Linkes Hausprojekt vor Gericht: Köpi ganz stabil
Der Köpi wurde wegen Einsturzgefahr gekündigt. Vor Gericht sieht es aber nicht so aus, als kämen die Eigentümer damit durch.
Ihnen gegenüber saßen die Vorstände des Köpi-Vereins, die der Aufforderung das 1990 besetzte Gründerzeitgebäude zu verlassen nicht nachgekommen waren und auf die Erfüllung des 2013 abgeschlossenen und bis 2037 laufenden Mietvertrages pochen.
Ihr Anwalt Moritz Heusinger zeigte sich angesichts der Argumentation der Gegenseite empört. Er sagte: „Es geht hier nur ums Geld.“ Eine Warnung, dass aus Sicht der Eigentümer eine Gefahr bestünde, sei ausgeblieben. Zudem sei erst vor einem halben Jahr bei Arbeiten auf dem benachbarten, im Oktober 2021 geräumten Wagenplatzgelände mit einem Bagger vorsätzlich massiv gegen die Fassade der Köpi geschlagen worden.
Auch der Vorsitzende Richter wusste einzuordnen, welche Motivation hinter der Kündigung steckt: „Ich habe den Eindruck, der Klägerin geht es eher darum, das Grundstück frei zu bekommen.“ Ein Ende der Köpi würde den Eigentümern die Möglichkeit eröffnen, beide Grundstücke gemeinsam neu zu bebauen und damit maximal zu verwerten. Ein Urteil erging am Mittwoch noch nicht, soll aber demnächst folgen. Doch angesichts des Verlaufs der Verhandlung spricht viel dafür, dass die Eigentümer mit ihrem Anliegen, die Köpi zu räumen, scheitern werden.
Kein Beweis für Einsturzgefahr
Während sich die Eigentümer auf ein Gutachten stützen, in dem von einer Korrosion von Stahlträgern im Keller die Rede ist, hat der Hausverein kürzlich ein deutlich umfangreicheres Gutachten erstellen lassen. Laut Heusinger zeigt dieses, dass eine Einsturzgefahr nie bestanden habe. Ein monierter Stahlpfeiler befinde sich im Keller unter dem Innenhof, nicht unter dem Gebäude selbst, zudem habe die Köpi hier schon vor Jahren Stützpfeiler zur Sicherung einbauen lassen. Weitere erforderliche Maßnahmen würden stets umgesetzt.
Der Richter, der sich geduldig durch die Kündigungsbegründung arbeitete, fand es dann auch wenig plausibel, dass die Bewohner:innen nicht zur Behebung von Mängeln aufgefordert wurden: „Es spricht mehr dafür, dass eine Frist zumutbar und deswegen keine sofortige Kündigung nötig war.“ Auch der Mietvertrag spricht für die Köpi: Demnach müsse sich das Haus erst bei Ende des Mietvertrages auf dem baulichen Niveau des Zeitpunkts der Anmietung befinden, nicht zwischendurch. Verstöße gegen baurechtliche und andere Vorschriften wie etwa mangelnder Brandschutz sind zudem als Kündigungsgründe ausgeschlossen.
Weitere Begründungen wie ein mangelhaftes Dach oder eine großflächige Fassadenbemalung seien nicht nachvollziehbar oder kämen zu spät. Heusinger bot an, regelmäßige Berichte von Architekten vorzulegen und einen ausreichenden Versicherungsschutz darzulegen. Eine gütliche Einigung über Ersatzräume schlug der Richter zwar vor; doch eine zweite Köpi wird es wohl kaum geben.
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