Justizminister will Strafgesetz ändern: Besserer Schutz gegen Stalker
Stalking soll künftig auch dann strafbar sein, wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt und sein Leben nicht ändert.
Seit 2007 ist Stalking strafbar. Es kommt also nicht darauf an, dass der Täter Straftaten wie Hausfriedensbruch und Beleidigung begeht, um seinem Opfer nachzustellen. Es genügt, dass er beharrlich und unerwünscht Kontakt sucht, anruft, droht oder Waren bestellt. Wenn dadurch die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird, drohen eine Geldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Jahren. Laut Rechtsprechung kommt es also darauf an, dass das Opfer zum Beispiel kaum noch die Wohnung verlässt oder sogar umzieht oder den Arbeitsplatz wechselt.
Strafbar macht sich der Täter derzeit also nur dann, wenn das Opfer nachweislich auf seinen Psychoterror reagiert, indem es seine Lebensgestaltung massiv einschränkt oder ändert. Damit verlangt die Rechtsordnung dem Opfer ein Verhalten ab, das eigentlich vermieden werden soll. Der Schutz des Strafrechts versagt, wenn das Opfer äußerlich besonnen und standhaft bleibt. Oft kann sich das Opfer einen Umzug oder einen Arbeitsplatzwechsel auch gar nicht leisten.
Justizminister Maas will deshalb den Stalking-Paragrafen so ändern, dass es nicht mehr auf einen Erfolg des Täters ankommt. Seine Nachstellungen müssten dann nur noch „geeignet“ sein, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.
Der Vorschlag hat gute Chancen auf Realisierung, denn Maas greift damit ein Thema auf, dass von Landesjustizministern der Union, insbesondere aus Bayern, schon lange gepusht wird. Auch im Koalitionsvertrag ist eine Verschärfung des Stalking-Paragrafen vorgesehen.
Als Ausgleich für die Strafrechtsverschärfung will Maas die Handlungsformen des Stalking auf die oben erwähnten Modalitäten (zum Beispiel Anrufe oder Warenbestellungen) einschränken. Die bisherige Generalklausel „oder eine andere vergleichbare Handlung“ soll gestrichen werden. Maas verweist dabei auf das rechtsstaatliche „Bestimmtheitsgebot“.
Eine weitere Änderung hat vor allem prozessuale Bedeutung. Das Strafverfahren soll nicht mehr mit der Begründung eingestellt werden können, dass das Opfer ja Privatklage gegen den mutmaßlichen Täter erheben könne. Hier wurde das Opfer bisher dazu gezwungen, im Prozess selbst als Ankläger dem Täter gegenüberzustehen. Dieser bekam dadurch also die Aufmerksamkeit, die er erzwingen wollte. Deshalb wird das Stalking jetzt aus dem Katalog möglicher Privatklage-Delikte gestrichen.
Der Gesetzentwurf von Maas soll vor der Sommerpause ins Kabinett und noch in diesem Jahr vom Bundestag beschlossen werden. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich. Eine Evaluierung des Gesetzes ist drei Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen.
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