Mall of Berlin: Gewinn schon wieder kassiert
Ein Arbeiter der Baustelle für die „Mall of Berlin“ verliert in zweiter Instanz. Im ersten Prozess waren ihm rund 7.000 Euro zugesprochen worden.
Ein Arbeiter, der 2014 beim Bau des Einkaufszentrums „Mall of Berlin“ beschäftigt war, hat seinen Prozess in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht verloren. Im ersten Prozess gegen das Subunternehmen Openmallmaster hatte der Bauarbeiter aus Rumänien im August 2015 gewonnen (taz berichtete). Er warf dem Unternehmen vor, ihm für drei Monate, von August bis Oktober 2014, keinen Lohn gezahlt zu haben. Die Firma bestritt, ihn in dem genannten Zeitraum überhaupt beschäftigt zu haben.
Openmallmaster war in erster Instanz verpflichtet worden, dem Bauarbeiter rund 7.000 Euro zu zahlen. Die Firma legte Berufung ein. Damit verhandelte am Mittwoch erstmals das Landesarbeitsgericht über eine Klage, die im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen auf der Baustelle der „Mall of Berlin“ steht. Das Einkaufszentrum in Mitte war im September 2014 eröffnet worden.
Kläger hat sich selbst widersprochen
In der Verhandlung ging es im Kern um die Frage, ob dem Unternehmen das Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann. Einen Arbeitsvertrag hatte der Bauarbeiter nicht. Er hatte aber in seiner Klageschrift angegeben, dass ihm schon beim ersten Telefongespräch der Name der Firma Openmallmaster als Arbeitgeber genannt worden war.
Der Richter zur Urteilsbegründung
In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger dies anders geschildert und nur gesagt, dass er sich jeden Morgen auf einer Liste als Arbeiter für Openmallmaster eingetragen habe. Seine Darstellung sei daher nicht schlüssig, sagte der Richter. Auch wenn viele Widersprüche offenblieben, sei nicht einwandfrei zu klären, ob der Kläger bei der Firma angestellt gewesen sei oder nicht. Das Landesarbeitsgericht gab damit der Berufung des Unternehmens statt. Openmallmaster muss die rund 7.000 Euro nun nicht zahlen.
Weitere Prozesse vor dem Landesarbeitsgericht
Rechtsanwalt Sebastian Kunz, der den Bauarbeiter vertreten hatte, bedauerte dieses Urteil. „Es wäre auch anhand der Listen, in die sich die Arbeiter eingetragen haben, nicht leicht gewesen, das Arbeitsverhältnis nachzuweisen“, sagte er. „Aber wenn das Gericht dem nachgegangen wäre, hätten die Beteiligten vernommen werden müssen. Es wäre interessant gewesen, wie sich die Verantwortlichen dazu geäußert hätten.“
Bisher haben sieben Arbeiter versucht, ausstehende Löhne bei der Firma einzuklagen. Zwei Urteile stehen noch aus, in zwei Fällen wurden die Klagen abgewiesen. Rechtsanwalt Kunz bestätigte, dass seine Mandanten Berufung eingelegt haben. Mindestens zwei Verhandlungen wird es vor dem Landesarbeitsgericht noch geben.
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