Nach Beschluss des Verfassungsgerichts: Groko will Klimaziele erhöhen
Die Eckpunkte für eine Reform des Klimaschutzgesetzes stehen. Das Kabinett will sich kommenden Woche auf einen Gesetzesentwurf einigen.
Berlin taz | Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral werden. Das gehört zu den Eckpunkten einer Reform des Klimaschutzgesetzes, die Bundesumweltministerin Svenja Schulze und Bundesfinanzminister Olaf Scholz (beide SPD) am Mittwoch vorgestellt haben. Bislang war 2050 als Zielmarke anvisiert worden.
Mit der Reform des Klimaschutzgesetzes will die Regierung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagieren. Das hatte am vergangenen Donnerstag entschieden, dass das Gesetz in seiner bisherigen Form teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Insbesondere beklagten die Richter:innen, dass nicht festgelegt sei, wie der Weg von 2030 bis zur Klimaneutralität aussehen solle. Für diese Zeit sind demnach zu starke Freiheitsbeschränkungen zu erwarten. Das führt das Gericht auch auf die Planung bis 2030 zurück.
„Grundrechte sind (…) dadurch verletzt, dass die (…) bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren“, hieß es. Dadurch sei „praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet“.
In ihren Eckpunkten sehen Schulze und Scholz denn auch eine Anhebung des Zwischenziels für 2030 vor. Aktuell will Deutschland bis zum Ende des Jahrzehnts 55 Prozent seiner Emissionen von 1990 einsparen, das wollen die SPD-Minister:innen um 10 Prozentpunkte anheben.
Kein Wort zu früherem Kohleausstieg
Auch ohne den Gerichtsbeschluss wäre eine derartige Erhöhung bald nötig gewesen. Die Europäische Union hat ihr kollektives Klimaziel für 2030 gerade angehoben, daran müssen sich alle Mitgliedstaaten nun anpassen.
Der deutsche Expertenrat für Klimafragen, der gemäß Klimaschutzgesetz die Emissionsentwicklung für Deutschland analysiert, war zu dem Schluss gekommen, dass das für Deutschland auf eine Reduktion zwischen 62 und 68 Prozent gegenüber 1990 hinauslaufe.
Für 2040 gab es im bisherigen Klimaschutzgesetz kein Zwischenziel, das wollen die SPD-Minister:innen nun bei 88 Prozent Minderung gegenüber 1990 ansetzen.
Schon in der kommenden Woche will das Kabinett demnach die Reform beschließen. Über die neuen Zielmarken scheint bereits Einigkeit unter den Koalitionsparteien zu bestehen.
Am Mittwochnachmittag äußerte sich Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) entsprechend auf einem Unionskongress. „Wir haben es heute gerade besprochen in der Bundesregierung“, sagte sie. „Wir werden unsere Anstrengungen für das Jahr 2030 noch einmal verstärken und unser Reduktionsziel auf 65 Prozent anheben.“ Außerdem werde man „alles daran setzen, das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen“, so Merkel.
Auch Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) hatte im Interview mit der taz jüngst gesagt, er halte es für richtig, „auch das Ziel für 2030 anzupacken und auf mindestens 65 Prozent zu erhöhen“.
Von einem „ehrgeizigen Klimagesetz“ sprach nun Scholz, „das allerdings machbar ist“. Zu den passenden Maßnahmen wie einem höheren CO2-Preis oder einem früheren Kohleausstieg machten die Politiker:innen noch keine Angaben.
Leser*innenkommentare
Lowandorder
“Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz
ein Quantensprung oder eine verschenkte Chance?“
( a friend of mine & Weggefährte)
“Als wäre sie im Sprung stehen geblieben. So mutet die in erstaunlich weiten Kreisen hoch gelobte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz an.
Ja, der Senat hat mutig angesetzt mit einer Reihe von Feststellungen zur Faktenlage und von einigen Schlussfolgerungen.
So hat er die Verantwortung für Entscheidungen zur Klimapolitik nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Politik abgeschoben, sondern dieser - unter Hinweis auf die Kürze der Legislaturperioden und die suboptimale Interessenvertretung in politischen Entscheidungsprozessen - verfassungsrechtliche Pflöcke eingezogen, hat also deren Justiziabilität anerkannt.
Der Beschluss stellt viele wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Veröffentlichungen des Internationalen Klimarats (IPCC) und des deutschen Sachverständigenrats in die Regale der justiziellen Wahrheiten und erteilt damit der Rhetorik aus den Lagerhäusern „liberaler“ Begrifflichkeiten wie „Klimahysterie“ oder „Weltuntergangsszenarien“ eine Absage.
