Geflüchtete vom Amt diskriminiert?: Pingpong mit Asylsuchenden
Der Flüchtlingsrat Berlin wirft dem Amt für Flüchtlingsangelegenheiten systematische Diskriminierung von Roma vor. Das Amt bestreitet das.
Betreibt das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine „systematische Diskriminierung“ von „schutzsuchenden Roma aus der Republik Moldau, die vermehrt Asylanträge stellen“? Diesen Vorwurf erhob Georg Classen vom Flüchtlingsrat gegenüber der taz am Donnerstag. Er kritisierte eine „perfide Strategie“ des LAF, Roma „abzuschrecken“, um die Anzahl der Asylanträge dieser Bevölkerungsgruppe zu verringern.
Hintergrund ist, dass seit dem Wochenende Berlins einziges Ankunftszentrum (AkuZ) für Geflüchtete offenbar teilweise überlastet ist, da anscheinend vermehrt Menschen aus der Republik Moldau – dem ärmsten Land Europas – in Berlin Schutz suchen.
Die Auseinandersetzung zwischen LAF und Flüchtlingsrat rührt nun daher, dass es sich nach Einschätzung von LAF-Sprecher Sascha Langenbach bei „gut der Hälfte“ der ankommenden Menschen um „sogenannte Folgeantragssteller“ handelt – also um Menschen, die bereits einen Asylantrag gestellt haben, welcher aber abgelehnt wurde.
Und nun wird es kompliziert: Laut Langenbach fallen diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) – zumindest, bis dieses den Folgeantrag annimmt. Die Konsequenz des Behörden-Pingpongs: Zunächst ist niemand für die Versorgung zuständig, die Schutzsuchenden würden „formal als obdachlos“ gelten, so Langenbach.
„Diskriminierende Leistungsverweigerung“
Diese rechtliche Situation bestätigte auch Sozialsenatorin Elke Breitenbach (Linke) der taz. „In der Lebensrealität“ würde das LAF aber „keinen Menschen auf die Straße setzen“, so die Senatorin. „Selbstverständlich“ bestehe die Möglichkeit, im AkuZ zu übernachten.
Classen vom Flüchtlingsrat unterstellt dem LAF dennoch eine „diskriminierende Leistungsverweigerung“. Es sei „rechtlich schlicht falsch“, das Folgeantragsstellende bis zur Annahme ihres Antrags keinen Anspruch auf Leistungen hätten, schließlich bestehe das „Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“ weiterhin. Auch wenn für die Unterbringung gesorgt werde, gebe es andere Sozialleistungen, die den Asylsuchenden bis zur Annahme des Folgeantrags verwehrt blieben, wie etwa Taschengelder oder Krankenscheine.
Weiter kritisierte er, dass die unabhängige Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt (AWO) vom Gelände des AkuZ „rausgeschmissen“ worden sei, um mehr Räume für die Polizei zu schaffen. Die mache dort aber nichts anderes als zu prüfen, ob „ein Mensch bereits im Ausländerzentralregister erfasst“ sei – falls ja, würde ans Bamf verwiesen.
Das LAF wiederum weist das zurück: Die unabhängige Beratung der AWO sei lediglich wegen „Umbaumaßnahmen“ verlegt worden und finde nun „in den Aufnahmeeinrichtungen statt“. „Ab August“ käme die AWO zurück ins AkuZ – allerdings wohl mit stark verringerten Räumlichkeiten, wie Classen kritisierte.
Update: Dieser Artikel wurde am 23.07.2021 um 14:00 Uhr um die rechtliche Einschätzung des Flüchtlingsrates im drittletzten Absatz ergänzt.
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