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Kommunalwahl in Niedersachsen Aussortieren schürt Unbehagen

Kommentar von

Lotta Drügemöller

Zum ersten Mal ist in Niedersachsen ein AfD-Kandidat nicht als Landratskandidat zugelassen worden. Ist so eine Auslese vor der Wahl demokratisch?

N ein, ein Verdacht kann reichen, um Menschen von einer Wahl auszuschließen. Sie sind keines Verbrechens verurteilt; doch wenn der Wahlausschuss es will, können sie für das Amt eines Landrats oder einer Oberbürgermeisterin nicht gewählt werden.

Diejenigen, die darüber entscheiden, sind politische Kontrahent*innen: Die zuletzt gewählten Parteien im Landkreis entsenden Ehrenamtliche in den Wahlausschuss – mit potenziellem Interessenkonflikt: Ist dieser Mensch geeignet, das Amt zu übernehmen, auf das sich auch Kan­di­da­t*in­nen von meiner Partei bewerben?

Natürlich ist alles kompliziert. Es geht schließlich um die Wahl der obersten Ver­wal­tungs­be­am­t*in­nen einer Region. Be­am­t*in­nen müssen Gewähr bieten für ihre Verfassungstreue; ungleich wichtiger ist das noch an der Spitze einer Behörde. Kaum besser wäre es wohl, die Kan­di­da­t*in­nen zur Wahl zuzulassen – und ihnen dann im Erfolgsfall das Amt zu verwehren. Wäh­le­r*in­nen würden sich um ihre Stimme betrogen fühlen.

Okay ist auch, dass seit der Gesetzesnovelle die Verwaltung ein Wörtchen mitredet: Eine so weitreichende Entscheidung sollte nicht allein auf Kompetenz und Muße eines ehrenamtlichen Gremiums beruhen. Gut, wenn dessen Mitglieder zurückgreifen können auf Expertise und Arbeitskraft von Behörden.

Sie sind keines Verbrechens verurteilt; doch wenn der Wahlausschuss es will, können sie für das Amt eines Landrats oder einer Oberbürgermeisterin nicht gewählt werden

Rechtsschutz erst im Nachhinein

Aber ein Unbehagen bleibt, wenn für den Schutz der Demokratie das allgemeine passive Wahlrecht eingeschränkt wird. Der Rechtsschutz dagegen ist nicht so effektiv, wie die Rechtsweggarantie das nahelegt. Ein Widerspruch wird vom Gericht nur bearbeitet, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Eine echte Klage können die Nicht-mehr-Kandidat*innen auch noch führen, na klar: dann halt, wenn die Wahl vorbei ist. Stellt ein Urteil dann fest, dass der Ablauf nicht korrekt war, gibt es Neuwahlen. Forsche Rich­te­r*in­nen braucht es dafür.

Die Beweislast wiegt eh schwer: Um Kan­di­da­t*in­nen abzulehnen, braucht es nur „berechtigte Zweifel“ an der zukünftigen verfassungstreuen Amtsführung. Dafür reicht es, wenn der Wahlausschuss „auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse“ nicht positiv von der Verfassungstreue überzeugt ist – im Zweifel für den Zweifel. Wer in Verdacht geraten ist, muss nicht nur seine unbedingte Verfassungstreue belegen, sondern beweisen, dass andere Menschen diese hätten sehen müssen.

System der Zulassung durch die Wahlausschüsse

Wer als Bürgermeister*in, Ober­bür­ger­meis­te­r*in oder Landrat/Landrätin direkt gewählt werden will, muss eine Bedingung mehr erfüllen als gewöhnliche Politiker*innen. Weil diese Ämter mit der Leitung einer Behörde verbunden sind, wird man damit Beamter/Beamtin auf Zeit. Und von denen wird Verfassungstreue verlangt.

Verfassungstreue heißt in dem Fall: Es reicht kein oberflächliches Lippenbekenntnis, sondern die Person muss die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Wenn es daran begründete Zweifel gibt, ist man für das Amt nicht geeignet.

In fast allen Bundesländern müssen Wahlausschüsse dies prüfen, bevor der Name der Kandidierenden auf den Wahlzettel gedruckt wird. So auch in Niedersachsen. Das ist nicht neu und hat auch früher schon einmal für Diskussionen gesorgt (zum Beispiel zur Zeit des Radikalenerlasses oder als NPD-Kandidaten in Ämter drängten).

Neu ist, dass diese Wahlausschüsse nun die Kommunalaufsicht um eine Stellungnahme bitten sollen, wenn sie Zweifel an der Verfassungstreue eines vorgeschlagenen Kandidaten haben. Die Kommunalaufsicht fragt dann beim Verfassungsschutz nach.

Diese Regelung wurde erst im Frühjahr 2026 geschaffen – von der rot-grünen Landesregierung, mit den Stimmen der CDU. Das niedersächsische Innenministerium hat in seiner Handreichung an die Wahlleitungen in den Kommunen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies auch für AfD-Kandidaten gilt.

Bis zum 29. Juli muss über die Wahlvorschläge entschieden werden. Deshalb tagen nun überall in den Kommunen die Wahlausschüsse. In denen sitzen ehrenamtliche Ver­tre­te­r*in­nen der bei der letzten Wahl gewählten Parteien.

Von den elf Fällen, in denen bisher um eine vertiefte Prüfung gebeten wurde, betreffen zehn Wahlvorschläge der AfD. In einem Fall ist der Bürgermeisterkandidat parteilos, wird aber verdächtigt, Reichsbürgerpositionen zu vertreten.

Bisher wurde nur ein AfD-Kandidat ausgeschlossen, der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert in Friesland. In drei weiteren Fällen wurden Kandidaturen nach der Überprüfung zugelassen: Das betrifft Jessica Schülke in Hannover, Robert Preuß in Gifhorn und Dirk Hüge in Hameln-Pyrmont.

In den restlichen sieben Fällen stehen die Entscheidungen noch aus. Das betrifft Adrian Maxhuni in Bersenbrück, Eugen Nazarenus in Weener, Florian Meyer in Fürstenau, Stephan Bothe in Lüneburg, Thorsten Moriße in Wilhelmshaven, Martina Hartschwager in Artland und Reinhild Goes in Nörten-Hardenberg.

Aus dem Verkehr gezogen werden vor dieser Kommunalwahl vor allem AfD-Kandidat*innen. Logisch aber, dass das Gesetz auch andere treffen kann. „Es ist kein Anti-AfD-Gesetz, sondern es bezieht sowohl auf Rechts- als auch Linksextremisten“, wird (sic) einer der Urheber, der SPD-Fraktionsvorsitzende Stefan Politze im NDR zitiert. Wer aber ein Feind der Demokratie ist, das entscheiden am Ende Etablierte – im Wahlausschuss und in der Kommunalaufsicht.

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