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Kommentar zum Raser-UrteilGericht fährt auf der mittleren Spur

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Es muss nicht immer lebenslang sein. Gut, dass der Bundesgerichtshof beim Umgang mit Autorasern auf Ideologie verzichtet.

Verwüstung: Die Berliner Tauentzienstraße nach dem Rennen, bei dem ein Unbeteiligter starb Foto: dpa

V or einem Jahr hat das Landgericht Berlin zwei junge Autoraser wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Eine Wettfahrt auf dem Kurfürstendamm endete in einem katastrophalen Crash, bei dem ein unbeteiligter Rentner starb. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berliner Urteil am Donnerstag nun zwar aufgehoben, aber auch nicht ganz verworfen.

Lebenslang für Raser – vor zehn Jahren war so etwas im Autoland Deutschland noch unvorstellbar. Bei uns gibt es keine generellen Tempolimits und die Bußgelder für überhöhte Geschwindigkeit sind im internationalen Vergleich moderat. Dazu passte auch, dass nach tödlichen Raser-Unfällen regelmäßig Bewährungsstrafen verhängt wurden, wegen fahrlässiger Tötung. Der Tod von Passanten wurde bislang als etwas schicksalhaft Tragisches angesehen: kein Grund für kollektive Empörung.

Das änderte sich erst, als immer wieder Todesfälle einer sogenannten Raser-Szene zugerechnet wurden. Jungen Männern, die sich mit PS-starken Protzkarren rücksichtslos Rennen auf öffentlichen Straßen lieferten. So hatte man sich das nicht vorgestellt mit der „Freien Fahrt für freie Bürger. Die Stimmung kippte, wohl auch, weil diese Szene stark migrantisch geprägt war und ist.

Die einst supermilden Strafen für Raser-Todesfälle wurden härter. Bewährungsstrafen wurden zur Ausnahme. Es gab erste Anklagen wegen vorsätzlicher Tötung. Und dann kam das Berliner Urteil: Mord, lebenslang – das andere Extrem. So radikalisierte sich die Justiz unter dem Druck der öffentlichen Stimmung binnen weniger Jahre von viel zu milden Bewährungsstrafen zum völlig übertriebenen Mordvorwurf mit Lebenslang. Es ist gut, dass der BGH nun etwas Druck aus dem Kessel nimmt.

Schematische Lösungen abgelehnt

Zurecht hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Raser nicht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, sondern auch für ihr eigenes Leben. Hier einen Vorsatz zu unterstellen, ist fraglich. Strafrechtlich kommt es ja auf diese Unterscheidung an: Handelten die Täter in bewusster Fahrlässigkeit und denken „es wird schon gut gehen“? Oder sagen sie sich: „Na, wenn schon“ und nehmen mögliche Unfälle gleichgültig hin?

Der BGH lehnt schematische Lösungen nun generell ab. Weder könne man Rasern unterstellen, dass sie sich stets unverwundbar fühlen, noch dass ihr Handeln immer von Rücksicht geprägt ist. Es komme also immer auf den Einzelfall an, ob ein Gericht Vorsatz oder Fahrlässigkeit annehmen muss.

Diese BGH-Vorgabe klingt differenziert, verdeckt aber zugleich, dass hier doch eine Schere aufgeht. Bei fahrlässiger Tötung ist die Obergrenze fünf Jahre, bei Mord gibt es dagegen nur „lebenslang“, also mindestens 15 Jahre. Dabei sind die Unterschiede zwischen „wird schon gutgehen“ und „na wenn schon“ minimal. Deshalb kommt es in der Praxis jetzt auf ausgewogene Lösungen an.

Angemessene Strafen unter „lebenslänglich“

Der Gesetzgeber hat inzwischen eine Lösung gefunden, die auch Mittelwege erlaubt. Wer ein illegales Autorennen fährt, kann jetzt mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden, wenn dabei ein Mensch stirbt. Auf einen Tötungsvorsatz kommt es nun nicht mehr an. Der neue Strafparagraph erlaubt also harte, schuldangemessene Strafen, bleibt aber deutlich unter dem exzessiven „lebenslänglich“.

