Gerichtsurteil in Bremen: Polizeianwärter darf im Dienst Turban tragen
Das Bremer Verwaltungsgericht erlaubt einem Polizeianwärter vorläufig das Tragen eines Dastar im Dienst. Für ein Verbot fehle die rechtliche Grundlage.
Darf ein Polizist im Dienst aus religiösen Gründen einen Turban tragen? In Bremen prallen bei dieser Frage gerade staatliches Neutralitätsgebot und individuelle Religionsfreiheit aufeinander. Das dortige Verwaltungsgericht hat am Freitag in einem Eilbeschluss vorläufig zugunsten eines Polizeianwärters entschieden: Er darf seinen „Dastar“ auch bei Einsätzen tragen, bei denen er Kontakt zu Bürger:innen hat.
Der Grund für die Schlappe der SPD-geführten Innenbehörde unter Senatorin Eva Högl ist ein handwerklicher Fehler: Der Behörde fehlt die gesetzliche Basis für ein solches Verbot.
Der Fall dreht sich um den jungen Sikh Jaspinder Singh, der an der Hochschule für öffentliche Verwaltung „Polizeivollzugsdienst“ studiert. Sikhs tragen einen Dastar, um ihre ungeschnittenen Haare zu schützen, ihre Verbundenheit mit der Religion zu zeigen, und als Symbol für Gleichheit, Würde und spirituelle Stärke.
Im Mai vergangenen Jahres trug Singh bei einer Vereidigung zum ersten Mal öffentlich Turban und Polizeiuniform. Daraufhin kam es in Bremen zu einer Debatte um das Tragen religiöser Zeichen und über Neutralität im Polizeidienst. Für die SPD ist dabei klar, dass das politische Neutralitätsgebot für alle gelte, sagte deren innenpolitischer Sprecher Kevin Lenkeit. Das SPD-geführte Innenressort betonte, die Polizei müsse als staatliche Institution neutral auftreten.
Religions-, Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt
Aus Sicht des grünen Koalitionspartners wiederum muss sich die Vielfalt der Gesellschaft gerade bei der Polizei widerspiegeln, um Vertrauen in allen Bevölkerungsschichten zu stärken und Alltagsrassismus entgegenzuwirken.
In der laufenden Praxisphase wollte Singh dorthin, wo die Polizeiarbeit am sichtbarsten ist: zum direkten Kontakt mit der Bevölkerung bei der Streife auf der Straße.
Aber der Polizeipräsident und Singhs Vorgesetzte stellten eine Bedingung: Der religiöse Turban müsse im Außendienst abgelegt werden. Weil der Student dies aus Glaubensgründen verweigerte, wurde er in den Innendienst verbannt, während seine Kommiliton:innen Praxiserfahrung im Streifenwagen sammelten.
Der angehende Polizist wehrte sich juristisch gegen diese Ausgrenzung. Er sah nicht nur seine Religionsfreiheit beschnitten, sondern auch seine Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt. Sein Argument: Werden ihm essenzielle Praxisinhalte vorenthalten, gefährdet dies seinen Studienerfolg und den späteren Zugang zum Beamt:innenverhältnis.
Verordnung nie erlassen
Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Klägers und rügte die lückenhafte Rechtslage. Zwar erlaubt das Bremer Beamtengesetz (BremBG) in Paragraf 56 Abs. 1 allgemeine Regeln zur Dienstkleidung und Ausrüstung. Aber das Gericht stellte klar: Wenn es um Eingriffe in das äußere Erscheinungsbild geht, die den Kern der Religionsausübung berühren, reicht die normale Uniformordnung oder eine interne Dienstanweisung nicht aus.
Hierfür wäre laut Absatz 2 des Paragrafen eine spezifische Rechtsverordnung der Innensenatorin notwendig gewesen. Eine solche Verordnung, die klare Regeln für religiöse Symbole im Dienst definiert, hat die Innenbehörde aber nie erlassen.
Das Gericht betonte, dass der Antragsteller auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen sei. Ohne Verordnung fehlt dem Staat die Handhabe, den Dastar zu verbieten. Deshalb wurde die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
Die Polizeiführung und das Innenressort stützen ihre ablehnende Haltung auf ein klassisches Verständnis des staatlichen Neutralitätsprinzips: Aus Sicht der Behörde ist die Polizei als Trägerin des Gewaltmonopols zu einer strikten weltanschaulichen Distanz verpflichtet.
Ein religiöses Symbol wie der Dastar gefährde diese – optische – Unparteilichkeit im Einsatz. Die Uniform solle sicherstellen, dass Beamt:innen nicht als Individuen mit privaten Überzeugungen, sondern als neutrale Repräsentant:innen des Rechtsstaats wahrgenommen werden.
Dass diese Sichtweise nun mangels einer formalen Rechtsverordnung gerichtlich ausgehebelt wurde, trifft die Behörde unvorbereitet. Eine Öffnung für den Turban schafft nun unweigerlich Bezugspunkte für weitere religiöse Bekleidungsstücke.
Die Grünen begrüßen die Gerichtsentscheidung
Die Grünen begrüßen die Entscheidung des Gerichts „vollumfänglich“: Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt“, sagt Michael Labetzke, innen- und rechtspolitischer Sprecher der grünen Bürgerschaftsfraktion. Neutralität bedeute nicht Uniformität im Erscheinungsbild, „sondern unparteiisches Handeln im Dienst“. Die neutrale Amtsausübung werde „durch das Tragen eines Turbans oder eines Kopftuchs nicht beeinträchtigt“.
In einer ersten Reaktion gegenüber lokalen Medien hieß es seitens des Innenressorts zunächst nur, man müsse die schriftliche Begründung des Beschlusses intensiv prüfen. Erst danach werde man entscheiden, ob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt wird. Dafür hat die Behörde zwei Wochen Zeit.
Der Streit dürfte damit in die nächste Runde gehen. Eine endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Zwar ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur ein vorläufiger Sieg im Eilverfahren. Aber sie zwingt die Politik dazu, sich zu entscheiden: Will man eine Polizei, die Vielfalt zulässt, oder wird man versuchen, die gesetzliche Lücke schnellstmöglich durch eine restriktive Verordnung zu schließen?
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