Nahost-Konflikt in Berlin: (Un-)sagbare Parolen
Eine Berlinerin wird für die Verwendung der Losung „From the River to the Sea“ verurteilt, doch die Strafbarkeit ist nicht unumstritten.
![Schriftzug "From The River To The Sea" auf einem Fenster der Humboldt Universität. Schriftzug "From The River To The Sea" auf einem Fenster der Humboldt Universität.](https://taz.de/picture/7164302/14/fromtheriver-1.jpeg)
Dem Gericht kam es hier vor allem auf den Kontext – der zeitlichen Nähe zum Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 – an. Die Losung könne in diesem Zusammenhang nur als Leugnung des Existenzrechts Israels und Befürwortung des Angriffs verstanden werden, begründete die Vorsitzende in ihrem Urteil.
Die Verwendung der Parole ist umstritten, ein pauschales Verbot sei aber rechtswidrig, entschied zuletzt der bayerische Verwaltungsgerichtshof im Juni. Das Gericht hatte damit einer Beschwerde gegen das Verbot der Parole auf einer genehmigten Demonstration in München stattgegeben.
Mannheimer Gericht widerspricht Bundesinnenministerium
Maßgeblich für eine Strafbarkeit ist nach geltender Rechtsprechung der sogenannte „objektive Empfängerhorizont“ – also wie Unbeteiligte die Losung verstehen. Laut einer Verfügung des Bundesinnenministeriums vom November wird die Parole grundsätzlich der Hamas zugeordnet. Wer sie äußert, dem soll automatisch das Kennzeichen der Terrororganisation zugeordnet werden.
Dieser Auffassung widersprach aber das Landgericht Mannheim Mitte Juni in letzter Instanz. Aus Sicht der Kammer bleibe der Ausspruch „allgemein gehalten“, dessen Geschichte sei komplex und „eine Zueigenmachung der Parole durch die Hamas“ sei zu verneinen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Die Parole ist zwar an einer Stelle der Hamas-Charta von 2017 zu finden, ihr Ursprung liegt aber vermutlich in der britischen Mandatszeit und wird von Palästinenser*innen seit den 1960er-Jahren verwendet. Das Urteil gegen die Berlinerin ist noch nicht rechtskräftig.
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