Gericht rüffelt Senator nur wenig: Islamismus-Kritik begründet
Bremens Innensenator darf nicht behaupten, das Islamische Kulturzentrum werde finanziell von Saudi-Arabien unterstützt. Andere Aussagen sind zulässig.
BREMEN taz | Das Bremer Verwaltungsgericht hat in einer „einstweiligen Anordnung“ dem Bremer Innensenator Senator Ulrich Mäurer (SPD) die Behauptung untersagt, das „Islamische Kulturzentrum“ (IKZ) werde „finanziell stark aus Saudi-Arabien unterstützt“. Die Behauptung zum Geldfluss habe das Innenressort nicht begründen können, stellte das Gericht am Mittwoch fest – andere Behauptungen, die das IKZ dem Senator untersagen wollte, sah es aber als begründet an.
Etwa die, das IKZ „gehöre nicht zu den Dutzenden von Moscheen, deren Besucher und Besucherinnen friedlich ihren Glauben nachgingen“: Nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes habe der Schatzmeister und Imam des IKZ, Ch., in verschiedenen Freitagspredigten zwischen 2012 und 2014 Allah unter anderem um die „Zerstörung“ der Aleviten, der Schiiten, der „Kuffar“ und der sie unterstützenden Sunniten, weiter um die „Verbrennung“ aller „Kuffar“ sowie um die „Zerstörung“ der „dreckigen Juden“ gebeten. Dass sich das Zentrum „immer in der Moschee und öffentlich für das friedliche Zusammenleben der Religionen und Kulturen eingesetzt und Gewalt und Terror verurteilt“ habe, wie es der Anwalt des IKZ, Eberhard Schultz, vorgetragen hatte, widerlege den Vorwurf nicht hinreichend.
Mäurers Äußerung, im IKZ werde die Vollverschleierung der Frau propagiert sowie deren körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung von Freiheitsrechten, sah das Gericht als begründete Meinungsäußerung an. Dagegen hatte Schultz vorgetragen, das IKZ „propagiert weder die Verschleierung der Frau noch lehnt es die Demokratie als System ab oder befürwortet gar die körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte“. Zudem hatte Schultz darauf verwiesen, dass im Radio-Bremen-Magazin „buten & binnen“ eine Moschee-Besucherin ohne Schleier auftrat und erklärte, dass Frauen ohne Vollverschleierung in den IKZ-Räumen zugelassen seien. Das Gericht führt zur Begründung seiner Position an, dass das IKZ Broschüren zu diesen strengen muslimische Positionen in seinen Räumen ausgelegt und im Internet empfohlen hat.
Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Az. 4 V 358/15) handelt es sich um eine „einstweilige“ Entscheidung, der wegen Eilbedürftigkeit nur eine „summarische“ Prüfung der Argumente aus Schriftsätzen zugrunde liegt. IKZ-Anwalt Schultz will noch in dieser Woche klären, ob er Rechtsmittel einlegt, um ein Hauptverfahren zu erzwingen.
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