat sich selbst vor ein paar Jahren als „Vollzeitaktivistin“ bezeichnet, was in vielen Medien dankbar aufgegriffen wurde. Bekannt wurde sie auch dadurch, dass sie es vorzog, die Geldstrafen, die sie für das Anketten an Bahngleisen erhalten hatte, tatsächlich in Haft abzusitzen. Außerdem machte sie Werbung fürs Containern, schrieb Bücher, tourte durch Talkshows und besetzte den Flensburger Bahnhofswald.

Vor Gericht findet sie sich deshalb öfter mal wieder, mal auf der einen, mal auf der anderen Seite. Dieses Mal verklagte sie das Landeskriminalamt Niedersachsen. Das hatte nämlich in ihren Augen ihr Auskunftsersuchen unzureichend beantwortet. Das ist nun ein beliebtes Spiel, nicht nur zwischen linken Aktivisten und dem Verfassungsschutz: Grundsätzlich hat je­de*r Bür­ge­r*in das Recht zu erfahren, was Ämter über ihn oder sie gespeichert haben.

Aber natürlich haben vor allem Verfassungsschutz und Polizei ein Interesse daran, sich nicht zu sehr in die Karten gucken zu lassen: was sie wissen und vor allem – woher. Das Tauziehen darum, welche Auskünfte erteilt werden müssen und welche verweigert werden dürfen, beschäftigt Verwaltungsgerichte immer wieder aufs Neue.

Auch Hanna Poddig hat bei etlichen Stellen Auskunftsersuchen erstellt – aber keine hat so wortkarg geantwortet wie das LKA Niedersachsen. Zwar rückte die Behörde einige Daten raus, schwärzte die Akten an vielen anderen Stellen aber auch großzügig – und zwar ohne dies im Bescheid wirklich zu begründen. Da stand nur ein Satz mit dem pauschalen Hinweis auf eine der im Niedersächsischen Datenschutzgesetz definierten Ausnahmen. Demnach ist die Behörde nicht zur Auskunft verpflichtet, wenn sonst die öffentliche Sicherheit oder das Wohl des Landes gefährdet wäre.

Das, so viel ließ auch die vorsitzende Richterin Andrea Reccius durchblicken, sei in der Tat ein bisschen arg knapp ausgefallen. Strittig war am Mittwoch in Hannover allerdings noch, was denn nun daraus folgt. Poddigs Rechtsanwältin Anna Luczak hätte es gern gesehen, wenn das Verwaltungsgericht hier ein paar Pflöcke eingeschlagen und die Behörde gezwungen hätte, im Bescheid zumindest zusammenfassende, abstrakte Begründungen anzugeben.

Also zum Beispiel etwas wie „hier sind schutzwürdige Daten Dritter berührt“ oder „hier geht es um den Informationsaustausch mit anderen Behörden“. Andere Länder, wie etwa Berlin, würden das doch auch hinkriegen, selbst der Verfassungsschutz begründe häufig ausführlicher, so Luczak.

Befremdliches Schweigen

Sie findet die Schweigsamkeit des LKA in diesem Fall vor allem deshalb befremdlich, weil ihre Mandantin ja in der Regel – so geht es zumindest aus den ungeschwärzten Teilen der Akten hervor – bei öffentlichen, publikumswirksamen Aktionen beobachtet wurde. Worin besteht also das Geheimhaltungsinteresse, wenn sich die Hälfte der Informationen ohnehin aus Pressefotos zusammen puzzeln lassen?

Das LKA argumentiert dagegen, es könne hier nicht einfach Zusammenfassungen liefern, weil die ja auch Rückschlüsse auf die verweigerten Auskünfte zulassen würden. Und das Verwaltungsgericht Hannover scheut sich, der Polizei umfangreichere Pflichten aufzuerlegen. Ein solcher Anspruch ließe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ablesen, meint die Richterin. Und sei im Übrigen nur schwer umsetzbar und vollstreckbar.

Gericht kennt die Akten selbst nicht

Immerhin, sagt die Vorsitzende, gebe es ja ein gesichertes Verfahren, um die Rechte der Klägerin zu wahren, wie es auch in diesem Fall Anwendung gefunden habe. Auf Poddigs Antrag hin hatte sich nämlich schon das Oberverwaltungsgericht im sogenannten In-Camera-Verfahren mit den Akten befasst. Dabei werden die ungeschwärzten Akten einem Fachsenat vorgelegt, der darüber zu urteilen hat, ob die Geheimhaltung hinreichend begründet ist.

„In Camera“ heißt das Verfahren, weil die Informationen die zuständige Kammer nicht verlassen dürfen – anders als bei sonstigen Prozessakten erhalten die Verfahrensbeteiligten und ihre Anwälte keinen Einblick. Auch das Verwaltungsgericht Hannover weiß also nicht, was in den Akten steht, über die es hier entscheidet.

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