So hat die Raser-Szene ungewollt sogar zur Modernisierung des Verkehrsstrafrechts beigetragen. Die Strafen für tödliche Raserunfälle entsprechen heute eher als früher dem Grad an Rücksichtslosigkeit der Täter. Das wird zwar nicht zur Abschreckung führen, aber zumindest zur Beruhigung in der nicht-rasenden Mehrheit der Bevölkerung.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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28 Kommentare

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  • Was völlig außen vor gelassen wird: Autofahren ist grundsätzlich verboten, nur mit Genehmigung erlaubt und nicht jeder der es sich zutraut kann fahren und wer es besonders gut macht, bekommt eine Auszeichnung, den Führerschein.....

     

    Wer ein auto besteigt sitzt in einer Waffe, der Fahrstil entscheidet, ob sie gemeingefährlich ist oder nicht.

     

    Die Narrenfreiheit der rücksichtslosen Autofahrer in Deutschland ist legendär und ein Ärgernis.

     

    Meiner Auffassung nach muss man sich hier mit Totschlag auseinander setzen, den gibts ja auch noch, nicht nur fahrlässige Tötung und Mord.

  • Ok - das sollte ein Kommentar werden.

    Aber von einem Volljuristen.

     

    Sorry. Aber.

    "…So radikalisierte sich die Justiz unter dem Druck der öffentlichen Stimmung binnen weniger Jahre von viel zu milden Bewährungsstrafen zum völlig übertriebenen Mordvorwurf mit Lebenslang. Es ist gut, dass der BGH nun etwas Druck aus dem Kessel nimmt.…"

     

    Das ist - insbesondere - "…zum völlig übertriebenen Mordvorwurf" -

    Schlicht - Journaille - mit Verlaub!

    Denn. Wie Sie ja völlig zu recht - aber sich selbst konterkarierend schreiben -

    " …Dabei sind die Unterschiede zwischen „wird schon gutgehen“ und „na wenn schon“ minimal.…" Eben!

    &

    Das! - bei einer - durchweg heiklen - Einwertung des inneren Tatbestands -

    Anhand des äußerer Tathergangs!

     

    kurz - Lausig. Sorry - "hingerotzt ohne weiteres Nachdenken!" Ja - doch doch!

    Den Vorwurf kann ich Ihnen trotz der akzeptabeln Ansätze im übrigen nicht ersparen.

    "Da kannste deine Fische in einwickeln!" Newahr.

    Noch sonn Fall des Schlagschattens?!

    Hoffentlich nicht!

    • @Lowandorder:

      Getz' ma Hand aufs Heatz, großer Meister:

       

      Die leichfertige Fremd- UND Selbstgefährdung durch riskantes Autofahren (Stichwort: "Überholen vor der Kuppe") ist keine neue Erscheinung sondern DER Schulfall von bewusster Fahrlässigkeit schlechthin. Er macht das Eigeninteresse des Täters, das trotz allem Risiko doch bitte ja nichts passiert so schön greifbar:

      Passiert wat, isset nich "Na wenn schon", sondern biste auch Matsch. Dieses Risiko fährt bei so einer Fahrweise immer mit und wird in Kauf genommen, egal, wie viel schlechter die Überlebenschancen des Fußgängers sind.

       

      Also ja, man KANN in so einer Konstellation auch Richtung Vorsatz tendieren (wenn man dem Fahrer eine Exlusivität an Terstosterongesteuertheit unterstellt, die schon ins Sexistische geht). Aber das muss man wirklich ganz dringend wollen. Und nichts anderes attestiert Rath hier den Berliner Richtern.

      • @Normalo:

        Sorry - alles soweit richtig.

        Sind Sie sich aber sicher - meins gelesen zu haben?