Er klärt, dass die aus dem Grundrechtsschutz abgeleiteten Schutzpflichten des Staates sich auch auf die vom Klimawandel ausgehenden Gefährdungen erstrecken.
Er legt besonderes Augenmerk auf die Zukunftsorientierung des Schutzes von Grundrechten und Verfassungsprinzipien (wie Art. 20a GG), betont dabei die sich aus zukünftigen Einschränkungen von Freiheitsrechten ergebende Dynamik auch für spätere Generationen und statuiert eine Pflicht des Gesetzgebers, das Umweltrecht den je neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen.
Das Gericht begegnet jeglichen Ausreden, ein Klimaschutz seitens eines einzelnen Staates werde angesichts der globalen Ursachenzusammenhänge ohnehin nichts bewirken, mit der Verpflichtung, Lösungen auch auf überstaatlicher Ebene und in internationaler Kooperation zu suchen.
ff aber Hallo
Lowandorder
@Lowandorder ff
Dem oftmals beliebigen Gerede vom notwendigen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen und Rechtsgüter (Wachstum und Arbeitsplätze gegen Klimaschutz) stutzt es vorsichtig die Flügelmit dem Hinweis auf die Unumkehrbarkeit der Veränderungsprozesse und die damit dynamisch wachsenden Kosten und Freiheitseinschränkungen.
Und es macht die dialektische Verzahnung des Gebrauchs von Freiheit deutlich, dass nämlich ein jetziger, frühzeitiger „Verbrauch“ von Rechten und Freiheiten die Möglichkeiten, eben diese Rechte und Freiheiten auch in Zukunft noch ausüben zu können, einschränkt wenn nicht aufheben könnte.
Dann aber versagt die Kraft des Absprungs.
Das Gericht berechnet, dem Sachverständigenrat folgend, das für Deutschland noch zur Verfügung stehende Restbudget für die Zeit ab 2020 bis zur angenommenen Klimaneutralität, also die CO2-Mengen, welche in dem Zeitraum noch verbraucht werden können, um einen Temperaturanstieg mit 67%iger Wahrscheinlichkeit auf 1,75°C zu begrenzen, mit 6,7 Gigatonnen. Dabei unterstellt es Unsicherheiten der Rechnung in beide Richtungen d.h., es könnte mehr, es könnte aber auch noch weniger sein. Zugleich geht die Entscheidung aber davon aus, dass dieses Restbudget mit den vom Gesetz für den Zeitraum bis 2030 zugelassenen Emissionsmengen bis dahin bereits weitgehend aufgezehrt sein werde, dass mithin für die darauf folgenden Jahre kein Spielraum mehr verbleibe oder nur noch ein äußerst geringer.
Mit solchen Feststellungen lässt sich indes die Schlussfolgerung kaum vereinbaren, der Gesetzgeber habe seinen verfassungsrechtlich vertretbaren Spielraum derzeit nicht überschritten. Eine Verletzung der Grundrechte sieht der Senat erst darin, dass die Vorschriften „eine derzeit nicht eindämmbare Gefahr künftiger Grundrechtsbeeinträchtigungen begründen“, weil nämlich die Minderungsziele für die Zeit ab 2031 nicht in einer der Verfassung genügenden Weise gesetzlich festgeschrieben wurden.
ff - YES -
Lowandorder
@Lowandorder ff
Weniger der fehlende Fahrplan für den Zeitraum nach 2030 ist es aber, welcher die künftige Freiheit beeinträchtigt, als vielmehr der bereits jetzt gesetzlich erlaubte Überkonsum der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen. Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit hätte folglich schon den aktuellen Zeitraum treffen müssen.
