Gesetzentwurf zum Hinterbliebenengeld: Endlich entschädigt
Hinterbliebene haben bald Schmerzensgeld-Anspruch, falls ein Angehöriger durch Verschulden eines anderen getötet wird. Zahlen soll der Verursacher.
Dabei geht es vor allem um den Fall, dass jemand durch Verschulden eines anderen getötet wurde – sei es absichtlich bei einem Mord oder fahrlässig bei einem Verkehrsunfall. Bisher haben die Angehörigen nur dann Anspruch auf ein Schmerzensgeld, wenn ein medizinisch erheblicher „Schockschaden“ entstanden ist. Für die „normale“ Trauer ist bisher kein Schmerzensgeld vorgesehen. Dass der Gesetzgeber hier nachbessern muss, ist schon seit Jahren Konsens aller Bundestagsparteien. Eine Regelung wurde im Koalitionsvertrag festgeschrieben.
Kurz vor Ende der Wahlperiode haben die Koalitionäre nun offensichtlich ihre Detailverhandlungen abgeschlossen. Danach soll im Bürgerlichen Gesetzbuch der Anspruch auf ein neues „Hinterbliebenengeld“ eingeführt werden (Paragraf 844 Absatz 3). Den Anspruch sollen nicht nur verheiratete und nahe Verwandte haben, sondern auch sonstige „nahestehende Personen“.
Anspruchsberechtigt kann also auch der überlebende Partner eines unverheirateten Paares sein oder der soziale Vater, wenn das in die Beziehung mitgebrachte Kind der Partnerin getötet wurde. Damit geht die Koalition über den Koalitionsvertrag hinaus, bei dem nur von „nahen Angehörigen“ die Rede war.
Eine konkrete Summe ist in dem Gesetzentwurf nicht genannt. Die SPD wollte ursprünglich einen „Korridor“ von 30.000 bis 60.000 Euro definieren. Das hatte die Union abgelehnt. Nun heißt es, dass der Schädiger eine „angemessene“ Entschädigung für das zugefügte seelische Leid bezahlen muss. Konkret müssen also – wie üblich – Gerichte entscheiden, was „angemessen“ ist.
Das Gesetz erfasst im übrigen auch Todesfälle, bei denen der Verursacher ohne Verschulden haftet. Eine solche „Gefährdungshaftung“ gibt es etwa im Arzneimittelgesetz, im Gentechnikgesetz, im Atomgesetz, im Straßenverkehrsgesetz und im Produkthaftungsgesetz. Bei Flugzeugunfällen soll der Anspruch nicht rückwirkend gelten.
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