        Anyway.

         

        Denn Ihrs "...Also ja, man KANN in so einer Konstellation auch Richtung Vorsatz tendieren .." - Na eben! Sach ich doch!

        &

        Dann aber "... ist - insbesondere - "…zum völlig übertriebenen Mordvorwurf" - ( so aber - Herrn Christian Rath - woll!)

        Schlicht - Journaille - mit Verlaub!

        Denn. Wie Sie ja völlig zu recht - aber sich selbst konterkarierend schreiben

        -

        " …Dabei sind die Unterschiede zwischen „wird schon gutgehen“ und „na wenn schon“ minimal.…" Eben!

         

        Mehr - neben dem dort folgenden - gibt es dazu nicht zu sagen.

        Mit Verlaub.

        • @Lowandorder:

          Ok, vielleicht war ich zu unterschwellig. Also nochmal zum Mitschreiben:

          Wer in dieser Konstellation, die eben genau ein klassischer Beispielfall NICHT des bedingten Vorsatzes sondern der bewussten Fahrlässigkeit ist, in Richtung Vorsatz tendiert, übertreibt in der Tat und urteilt ergebnis- und nicht sachorientiert. Ob man Raths dramatische Wortwahl jetzt gut findet oder nicht, inhaltlich hat er Recht.

           

          Ein deutscher Staatsanwalt oder Landrichter kann auch in den absolut sichersten Fällen von Fahrlässigkeit in Richtung Vorsatz tendieren - wenn er das partout will. Das schlimmste was ihm passiert, ist dass er den Mumpitz kassiert bekommt (wie jetzt das Berliner Landgericht). So und nicht anders war mein "kann" gemeint.

      • @Normalo:

        Nein, hier trifft der Juristenkollege schon an der richtigen Stelle, der Satz ist inakzeptabel in einen ansonsten ja durchaus bedächtigen Kommentar.

         

        Es war keineswegs eine "Radikalisierung" der Rechtsprechung aufgrund von Volkszorn - sondern hier lag einfach ein ganz extremer Fall vor, wo sich Vorsatz aufgrund der Gesamtumstände einfach aufdrängte. Irgendwann ist die Wahrscheinlichkeit, dass es "nicht gut geht", so groß, dass man kaum noch von Fahrlässigkeit ausgehen kann.

         

        So war es in Berlin. Dagegen war es nicht so bei zumindest dem bekanntesten Raser-Fall von Köln, wo "nur" überhöhte Geschwindigkeit und ein Fahrfehler (Reifen am Bordstein, Auto schleudert gegen eine unglücklicherweise genau hier fahrende Radlerin) zusammen kamen. Dort würde niemand auf Mord plädieren. Aber mit 170 über mehrere rote Ampeln in der Innenstadt, die noch gut belebt war - wie soll das gut gehen?

        • @Dr. McSchreck:

          Ok - wir mal duck duck ;)

          Wollte eigentlich nich nochmals in den Ring steigen - but - angeschärft!

          &

          Deswegen genau ist dess ~>

           

          "BGH-Richterin Beate Sost-Scheible erläuterte das Problem des nachträglichen Vorsatzes an einem Beispiel. „Jemand stößt aus Übermut einen Felsbrocken von einem Berg hinab und erkennt erst anschließend, dass unten sein Feind steht. Dann denkt er: ‚Das trifft sich gut.‘ Dieser nachträgliche Gedanke ist aber unerheblich, weil die eigentliche Tathandlung – das Hinabstoßen des Felsstücks – noch ohne diesen Vorsatz erfolgte.“ …"

          //http://www.taz.de/Revisionsprozess-gegen-Berliner-Raser/!5479239/

           

          D.h. der Satz der vermutlich Frau Vors.

          "Das …gewählte Beispiel erscheint mir ausgesprochen -

          Ungeschickt gewählt!…" ebenda;)

           

          Um's mal milde auszudrücken.