Die mehrfach vom Senat aufgezeigten Unsicherheiten von Berechnungen und Prognosen wie etwa auch die offene Frage, welcher Grenzwert für die Temperaturerhöhung zugrunde gelegt werden soll, nämlich ein Anstieg um 1,5°C, um 1,75°C oder um 2°C, weisen auf die vielleicht bedeutsamste Schwäche der Entscheidung hin: den Versuch, sich mit Kompromissen durchzumogeln. Wenn das Pariser Abkommen und ihm folgend das Klimaschutzgesetz den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf der Basis wissenschaftlicher Daten auf „deutlich unter 2°C und möglichst auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau“ zu begrenzen für notwendig erachten, und wenn die Begründung des Beschlusses mitteilt, dass nach weitgehender, auch vom IPCC vertretener Ansicht die 2°C-Schwelle im Hinblick auf die Gefahr der Kipppunkte überschritten werden könnte, welche eine nicht mehr beherrschbare Eigendynamik in Gang setzen, zu hoch angesetzt ist, warum wird dann nicht der Wert von 1,5°C als Konkretisierung der Schutzpflichten aus Art. 2 Abs.2 i.V. mit Art. 20a GG gewählt? Damit wäre eine Sicherung gegen die globalen Gefahren am ehesten zu gewährleisten. Und wenn, was bei derart komplexen, multikausalen Zusammenhängen wie Klimaveränderungen naturgemäß der Fall ist, zahllose Unsicherheitsmomente die Vorhersagen und Berechnungen - freilich in beide Richtungen - prägen, so ist bei eben solch planetarisch-existenziellen Gefahren für eine rationale Entscheidung die Annahme des worst casezugrunde zu legen und nicht ein Vertrauen auf Hoffnungselemente, schon gar nicht auf noch zu entwickelnde Anpassungstechnologien.…
ff & Rest
Lowandorder
@Lowandorder ff
In den Worten von Hans Jonas: Hier hat die „Unheilsprognose“ Vorrang vor der „Heilsprognose“. Verantwortungsbewusste Eltern lassen ihr Kleinkind nicht bis an die Bahnsteigkante laufen in der Hoffnung oder gar für sicher erachteten Erwartung, es werde schon nicht daneben treten, oder ggf. werde ein aufmerksamer Fahrgast es schon zurückhalten. Einen solchen Eindruck hinterlässt indes der Beschluss.
Schließlich wirft eine der Beschwerden, welche u.a. von in Bangladesch und in Nepal lebenden Menschen erhoben wurde, die Frage auf, ob auch sie die Verletzung von Schutzpflichten aus dem deutschen Grundgesetz geltend machen können. Das Gericht hat dies dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, hat die Verfassungsbeschwerde nichtsdestoweniger verworfen, weil es keine Verletzung einer solchen Schutzpflicht habe feststellen können. Die Begründung hierfür hat, um im Bild zu bleiben, etwas von einer Pirouette im Landeanflug. Unterstellt, die Schutzpflichten gelten auch für im Ausland lebende Menschen, so der Senat, dann hätten sie doch nicht die gleichen Inhalte wie entsprechende Verpflichtungen des deutschen Staates gegenüber im Inland Lebenden. Der Schutz gegen Rechtsverletzungen beinhalte nämlich zwei Komponenten: Maßnahmen, welche die weitere Erderwärmung aufzuhalten bestimmt sind, sowie Maßnahmen, welche lediglich die negativen Auswirkungen auf die Grundrechte abmildern sollen. (Hier werden beispielhaft aufgeführt: Entsiegelung, Renaturierung, Rückbau, Sperrung von Freiflächen, Anbau resistenter Pflanzensorten, Aufforstungen, Maßnahmen zum Schutz vor Hitze, Wind und Überflutungen, Begrünung von Dächern, effizientere Bewässerungsanlagen etc.) Das Kriterium für eine Pflichtverletzung, ob Schutzvorkehrungen erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben, lasse sich indes im Hinblick auf diese zweite Komponente gegenüber im Ausland lebenden Menschen nicht überprüfen. Wegen dieser inhaltlichen Unterschiede könne folglich auch keine Verletzung solcher Schutzpflichten festgestellt
Lowandorder
@Lowandorder … …können. Die Begründung hierfür hat, um im Bild zu bleiben, etwas von einer Pirouette im Landeanflug. Unterstellt, die Schutzpflichten gelten auch für im Ausland lebende Menschen, so der Senat, dann hätten sie doch nicht die gleichen Inhalte wie entsprechende Verpflichtungen des deutschen Staates gegenüber im Inland Lebenden. Der Schutz gegen Rechtsverletzungen beinhalte nämlich zwei Komponenten: Maßnahmen, welche die weitere Erderwärmung aufzuhalten bestimmt sind, sowie Maßnahmen, welche lediglich die negativen Auswirkungen auf die Grundrechte abmildern sollen. (Hier werden beispielhaft aufgeführt: Entsiegelung, Renaturierung, Rückbau, Sperrung von Freiflächen, Anbau resistenter Pflanzensorten, Aufforstungen, Maßnahmen zum Schutz vor Hitze, Wind und Überflutungen, Begrünung von Dächern, effizientere Bewässerungsanlagen etc.) Das Kriterium für eine Pflichtverletzung, ob Schutzvorkehrungen erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben, lasse sich indes im Hinblick auf diese zweite Komponente gegenüber im Ausland lebenden Menschen nicht überprüfen. Wegen dieser inhaltlichen Unterschiede könne folglich auch keine Verletzung solcher Schutzpflichten festgestellt werden.
