Linksunten beim Bundesverwaltungsgericht: Kurzer Prozess für Indymedia?
Ob die fünf Freiburger Kläger überhaupt gegen das Vereinsverbot der linken Internetplattform vorgehen können, ist fraglich.
Im August 2017 hatte der damalige Innenminister Thomas de Maizière (CDU) linksunten.indymedia dichtgemacht. Die mutmaßlich in Freiburg betriebene, aber bundesweit bedeutsame Webseite habe es „ermöglicht und erleichtert“, dass dort Straftaten gebilligt und Anleitungen zu Straftaten veröffentlicht wurden. De Maizière versuchte damit, kurz nach den autonomen Ausschreitungen beim Hamburger G20-Gipfel staatliche Stärke zu zeigen.
Fünf Freiburger, denen damals die Verbotsverfügung ausgehändigt wurde, klagten gegen das Verbot. Sie sollen als vermeintliche Betreiber der Seite den Verein „linksunten.indymedia“ gebildet haben. Nur durch die Konstruktion eines Vereins konnte der Innenminister das Verbot der Webseite auf das Vereinsgesetz stützen.
Nach zweieinhalb Jahren verhandelt nun endlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig über die Klage. Das BVerwG ist bei Vereinsverboten die erste und einzige Instanz. Nachdem am Samstagabend in Leipzig eine militante Autonomen-Demo (Aufruf: „wir suchen die direkte Konfrontation“) auf das Verfahren aufmerksam machte, ist das öffentliche Interesse besonders groß.
Zwei Personen und ein gemeinsamer Wille
Und es stellen sich zahlreiche interessante Rechtsprobleme in diesem Prozess. Eines der einfachsten ist noch die Konstruktion eines Vereins. Um eine Struktur nach dem Vereinsgesetz verbieten zu können, ist nach bisheriger Rechtsprechung kein förmlicher Verein mit Vorstand und Satzung erforderlich. Es genügt, dass sich mindestens zwei Personen zusammenschließen und sich einem gemeinsam gebildeten Willen unterordnen.
In anderen Fragen müsste das BVerwG juristisches Neuland betreten. Ist Indymedia von der Pressefreiheit geschützt? Müssten nicht zunächst einmal die Landesmedienanstalten die Löschung illegaler Posts verlangen, bevor der Bund mit dem Vereinsverbot zuschlägt? Und sind die veröffentlichten Posts überhaupt der Plattform zurechenbar?
Möglicherweise kommt es aber nicht zur Klärung dieser Fragen. Denn es ist durchaus umstritten, ob die fünf Freiburger überhaupt gegen das Verbot klagen können. Denn nach bisheriger Rechtsprechung können nur die verbotenen Vereine selbst gegen ihre Auflösung klagen, nicht aber Einzelpersonen. Die fünf Freiburger könnten nach dieser Sichtweise das Verbot nur dann überprüfen lassen, wenn sie sich als Vertreter des Vereins präsentieren würden. Das haben sie bisher aber nicht getan. Sie haben bislang nur argumentiert, dass ihre Mitgliedschaft nicht bewiesen sei.
Niemand muss sich selbst strafrechtlich belasten
Ihre Anwälte argumentieren: Von den Klägern könne nicht verlangt werden, dass sie sich als Betreiber der Plattform outen. Schließlich müsse sich im Rechtsstaat niemand strafrechtlich selbst belasten. An einer Klärung, ob linksunten.indymedia legal ist, hätten sie aber schon deshalb Interesse, weil immer noch Gegenstände von ihnen beschlagnahmt sind.
Bisher wurden die fünf Freiburger strafrechtlich nicht belangt. Bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gab es zwar mehrere Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit linksunten.indymedia. Manche bezogen sich auf strafbare Datenschutzverstöße, weil auf der Plattform gehackte Daten von AfD-Mitgliedern veröffentlicht wurden. Andere Ermittlungen sahen das Projekt als „kriminelle Vereinigung“. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe stellte die Verfahren jedoch im August vorigen Jahres ein, weil sie sich nicht auf bloße Verfassungsschutz-Erkenntnisse stützen wollte.
Sollte das Verbot gegen linksunten.indymedia bestehen bleiben, müsste die autonome Szene sich weiterhin mit der nichtverbotenen Seite de.indymedia.org begnügen, von der sich linksunten.indymedia 2008 abgespalten hat.
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