          &

          Vor allem führt er auf die falsche Spur.

          &

          Wie's scheint - nicht nur Herrn Rath.

          Diese Beispielhuberei kennt jeder Jurist - nicht nur aber vor allem aus StrafR Vorlesungen/Übungen etc. ~>

          Glatteis vom Feinsten - bis hin zur Sachverhaltsquetsche. Ja.

           

          Hier - "frisiert" die Frau Richterin auf der voluntativen Seite - dem inneren Tatbestand herum & öh - subsumiert -

          Mord isses - also/erkennbar - nicht!

          (~> Herr Rath - "…zum völlig übertriebenem Mordvorwurf" - nu "verführt").

          &

          Das ist aber unsauberes Handwerk.

          Der innere die Willens-Seite - ist hier wie ja häufig - weitgehend unbekannt - zu recht verweigert - etc.

          Ergo. Sind Grundlage der rechtlichen Wertung - (Mord oder welcher Tatbestand sonst?) - die äußeren! Tatumstände - aus denen dann auf die innere Tatseite zu schließen ist.

          &

          Da für Mord der bedingte Vorsatz - bekanntlich sehr nah bei der bewußten Fahrlässigkeit - als ausreichend angesehen wird - bleibt angesichts der sog. Tatbestandswirkung bei Vorliegen der übrigen Merkmale nur ~> die Verurteilung wg Mordes.

           

          Christian Rath liegt aber darin richtig!

          "Finden Sie das Ergebnis denn richtig?"

          Donnerte einst zu recht Harro Otto - "Nein?! ~> Hirn in die Weiche!

          Dafür studieren Sie!"

          Eben.

          • @Lowandorder:

            Der Satz der Richterin bezog sich aber auf die fehlerhafte Formulierung des LG, wonach "spätestens" bei der 4. Ampel der Vorsatz vorgelegen habe - wo der Unfall nicht mehr zu verhindern war. Dadurch wäre der Vorsatz wirklich zu spät gewesen.

             

            Ich würde den Vergleich aber eher so ziehen, dass unten ein beliebter Wanderweg ist, den man schlecht einsehen kann, wo aber ständig Leute gehen. Es hängt nur vom Zufall ab, ob jemand getroffen wird. Man kann bei 1 Felsbrocken vielleicht hoffen, dass es gut geht, bei 2 Steinen (entspricht Ampeln) auch noch, aber irgendwann glaube ich das nicht mehr. Sondern dann ist es dem oben "egal", ob er jemanden trifft.

             

            Diese Frage wird dann demnächst zu beantworten sein.

            • @Dr. McSchreck:

              Genau. Genau!

               

              "Diese Frage wird dann demnächst zu beantworten sein."

               

              Nö. Genau nämlich - nicht! Nö.

              Nö. Zu entscheiden ist weder die R 6+~ Noch Ihre - "fik ti wieso eigentlich"?!

              Nö.

              Sondern allein - der konkrete Lebensvorgang auf der Grundlage der konkreten gerichtsfestgestellten Tatsachen!

               

              So geht das.

  • "Der BGH lehnt schematische Lösungen nun generell ab" - eben. Und der Berliner Fall war schon sehr an der äußsten Grenze, wo man nur noch mit Mühe von Fahrlässigkeit ausgehen kann.

     

    Belebte innerstädtische Straße, mehrere rote Ampeln, 3-fache Geschwindigkeit ggü der erlaubten - da kann man eigentlich nicht mehr glauben, das "wird schon gut gehen". Vielmehr ist es nur eine Frage der Zeit, wenn der erste vor dem Auto landet, der bei grün geht oder fährt.

     

    Für die Fahrer geht es gut, wenn es "nur ein Fußgänger oder Radfahrer" ist, dann bleibt vielleicht sogar das Auto heile. Hier war es dann ein anderes Auto, aber wie erhofft, ging es für den Unfallfahrer selbst eher glimpflich aus.

