Klage wegen Mobbing: Ex-Betriebsrätin scheitert vor Gericht

Das Berliner Arbeitsgericht hat die Mobbing-Klage einer Ex-Allianz-Betriebsrätin abgewiesen. Schikanen am Arbeitsplatz sind schwer zu beweisen.

Auf dem Bild ist das Schild des Arbeitsgerichts Berlin zu sehen mit dem Berliner Wappen

Klage abgewiesen: Das Berliner Arbeitsgericht hat die Mobbing-Klage von Elke S. abgelehnt Foto: dpa

BERLIN taz | 80.000 Euro Schmerzensgeld hatte Elke S. wegen Mobbings durch Vorgesetzte gefordert, dazu Schadenersatz – am Dienstag wurde der Fall der ehemaligen Verkaufsleiterin beim Versicherungskonzern Allianz vor dem Berliner Arbeitsgericht verhandelt.

S. hatte behauptet, durch ihre Vorgesetzten jahrelang schikaniert worden zu sein. Die Rede war von systematischen Einschüchterungen und Anfeindungen, Erniedrigungen, Beleidigungen sowie Entwürdigungen. Dies habe zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und schließlich zu einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung geführt. Mittlerweile befindet sich S. im Vorruhestand.

Bereits im Juni 2015 hatte der Fall das Arbeitsgericht beschäftigt. Die frühere Betriebsrätin bei der Allianz sah sich jedoch damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Prozess weiterzuführen. Das Verfahren wurde auf Eis gelegt, eine außergerichtliche Einigung scheiterte, die Klägerin nahm die Ruhestandsregelung in Anspruch. Rund vier Jahre später beschloss S. dann, die Klage weiterzuführen: „Das Mobbing hat nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit“, sagte ihr Anwalt Hans-Eberhard Schultz.

Elke S. fühlte sich ungerecht behandelt

2011 gingen für die S. die Probleme los. S. war inzwischen in den Betriebsrat gewählt. Zudem bekam S. nach einer Umstrukturierung neue Vorgesetzte. „Dann ging das Mobbing los“, sagte S. zur taz. Zunächst sei sie in eine andere Geschäftsstelle gedrängt worden, womit sie ihr Betriebsratsamt verloren hätte. Sie habe sich ungerecht behandelt gefühlt. Bei Personalgesprächen mit Vorgesetzten sei sie daran gehindert worden, Vertreter*innen des Betriebsrates hinzuzuziehen. Dann habe sie sich um neue, größere Aufgabengebiete kümmern müssen: „Ich habe absichtlich überfordernde Aufgaben bekommen“, sagte sie vor Gericht. „Sie wurde als engagierte Betriebsrätin unbequem“, ist sich ihr Anwalt sicher.

Elke S. sei mit der Situation überfordert gewesen und nach einigen 80-Stunden-Wochen krank geworden. Sie habe dann sogar Aufträge bekommen, als sie krankgeschrieben war. Es habe keine Vertreterregelung gegeben. Sie sagte auch, dass ihr Standortgespräche und Schulungen verwehrt worden seien. Der Anwalt stritt am Dienstag ab, dass S. während ihrer Krankschreibung weiterhin Aufträge bekommen habe.

Das Arbeitsgericht wies die Klage am Dienstag ab. Mobbing-Klagen sind für die Kläger*innenseite nicht einfach, weil diese darlegungs- und beweispflichtig ist. Übersetzt heißt das: Alle Anfeindungen, Schikanen, Diskriminierungen und Erniedrigungen müssen genau geschildert werden. Aus Sicht von Schultz ein Problem: „Das sogenannte Mobbing ist leider immer noch nicht gesetzlich definiert. Auch in Rechtsprechung und Literatur ist noch nicht wirklich geklärt, was es eigentlich genau bedeutet.“

Anwalt fordert Regelung für Mobbing-Klagen

Er fordert deshalb vom Gesetzgeber eine Regelung, wonach es bereits ausreicht, wenn Arbeitnehmer*innen Indizien für eine Benachteiligung vortragen. Aber auch auf der allgemeinen rechtlichen Ebene gebe es einen Ansatz: „Das soziale Menschenrecht auf Arbeit nach dem UN-Sozialpakt verpflichtet alle Staaten, dieses Menschenrecht zu gewährleisten“, so Schultz. Der Gesetzgeber habe also für einen diskriminierungsfreien Zugang zur Arbeit zu sorgen.

Elke S. sagte vor Gericht, dass sie von sich aus auch vor den Europäischen Gerichtshof ziehen würde, falls nötig: „Die Mobbing-Verursacher sollen zur Rechenschaft gezogen werden.“ Ihr Anwalt möchte auf die Begründung des Gerichts warten, das Urteil prüfen und dann weitere Schritte gehen. Er geht davon aus, dass gute Chancen für eine Berufung bestehen, wie er der taz mitteilte. In dem Fall geht es dann in der zweiten Instanz vor das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

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