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Islamisches Zentrum HamburgMohammad Hadi Mofatteh ausgewiesen

Der Ex-Leiter des Islamischen Zentrums Hamburg hat Deutschland verlassen. In den kommenden 20 Jahren darf er nicht zurück nach Deutschland.

Der schiitische Geistliche Mohammad Hadi Mofatteh, Leiter des inzwischen verbotenen Islamischen Zentrums Hamburg ist ausgereist Foto: Christian Charisius/dpa

Hamburg afp | Der frühere Leiter des Islamischen Zentrums Hamburg (IZH), Mohammad Hadi Mofatteh, hat Deutschland knapp zwei Wochen nach seiner Ausweisungsverfügung verlassen. Mofatteh sei am Dienstagabend ausgereist, teilte die Hamburger Innenbehörde am Mittwoch mit. Damit reiste er vor Fristablauf an diesem Mittwochabend aus. Er dürfe nun in den kommenden 20 Jahren nicht mehr nach Deutschland zurückkehren, andernfalls drohe ihm eine Haftstrafe, hieß es.

Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) erklärte: „Mit dem ehemaligen Leiter des IZH haben wir einen der prominentesten Islamisten Deutschlands ausgewiesen.“ Dass Mofatteh das Land verlassen habe, sei eine gute Nachricht für die Sicherheit in Deutschland. Vor der Ausweisungsverfügung hatte Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) das IZH verboten. Das Zentrum galt als Außenposten der iranischen Regierung und wurde von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet.

Deutscher Stellvertreter des iranischen Führers Chamenei

Ende Juli wurden das Zentrum und mehrere Teilorganisationen vom Bundesinnenministerium verboten. Das IZH sei eine extremistische islamistische Organisation mit verfassungsfeindlichen Zielen, erklärte das Ministerium damals. Die von diesem betriebene sogenannte Blaue Moschee an der Hamburger Außenalster und weiteres Vereinsvermögen wurden beschlagnahmt.

Mofatteh war seit Sommer 2018 Leiter des IZH. Nach Erkenntnissen des Hamburger Verfassungsschutzes fungierte er bis zuletzt als Stellvertreter des iranischen Revolutionsführers Ayatollah Ali Chamenei in Deutschland, wie die Innenbehörde in der Hansestadt mitteilte.

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14 Kommentare

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  • Absolut drakonisch. Besuchsrecht gestrichen für zwanzig Jahre, ohne in irgendeiner Weise das Gesetz gebrochen zu haben, einfach nur für den Fall, dass er später eines begehen könnte.



    Muslime unter generalverdacht stellen wird noch sehr gefährlich.



    Und ich bezweifle nicht, dass er wohl eine problematische Person gewesen sein könnte, aber das ist nunmal noch einen Schritt entfernt von einem echten Verbrecher.

    • @Jessica Blucher:

      Er war der Vertreter eines echten Verbrechers. Mit einem "Generalverdacht" gegen Muslime hat seine Ausweisung nichts zu tun. Es geht um eine einzelne Person. Und eine Ausweisung setzt mitnichten eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Es gibt kein Menschenrecht für Repräsentanten des Mullah-Regimes, sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten.

  • Bitte, es geht doch. Und jetzt konsequent weiter so mit Islamisten und nachweislichen Gefährdern.

    • @Rudi Hamm:

      Gefährder sind immer noch nur Leute die möglicherweise einmal etwas anstellen.



      Sie zu bestrafen wäre Justizwillkühr.

      • @Jessica Blucher:

        Die Ausweisung von Ausländern ohne Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung ist keine Bestrafung, sondern steht einem souveränen Staat einfach so zu.

  • Das war schon lange überfällig.

  • Man fragt sich, weshalb Mottafehs eine Gefahr für die innere Sicherheit bestanden war - hat er Grote auch als P. bezeichnet? Aber um nicht bei Zoten zu bleiben: mehr als allgemeine Anschuldigungen gegen das IZH und seinen Leiter hat man bisher noch nicht zu hören bekommen. Es ist erstaunlich, dass eine vage Feindmarkierung inzwischen als Rechtfertigung für staatliches Durchgreifen genügt. Deutschland 2024...

    • @O.F.:

      Da gibt es keine vage Feindmarkierung. Das IZH verfolgte nach Einschätzung des Verfassungschutzes verfassungsfeindliche Ziele, diese Einschätzung wurde vom LG Hamburg am 30.6.23 bestätigt. Ein Verbot und die Ausweisung von Mottafeh waren daher geboten. Im übrigen hat Herr Mottafeh als iranischer Staatsbürger keinerlei Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland, eine Ausweisung bedarf keiner Rechtfertigung.