     

    Ich denke schon, dass man genau hier näher am Vorsatz ist als an der Fahrlässigkeit. Was man aber eben nicht übertragen kann, in Köln war es ein einem Fall ein Fahrfehler bei sehr hoher Geschwindigkeit - da kann man kaum zu Vorsatz kommen.

  • 9G
    98589 (Profil gelöscht)

    Das ist ein fatales Zeichen von Seiten des Gerichtes.

    Wie fast immer, die Opfer bleiben aussen vor.

    Wer mit 170 Sachen über rote Ampeln rast, der nimmt die Tötung Unschuldiger als Kollateralschaden hin.

    Diese Entscheidung ist unfassbar.

  • Was ist daran ideologisch? Wer in der Stadt so rast, der weiß doch, dass es sehr leicht möglich ist, dass dabei Unschuldige verletzt werden oder sterben. Kann sich in Zukunft auch einer, der jemand mit einer Waffe getötet hat, herausreden, er habe ja gar nicht gewollt, dass dieser gleich stirbt?

    • @fvaderno:

      Ob ich auf jemanden ziele und schieße oder jemanden der vorbei kommt zufällig durch mein rasen überfahre ist ja wohl etwas völlig Verschiedenes.

      • @Oskar:

        Der einschlägige Vergleich ist ja auch nicht "auf jemanden zielen" sondern hier wäre der adäquate Vergleich "aus Spass in einer Stadt mit einer Schusswaffe ohne zu zielen in der Gegend rumschiessen". Das wäre dann nicht völlig verschieden.

  • Ist die Tötung von Passanten durch Autorennen juristisch besser gestellt als die durch einen Terroranschlag? Das fände ich erklärungsbedürftig.

    • @Frank Roger:

      Was macht Terroristen schutzwürdig? Dass sie ihre Menschenverachtung mit idealistischer Motivation tarnen?

       

      Aber sie wollte eine Erklärung, also:

      Unser Strafrecht unterscheidet regelmäßig nicht zwischen mehr oder minder lobenswerten Motiven (zunehmend fragwürdige Ausnahme: einige Mordmerkmale). Dagegen ist es für den Unrechtsgehalt ein massiver Unterschied, ob jemand den bestraften Taterfolg (hier: Tötung) gewollt hat oder nicht - mit anderen Worten: wie stark er sdas jeweils geschützte Rechtsgut missachtet. Die meisten Straftaten kann man nur vorsätzlich begehen. Fahrlässigkeit ist zwar häufig immer noch ein zivilrechtlicher Haftungsgrund, aber die Tat ist keine Straftat.

       

      Bei einem Terroristen wird unterstellt, dass er Menschen treffen und auch töten will. Das ist sogar seine unmittelbare Absicht.

       

      Ein Rennfahrer hingegen will sein Rennen gewinnen - da gehören Zusammenstöße mit Passanten ganz und gar nicht zur Zielvorstellung. Daran ändert sich auch nichts, wenn er bei seinem Rennen ein absolut aberwitziges Risiko eingeht, das es doch zu einer Kollision kommt. Seine innere Zielsetzung ist immer noch, nicht zu töten sondern vielmehr den stets drohenden Unfall durch Mut und Geschick (und Glück) zu vermeiden.

       

      Deshlab wird ihm nicht ohne weiteres unterstellt, dass er töten will.

      • @Normalo:

        Und dass der Rennfahrer schutzwürdig ist, weil er ja nur das Rennen gewinnen will, können Sie dem Weihnachtsmann erzählen.

        • @Frank Roger:

          Es geht darum, was den Unrechtsgehalt des Vorsatzdelikts ausmacht: "Rennen gewinnen wollen" enthält keinen Tötungsvorsatz, "Menschen töten wollen" schon.

          • @Normalo:

            Aber Sie sagten doch selbst, das deutsche Rechtssystem unterscheide nicht "zwischen mehr oder weniger lobenswerten Motiven".