Die Quintessenz dessen: Die Industriestaaten, darunter nicht ganz unmaßgeblich Deutschland, haben mit ihren CO2-Emissionen die Erderwärmung angeheizt; Staaten wie Nepal sollen nun Maßnahmen zur Anpassung an die daraus resultierenden Veränderungen ergreifen. Tun sie dies nicht in ausreichendem Maße oder lässt es sich von hier aus nicht überprüfen, ist den Verursachern eine Verletzung ihrer Schutzpflichten nicht anzukreiden!? Was Bangladesch betrifft, so stellt sich die Situation noch einmal bemerkenswerter dar angesichts des Umstandes, dass in dem Land, einem der am heftigsten schon heute von den Folgen des Klimawandels betroffenen, aktuell ein neues Kohlekraftwerk errichtet wird; mit Hilfe deutscher Firmen.
ff Rest&Resümee
Lowandorder
@Lowandorder & Däh!
Ob der Beschluss im Rückblick zum Beispiel aus dem Jahr 2050 noch ein ähnliches Lob erfahren wird wie heute, wage ich zu bezweifeln. Die Messlatte wird eine andere sein: Recht, insbesondere Grund- und Menschenrechte - und darunter wiederum allen voran solche, welche das Über-Leben der Menschen betreffen, sind radikal zu denken und zu entscheiden, nicht in vorauseilendem Kompromiss mit der Politik. Denn gerade dieses Denken und Entscheiden von der Wurzel des Rechts her ist der Vorteil einer unabhängigen Justiz. Wenn sie ihn denn wahrnimmt.“
Indeed. Danke - anschließe mich
Ende des Vorstehenden - 🧐 -
Lowandorder
@Lowandorder PS & entre nous -
Wäre doch schön für alle - wa!
Wenn diese INHALTLICHE VORGABE -
Wenigstens einigen aus der Hofberichterstatter&Claquere-Blase Anlaß geben würde - sich darüberhinaus - nach anfänglicher Besoffenheit - auch mal inhaltlich & kritisch mit diesem Karlsruher Beschluß jenseits von Rosinenpickerei auseinanderzusetzten! Gellewelle.
Dank im Voraus •
Journalismus - der als Vierte Gewalt diesen Namen verdienen soll. Der lebt davon die Herrschenden & Mächtigen zu kontrollieren & kritisch! deren Tun Wirken & Verlautbarungen zu hinterfragen. Newahr. Claqueure - 🛑 -
Sonst könnemer ja gleich Herrn Frank Bräutigam einschalten. Der sich zügig seinem Vorgänger - der ahnungslosen ARD-Grinsebacke Karl-Dieter Möller anverwandelt. Newahr.
Normal. Muß am Sender liegen.
(Vgl - Programmdirektion der ARD
: Die neue Frau, die sagt, was läuft taz.de/Programmdir...-der-ARD/!5763623/ & der fulminante Griff ins 🚽 => Fischeinwickelgazette! - 👹 -
Normal.
kurz - Einfach mal Journaille‘ismus den anderen überlassen! Wollnichwoll!
Schön wär’s schonn! - 😈 -
Pfanni
Über Bilder, wie das obige, könnte ich mich jedes Mal wieder aufregen, denn nichts ist so, wie es auf dem Bild erscheint! Klar, Klein-Fritzchen kriegt einen Riesenschreck über die mächtigen Wolken, die den Himmel so verdunkeln, dass die Landschaft fast in Nacht versinkt (außerdem wurde wohl bei aufziehendem Gewitter fotografiert).
Und schon ist ein weiterer Gegner der Kohleverstromung gewonnen.
Er kann ja nicht wissen, dass aus den Kühltürmen reiner Wasserdampf entweicht, und die so entstehenden Wolken sich nicht von „normalen“ Wolken unterscheiden.
Das eigentliche Problem sind die klimaschädlichen Abgase, und die wiederum sind unsichtbar!
Natürlich ändert das nichts an der Notwendigkeit, die Energiegewinnung aus fossilen Brennstoffen zu beenden. Aber, liebe Freunde von der TAZ, vermeidet Bilder, die einen falschen Eindruck erwecken!
95820 (Profil gelöscht)
Gast
@Pfanni "Ein Bild 'sagt' mehr als tausend Worte."
0371 (Profil gelöscht)
Gast
Wenn die verstärkten Anstrengungen der derzeitigen Bundesregierung zur Klimarettung ähnlich erfolgreich verlaufen wie das Corona - Krisenmanagement, dann können unsere Kinder einpacken. Ich glaube, die Abwahl der CDU ist im Herbst alternativlos.