      • @Moby Dick:

        Sehen Sie, genau das meine ich mit vager Feindmarkierung: der Verfassungsschutz (auf dessen Autorität man sich nicht kritiklos verlassen sollte – ich erinnere an die Nennung von Feine Sahne Fischfilet) behauptet… aber wo bitte sind die konkreten Belege dafür? Bisher blieb es bei eher allgemeinen Vermutungen über Kontakte in den Iran (kein Wunder, bei einer weitgehend iranischen Gemeinde) und irgendein Khomeini-Buch, das im IHZ verkauft wurde (und das es auch bei Amazon gibt) – von islamistischen Brandreden und ähnlichen Umtrieben habe ich bisher nichts gehört – geschweige den von tatsächlichen Straftaten. Hier werden Ausländer- und Vereinsrecht zunehmend instrumentalisiert, um auch in den Bereich legaler Tätigkeiten hinein zu sanktionieren – nach dem Motto: „Du bist zwar gesetzestreu, aber ich mag dich halt nicht…“. Das allerdings ist eine Erosion rechtsstaatlicher Standards, die längst nicht nur das IHZ betrifft. Wir sind auf dem Weg zum Feindstrafrecht und selbst das linksliberale Milieu jubelt dem zu…

        • @O.F.:

          Das 47-seitige Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg als "vage Feindmarkierung" zu verunglimpfen ist abenteuerlich.

          Eine Erosion rechtsstaatlicher Standards? Der Verein hat den Rechtsweg erfolglos beschritten, und durch Verzicht auf eine Berufung seine Akzeptanz des Urteils zum Ausdruck gebracht.

          • @Moby Dick:

            Das Hamburger Verwaltungsgericht (!) hat lediglich entschieden, dass der Verein als extremistisch bezeichnet werden darf, nicht, dass er es ist – Sie wissen selbst, wie schwer es ist, gegen solche Einschätzungen des Verfassungsschutzes vorzugehen, ein Beispiel habe ich Ihnen ja genannt. Das ändert nichts am Grundproblem: das IHZ ist in keinem Fall strafrechtlich relevant auffällig geworden und auch die Vorwürfe des Verfassungsschutzes sind wenig konkret (Ihnen fällt vielleicht auf, dass in den Berichten nie konkrete Äußerungen zitiert oder Vorfälle genannt werden, die den Extremismus-Vorwurf belegen könnten). Genau das meine ich, wenn ich von einer vagen Feindmarkierung spreche und davon ist längst nicht mehr nur das IZH betroffen.

            • @O.F.:

              Das Urteil setzt detailliert auseinander, daß man das IZH als extremistisch bezeichnen darf, weil diese Bezeichnung sachlich richtig ist, also das IZH extremistisch ist.

              Ihr wiederholter Verweis auf das Strafrecht ist ein Strohmann. Das IZH kann nicht strafrechtlich relevant auffällig werden, da auf einen Verein als juristische Person das Strafrecht überhaupt nicht anwendbar ist.

              • @Moby Dick:

                Das stimmt nicht: das Verwaltunggericht hat nicht entschieden, ob das IZH extremistisch ist (das wäre auch nicht seine Aufgabe), sondern nur, ob der Verfassungsschutz es in seinem Bericht so bezeichnen darf - das ist ein Unterschied. Auf die Problematik dieser Berichte habe ich oben schon hingewiesen.



                In der Frage des Strafrechts weichen Sie dem Punkt aus: natürlich fällt ein Verein als solcher nicht unter das Strafrecht, wohl aber die Verantwortlichen - nur hat sich keiner davon strafbar gemacht (und selbst die Belege für grenzwertige Aussagen/Handlungen fehlen mir). Und das ist also kein Strohmann, sondern ein echtes Problem, weil das Vereins- bzw. Ausländerrecht benutzt wird, um ohne strafrechtliche Grundlage zu sanktionieren. Man muss das IZH nicht mögen, um darin ein Problem zu sehen: hier wird ein Verein verboten und Mitglieder des Landes verwiesen, obwohl all seine Tätigkeiten vollkommen legal waren und es innerhalb dieser nicht zu Straftaten gekommen ist.

  • Na, das ist doch mal ne gute Nachricht