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Fotograf über Bloßstellungsgesetz„Das kann zum Knüppel werden“

Der Fotograf Günter Zint sieht in dem geplanten Gesetz eine Gefahr für die Pressefreiheit. Was eine „Bloßstellung“ sei, bleibe unklar.

Sorry Jungs: „Wenn mehr als drei Personen in der Öffentlichkeit auftreten, haben sie kein Recht am eigenen Bild mehr.“ Bild: reuters
Anja Krüger
Interview von Anja Krüger

taz: Herr Zint, wenn die Pläne von Bundesjustizminister Heiko Maas umgesetzt werden, ist es künftig strafbar, Bilder mit bloßstellendem Charakter von Personen zu veröffentlichen. Was halten Sie davon?

Günter Zint: Nichts. Darin sehe ich eine große Gefahr für die Pressefreiheit. Das kann zum Knüppel werden, um eine unliebsame Berichterstattung zu vermeiden. Wer legt fest, was eine Bloßstellung ist? Wenn man ein Bild von einem alten Nazi zeigt – ist das nicht auch eine Bloßstellung? Für Berufsfotografen wird das ein Problem.

Der Vorstoß wird damit begründet, dass die Persönlichkeitsrechte von Menschen gestärkt werden sollen, die betrunken oder gegen ihren Willen nackt fotografiert werden. Gelingt das?

Das glaube ich nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, das für jede einzelne Situation dieses Gesetz speziell ausgerichtet sein kann. Ich habe so viele Schnapsleichen im Archiv, da kann ich Bücher mit füllen. Aber das sind alles Leute, die sich auf St. Pauli selbst ins Licht gerückt haben durch ihr Benehmen.

Haben Sie von allen diesen Leuten eine Einverständniserklärung?

Nein, und die brauche ich nach heutigem Recht auch nicht. Wenn sich ein Betrunkener in der Öffentlichkeit bewegt und etwa ein Verkehrshindernis darstellt, ist er eine Person der Zeitgeschichte und hat sein Recht am eigenen Bild verwirkt. Auch wenn mehr als drei Personen in der Öffentlichkeit auftreten, haben sie kein Recht am eigenen Bild mehr.

Muss bei Nacktfotos nicht etwas anderes gelten?

In den 60er Jahren habe ich massenhaft fotografiert auf Nacktfestivals. Wenn die heute wieder erscheinen würden, wäre ich mit einem Bein im Gefängnis. Man muss das Maß der Dinge kennen. Missbrauch mit Kindern ist furchtbar. Foren mit kinderpornografischen Inhalten, das ist ein No-go. Das ist bereits verboten. Aber gegen einfache Nacktbilder, auch wenn es Kinder sind, ist nichts einzuwenden. Das gilt auch für Bilder der alten Meister der Kunstgeschichte. Wo ist der Kunstvorbehalt, wo fängt er an, wo hört er auf? Das kann man nicht definieren. Es gibt wohl viele Grenzfälle, in denen es auf die Gutartigkeit oder Bösartigkeit des Richters ankommt.

Im Interview: Günter Zint

73, ist seit 50 Jahren im Beruf. Für den Spiegel fotografierte er einst die APO, für die taz die Anti-Atomkraft- und andere Bewegungen.

Sind Sie wegen Ihrer Bilder schon einmal verklagt worden?

Ich hatte in meiner mehr als 50-jährigen Berufslaufbahn vier oder fünf Prozesse, aber immer gegen die Staatsmacht, nie gegen Privatpersonen. Geklagt haben Polizeibeamte, die ich bei Einsätzen fotografiert hatte. Man wollte mich mundtot machen.

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4 Kommentare

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  • Der Gesetzesvorschlag ist entweder ein Dokument der Unfähigkeit eines Justizministers, der noch übt, oder die gezielte Einführung eines neuen Zensurgesetzes unter dem Vorwand, die Bürger vor etwas zu schützen. Ich würde es Bilderschutzhaft nennen, was da auf den Weg gebracht werden soll. Die Freiheit der Kunst hätte sich damit auch erledigt.

    SPD - mir graut's vor Dir! Du bist ein Teil von jener Kraft, die stets das Gute will und stets das Böse schafft.

  • Also dafür, dass der Fotograf 50 Jahre dabei ist, weis er doch erstaunlich wenig über das Recht am eigenen Bild.

     

    "Wenn sich ein Betrunkener in der Öffentlichkeit bewegt und etwa ein Verkehrshindernis darstellt, ist er eine Person der Zeitgeschichte und hat sein Recht am eigenen Bild verwirkt."

     

    Den Richter, der in diesem Fall die Meinungsfreiheit höher stellt als das Recht am eigenen Bild, möchte ich mal sehen.

     

    "Auch wenn mehr als drei Personen in der Öffentlichkeit auftreten, haben sie kein Recht am eigenen Bild mehr."

     

    Selbst hier gilt noch, möchte ich fotografiert werden? Nein, dann darf ich auch nicht fotografiert werden.

     

    "Daher kann auch jeder aus der Gruppe Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG oder gar Schadensersatz verlangen."

     

    http://www.rechtambild.de/2011/02/der-irrglaube-uber-gruppenfotos/

  • schlecht

    • @Ichglaube Ehernicht:

      Ich dachte es ginge bei dem Gesetzesvorschlag um bloß gestellte Fotos!? Aber es geht, wohl tatsächlich ums bloßstellen. Also, wenn man z.b. bei einer undwürdigen Arbeits oder bei bei einer Puffparty fotografiert wird. … Schwieriges Thema. Naja, wie dem auch die auch sei, für die Abmahnprofis wird sichs lohnen.