Kennzeichnung von Mogelpackungen: Achtung, luftig verpackt!
Verbraucherschützer:innen fordern Maßnahmen gegen Mogelpackungen – wie in Frankreich. Doch hierzulande geht es kaum voran. Helfen könnte die EU.
Was Mogelpackungen genau sind, ist bislang nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Landläufig handelt es sich um Produkte, deren Verpackungen einen größeren Inhalt versprechen, als sie einhalten. Typisch sind etwa Cremetiegel in einer zusätzlichen Pappverpackung, die den Tiegel leicht erhöht – und damit größer wirken lässt. Bei Cerealien, Nüssen, Chips oder Keksen lässt sich durch Luft in der Verpackung tricksen.
Das Thema hat durch die in den vergangenen Jahren ungewöhnlich hohe Inflation neue Bedeutung bekommen. Denn immer wieder fielen Produkte auf, bei denen der Hersteller den Inhalt verringert hatte – die Packungsgröße war aber gleich geblieben.
Shrinkflation heißt das Phänomen, ein Kofferwort aus dem englischen „to shrink“ (schrumpfen) plus „Inflation“. Sie kommt in Varianten vor, so können etwa hochwertigere und teurere Zutaten durch minderwertigere und günstige ersetzt werden – bei gleichem Produktpreis. Verboten ist das alles nicht. Das Mess- und Eichgesetz verbietet es zwar, Produkte auf den Markt zu bringen, wenn die Verpackungen „ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist“. Ein Grenzwert aber fehlt. Als allgemeine Richtgröße gelten 30 Prozent Luft in der Verpackung.
Warnung am Regal gefordert
Die Verbraucherzentrale Hamburg und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordern nun zumindest eine Kennzeichnungspflicht. „Produkte mit veränderten Zusammensetzungen oder niedrigerer Füllmenge bei gleichem oder höherem Preis sollten für mindestens sechs Monate mit einem Warnhinweis versehen werden“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. Sie fordert: „Die Bundesregierung muss dieser Verbrauchertäuschung einen Riegel vorschieben.“
Ein Vorbild könnte Frankreich sein. Dort tritt eine entsprechende Gesetzgebung am 1. Juli in Kraft. Große und mittelgroße Supermärkte müssen dann am Regal kennzeichnen, wenn der Preis auf Gramm, Kilo oder Liter gerechnet gestiegen ist. Die Pflicht gilt für zwei Monate nach der Veränderung bei Verpackung und/oder Inhalt.
Das Bundesverbraucherschutzministerium (BMUV) hatte die Mogelpackungsproblematik vor einem Jahr in einem Eckpunktepapier zur Reduzierung von Verpackungsmüll berücksichtigt. Darin heißt es, es brauche eine Klarstellung, dass eine „Verringerung der Füllmenge bei gleichbleibender Verpackung in der Regel unzulässig ist“.
Doch ob es diese Forderung in ein Bundesgesetz schafft, ist offen – das Verbraucherschutzministerium teilt auf taz-Anfrage mit, dass man sich bislang nicht mit den anderen Ministerien einigen konnte. Doch im BMUV scheint man ohnehin mehr auf die EU-Ebene zu setzen – und dort auf die europäische Verpackungsverordnung. Wird sie, wie es das Ministerium hofft, zum Jahresende beschlossen, würden EU-weit einheitliche Regeln kommen – allerdings erst 2030.
Hersteller beziehungsweise Händler müssten ihre Verpackungen dann auf „das für den Produktschutz erforderliche minimale Volumen reduzieren“. „Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, dürfen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden“, so eine Sprecherin.
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