            Und für die Opfer macht es keinen Unterschied, ob gewollt oder nicht. Ein Rennen gewinnen zu wollen um jeden Preis, und tote Passanten dabei einzukalkulieren, kann doch nur als vorsätzlich gewertet werden.

  • Warum war so jemand überhaupt noch Hinter dem Steuer auf den Strassen unterwegs? aus einem Artikel der Welt,

     

    „So jemand gehört nicht auf die Straße“, sagt Bächli-Biétry, mehrmals, mit Nachdruck. " Überhaupt habe es sie verwundert, dass er nicht schon eher einem Test unterzogen worden war, Vorstrafen habe sie in seiner Akte schließlich in „erstaunlicher Anzahl“ gefunden: 19 Verkehrsordnungswidrigkeiten und vier Vorfälle im Straßenverkehr, darunter Fahrerflucht und ein bedeutsamer Unfall im Jahr 2010. Damals verlor H. bei einem Überholungsmanöver auf regennasser Straße die Kontrolle über seinen Wagen und schlidderte in zwei Fahrradfahrer, die mit leichten Verletzungen davonkamen.Aus Schweizer Sicht seien die vorhergehenden Taten mit Bußgeld und zweimaligem Führerscheinentzug von einmal einem Monat und einmal vier Monaten „sehr geringfügig“ sanktioniert worden. Geradezu ungläubig staunt die Gutachterin über die deutschen Verhältnisse. In den Akten habe sie keine Hinweise auf Geschwindigkeitsübertretungen gefunden, diese hätte es bei Hamdi H. aber zweifellos geben müssen. „Haben Sie denn keine Rotlichtkameras, die die Geschwindigkeit messen?“ fragt sie gen Richter und Staatsanwalt. Dort nur Achselzucken. In der Schweiz wäre H. nach einer hohen Geschwindigkeitsübertretung aus dem Verkehr gezogen worden, sagt Bächli-Biétry. Die milden deutschen Strafen hätten ihn in seinem Fahrverhalten nicht abgeschreckt, sondern, im Gegenteil, noch verstärkt

    https://www.welt.de/vermischtes/article161563021/Der-Ku-damm-Raser-haette-laengst-nicht-mehr-fahren-duerfen.html

  • Ob ein Totraser Migrant ist oder nicht, spielt doch keine Rolle. Die Situation wird einfach unerträglich, weil an fast jedem Wocheende junge Idioten Unfälle bauen.

  • 8G
    84935 (Profil gelöscht)

    Jede Gesellschaft hat ihre Fetische, und was den Amis ihre Waffe, ist bei uns das schnelle Auto. Wieviel Prozent der Deutschen fahren ein unnötig schnelles Auto? Nahezu 100! Aber wenn an einem Fetisch gekratzt wird, setzt der Verstand aus. Generelles Tempolimit? PS-Grenzen? Schwere Autos angemessen besteuern? Solche Themen zu vertreten ist politischer Selbstmord...

    Was die Täter angeht: die spielen seit früher Jugend Autorennen auf dem Computer und im Hirn ist die Dopaminausschüttung in Korrelation zum Tachostand eingebrannt. Da kann das bisschen Fahrschule nichts dagegen ausrichten. Zumal es ja sogar Fahrschulen gibt, die sich das "sportliche Fahren" auf die Fahnen schreiben.

    Also wenn man wirklich was machen wöllte:

    Generelles Tempolimit.

    PS-Begrenzung und Motoren beim Tempolimit abregeln.

    Junge Fahrer noch weniger PS.

    Raser-Games verbieten.

    Autorennen abschaffen (also die offiziellen).

    KFZ-Steuer konsequent an der Leistung des Autos und Umweltaspekten ausrichten.

    Steuerliche Vorteile von protzigen Firmenwägen abschaffen.

     

    Jetzt werden die Fetischjünger aber aufschreien; nur zu, ihr untermauert meine These!

