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Gesetz über RechtshilfeMehr Rechtsschutz gegen Auslieferungen

Die non-binäre An­ti­fa­schis­t:in Maja T. wurde 2024 rechtswidrig nach Ungarn ausgeliefert. Jetzt will die Bundesregierung den Rechtsschutz verbessern.

Opfer deutscher Unrechtspolitik: Maja T Foto: Daniel Alfoldi/Zuma/imago

Die Bundesregierung plant eine gründliche Reform des Auslieferungsrechts. Der Gesetzentwurf wurde am Mittwoch im Kabinett beschlossen. Dabei soll auch der Rechtsschutz der Betroffenen verbessert werden, was Nacht-und-Nebel-Auslieferungen wie im Fall von Maja T. erschweren würde.

Von Auslieferungen spricht man, wenn ein anderer Staat eine Person, die sich in Deutschland aufhält, für einen Strafprozess oder eine Strafvollstreckung haben möchte. Es geht also nicht um Ausweisungen und Abschiebungen, bei denen Deutschland Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit loswerden möchte.

Pro Jahr gibt es rund 2.000 Ersuchen ausländischer Staaten auf Auslieferung. Rund ein Viertel der Ersuchen wird abgelehnt. In den übrigen Fällen stimmt der oder die Betroffene entweder zu oder die Auslieferung wird gerichtlich für zulässig erklärt.

Wenn der oder die Betroffene nicht zustimmt, muss automatisch ein Oberlandesgericht (OLG) über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Dabei muss zum Beispiel geprüft werden, ob der Tatverdacht schlüssig ist und ob im Zielstaat menschenwürdige Haftbedingungen zu erwarten sind. Bei Auslieferungen in EU-Staaten mit Europäischem Haftbefehl kann die Zulässigkeit nur in Extremfällen verweigert werden.

Der Fall Maja T.

Im Fall der non-binären An­ti­fa­schis­t:in Maja T. hat das Kammergericht Berlin im Juni 2024 die Auslieferung nach Ungarn für rechtlich zulässig erklärt. Maja T. wurde noch in der folgenden Nacht per Hubschrauber nach Ungarn geflogen. Das Bundesverfassungsgericht versuchte die Auslieferung erst am nächsten Morgen zu stoppen, da war Maja T. schon im Zielstaat.

Später erklärte Karlsruhe die Auslieferungsentscheidung für grundgesetzwidrig, weil das Berliner Gericht die Lage von nicht binären Personen im ungarischen Strafvollzug zu wenig geprüft habe.

Der Fall von Maja T. machte einer breiteren Öffentlichkeit letztlich deutlich, was unter Ju­ris­t:in­nen schon lange als Defizit gilt: Gegen die Auslieferungsentscheidung eines Oberlandesgerichts gibt es kein normales Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung.

Der Rechtsschutz für Betroffene soll nun in einer ohnehin geplanten Reform des „Gesetzes über das Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ (IRG) verbessert werden. Ein erster Anlauf des damaligen Justizministers Marco Buschmann (FDP) scheiterte am Ampel-Aus. Der zweite Anlauf seiner Nachfolgerin Stefanie Hubig (SPD) nahm an diesem Mittwoch eine wichtige Hürde. Die Bundesregierung beschloss den 483 Seiten dicken Gesetzentwurf aus dem Haus der Justizministerin.

Eine Woche Aufschub

Geplant ist beim Rechtsschutz zweierlei: So soll der oder die Betroffene gegen die Entscheidung des OLG binnen einer Woche Rechtsmittel einlegen können. In dieser Wochenfrist soll keine Auslieferung möglich sein, auch das Rechtsmittel selbst hat dann aufschiebende Wirkung. Hauruckaktionen wie bei Maja T. wären damit ausgeschlossen. Über das Rechtsmittel soll erneut das OLG entscheiden. In grundsätzlichen Fragen soll der Betroffene zudem eine Vorlage an den Bundesgerichtshof (BGH) beantragen können.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßte zwar den verbesserten Rechtsschutz. DAV-Expertin Anna Oehmichen kritisierte allerdings zugleich die knappe Wochenfrist. „Wenn der ersuchende Staat Monate Zeit hat, die Auslieferungsunterlagen zu übermitteln, erscheint es nicht nachvollziehbar, der verfolgten Person lediglich eine Woche zur Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs einzuräumen“, schrieb Oehmichen in der DAV-Stellungnahme.

In der Justiz wird der zusätzliche Rechtsschutz dagegen mit Argwohn betrachtet. Der Deutsche Richterbund warnte vor einer „deutlichen Mehrbelastung“ der Gerichte. BGH-Präsidentin Bettina Limperg befürchtete schon im März 2025 „viele hundert zusätzliche Rechtsbehelfe“. Laut Gesetzentwurf rechnet die Bundesregierung allerdings nur mit rund 15 zusätzlichen BGH-Verfahren.

Über den Gesetzentwurf der Bundesregierung muss abschließend noch der Bundestag entscheiden.

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