Hungerstreik in Abschiebehaft: „Geflüchtete werden wie Menschen zweiter Klasse behandelt“
Im Abschiebeknast Glückstadt sind 15 Menschen in den Hungerstreik getreten. Mit GEAS verschärft sich die Abschiebehaft weiter, sagt Anwältin Sheela Charen.
taz: Frau Charen, in der Abschiebehaft Glückstadt sind aktuell 15 Personen im Hungerstreik. Warum?
Sheela Charen: Sie wehren sich gegen die unmenschliche Behandlung, die sie dort erfahren, vor allem die lange Dauer der Haft. Zum Teil sind die Menschen sechs Monate inhaftiert, obwohl sie keine Straftat begangen haben.
taz: Wie lange darf Abschiebehaft dauern?
Charen: Erlaubt sind bis zu 18 Monate, allerdings dient die Haft ja nur der Sicherung der Abschiebung. Es muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Da sind sechs Monate viel zu lang. Außerdem sind unter den Gefangenen auch Alte und körperlich oder psychisch Kranke. Solche Menschen sind haftunfähig. Aber das wird nicht berücksichtigt. Schon bei gesunden Menschen zerstört eine Haft die Psyche. Kranke werden dort noch kränker.
taz: Die Hungerstreikenden fordern, dass ihre Menschenwürde und ihre Grundrechte respektiert werden. Passiert das nicht?
Charen: Nicht immer. Ein Beispiel: Es gibt dort Isolationshaft, da findet sich eine Person dann in einem Raum gegebenenfalls unter dauerhafter Beleuchtung und Beobachtung wieder, manchmal nur mit Unterwäsche bekleidet – weil jemand in der Einrichtung meint, sie stelle eine Gefahr für sich oder andere dar. Normalerweise brauchen solche schweren Grundrechtseingriffe eine richterliche Überprüfung. Das findet nach meinem Kenntnisstand aber nicht statt. Und wir reden hier ja nicht von Schwerverbrechern.
taz: Hat es schon mal was gebracht, dass Gefangene der Abschiebehaft in den Hungerstreik treten?
Charen: Es ist auf jeden Fall ein sehr mutiger Schritt, der die Verzweiflung der Menschen zeigt. Wenn Gefangene diesen Schritt gehen, werden die Behörden darüber informiert. Im Fall Glückstadt sind es das schleswig-holsteinische Justizministerium, die für den Betroffenen zuständige Ausländerbehörde und gegebenenfalls noch die Zuwanderungsbeauftragte des Landes. Die stellen sich dann die Frage, ob die Haft so vertretbar ist.
taz: Am Freitag tritt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Was ändert sich für Menschen, die von Abschiebung bedroht sind?
Charen: Für die, die jetzt schon von Abschiebung bedroht oder in Abschiebehaft sind, erst mal nichts. Der Teil der Reform, der Abschiebungen betrifft, die „Rückführungsverordnung“, ist noch in Arbeit. Darin ist zum Beispiel geplant, dass die Haftdauer auf zwei Jahre ausgeweitet werden kann und externe Lager außerhalb der EU errichtet werden. Was ab dem 12. Juni schon gilt, ist, dass es mehr Haftgründe und mehr Haftformen geben wird. Zum Beispiel die Asylverfahrenshaft, das heißt, dass Menschen schon während ihres Asylverfahrens inhaftiert werden können.
taz: Wenn noch gar nicht geklärt ist, ob die Person bleiben darf?
Charen: Genau. Das kann mit vielen Gründen gerechtfertigt werden, unter anderem mit Fluchtgefahr. Außerdem kommen Freiheitsbeschränkungen im Asylverfahren dazu, also dass man die Unterkunft nicht verlassen darf. Bisher gilt die Residenzpflicht, also dass die Menschen in den Erstaufnahmezentren wohnen und schlafen müssen. Mit der GEAS-Reform kann auch angeordnet werden, dass sie die Einrichtung nicht verlassen dürfen.
taz: Wenn die Zahl der Inhaftierungen steigt, steigt voraussichtlich auch die Zahl rechtswidriger Inhaftierungen.
Charen: Ja. Die Quote ist mit 63 Prozent, die gerichtlich im Nachhinein als rechtswidrig eingestuft wurden, jetzt schon sehr hoch. Sie wird sicher steigen, wenn mehr Menschen inhaftiert werden.
taz: Seit dem 1. Juni bekommen Menschen in Abschiebehaft keinen Pflichtanwalt mehr. Was bedeutet das für die Betroffenen?
Charen: Seit 2024 war es so, dass zur Anhörung, bei der ein Richter über die Haft entscheidet, ein Pflichtanwalt dabei ist und guckt, ob die Formalitäten eingehalten wurden, ob ein Dolmetscher dabei ist, ob der Haftantrag inhaltlich begründet ist. Das ist aus rechtsstaatlicher Perspektive notwendig und auch in der Strafhaft und U-Haft vorgeschrieben. Für die Abschiebehaft wurde es jetzt abgeschafft.
taz: Mit welcher Begründung?
Charen: Angeblich würde es die Abschiebung verzögern. Das ist wirklich an den Haaren herbeigezogen. Bei der Strafhaft würde niemand auf die Idee kommen zu behaupten, der Pflichtanwalt würde die Bestrafung verzögern und dafür in Kauf nehmen, dass jemand unrechtmäßig seiner Freiheit beraubt wird. Aber Geflüchtete werden wie Menschen zweiter Klasse behandelt. Ihnen die Freiheit zu entziehen, scheint nicht so schlimm zu sein.
taz: Was können Sie als Bundesfachverband zur Unterstützung von Menschen in Abschiebehaft ausrichten?
Charen: In jedem Landkreis, wo es eine Abschiebehaftanstalt gibt, gibt es Initiativen, die sich dagegen richten und Betroffene unterstützen. Denen bieten wir Lehrgänge an, vermitteln Grundlagen des Haftrechts, Netzwerke und Fortbildungen. Wenn jemand bereits in Abschiebehaft ist, kann man meistens, was den Aufenthalt in Deutschland betrifft, nichts mehr tun. Wohl aber, was die Haft betrifft. Wenn sie rechtswidrig ist, muss der Mensch freigelassen und für den unrechtmäßigen Freiheitsentzug kompensiert werden.
Hinweis vom 11.6.2026: Das Innenministerium weist die Redaktion darauf hin, dass kein Hungerstreik mehr bestehe. Nachdem elf Personen das Essen am 8. Juni verweigert hätten und sieben Personen den Hungerstreik auch am nächsten Tag fortsetzten, hätten am 10. Juni wieder alle in der Abschiebehaft untergebrachten Personen an der Verpflegung teilgenommen.
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