    • 2G
      2730 (Profil gelöscht)
      @84935 (Profil gelöscht):

      Was mich immer wieder amüsiert: Eine mögliche Gegenrede wird direkt als "Aufschrei" oder ähnliches disqualifiziert und danach als Bestätigung der eigenen Unfehlbarkeit gewertet.

      Allerdings kann der untauglich Abwehrversuch meinen Kommentar nicht verhindern: Ein "Verbots-Festisch" ist auch ein Fetisch. Und was für einer!

      • 8G
        84935 (Profil gelöscht)
        @2730 (Profil gelöscht):

        Ja genau! Was für einer? Da hätte ich schon gern ein paar Argumente gehört!

        Das Rasen ist ja nur EIN Auswuchs der Autoreligion, der Menschenleben am direktesten gefährdet. In der Masse der Gefährdung ist der Umwelt und Klimaaspekt sicher wichtiger. Ich bin generell zur Überzeugung gekommen, dass die Rettung der (Um)welt ohne Verbote nicht mehr machbar ist. Alles Vertrauen in die Kräfte des Marktes oder die freiwilligen Selbstverpflichtungen (gehören verboten, bis ihre Wirksamkeit endlich mal statistisch untersucht und erwiesen ist!), führen offenbar immer weiter in die Sch... Ich vermute mal, Sie sind alt genug, dass Sie das Jahr 2050 nicht mehr interessiert? Ich aber will da einen ruhigen Lebensabend in intakter Natur erhoffen können...

  • Was heißt "billigend in Kauf nehmen"?

     

    Hat Wilhelm Tell den - eventuellen - Tod seines Sohnes gewollt, nämlich billigend in Kauf genommen?

     

    M.E. kann "billigend" nur heißen:

    Ich hätte auch so gehandelt, wie ich gehandelt habe, selbst wenn ich den Schaden des anderen nicht für bloß möglich, sondern für geradezu sicher gehalten hätte.

     

    In unserem Fall: Unser Vollpfosten hätte bei Fahrtantritt sich sagen müssen:

    "Ich presche los, egal wie wahrscheinlich es ist, dass ich einen anderen ramme, meine eigene Karre zu Schrott fahre und das Rennen verliere!"

     

    Kann man solches dem jungen Mann ohne weiteres unterstellen??

     

    Die meisten, die in diesem Fall einen Vorsatz für fraglos gegeben halten, drücken sich darum, bedingten Vorsatz dem bewussten, bodenlosen Leichtsinn gegenüber zu stellen.

  • Gut so, wenn auch zu erwarten gewesen. Taten, die die Moderne ermöglicht, sollten auch einer modernisierten Rechtsprechung unterliegen, denn am oberen Ende der Motivskale, wie beim Mord muss die Distanz zu den unterliegenden gewahrt bleiben, sonst wird die Ächtung dieser schlimmsten Straftat deklassiert.

  • Grundsätzlich stimme ich Ihrem Kommentar zu. Aber was soll der folgenden Satz?: "Die Stimmung kippte, wohl auch, weil diese Szene stark migrantisch geprägt war und ist". Gibt es irgendwelche belastbaren Belege oder Hinweise, wonach die Öffentlichkeit diese Taten weniger schlimm oder hinnehmbarer fände, wenn diese Täter ausschliesslich Männer ohne Migrationhintergrund wären? Wenn ja, bitte kurz erläutern und wenn nein, dann halte ich dieses ".. wohl auch, weil" für ein wenig beleidigend.

    • @Karl B:

      Hallo Karl, dafür gibt es zwar keine Belege. Aber wenn sie sich anschauen aus welcher Ecke die Forderungen nach härteren Strafen kommen, dann wird schnell klar, daß es hier auch ein Stück weit gegen Migranten geht.

       

      Will sagen, wenn die Täter alles stramme Doitsche wären, dann wären die Forderungen aus der rechten Ecke nicht so laut...