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EuGH entscheidet zu Sea-Watch in ItalienStaaten müssen Festhalten begründen

Italien hält seit 2020 zwei Schiffe der Rettungsorganisation Sea-Watch fest. Das sei zwar rechtlich möglich, sagt der EuGH, aber unbegründet.

Darf vom Staat kontrolliert werden: Sea-Watch 3 im sizilianischen Hafen der Stadt Trapani Foto: REUTERS/Darrin Zammit Lupi/File Photo

Luxemburg afp/taz | Ein EU-Staat, in dessen Hafen ein Rettungsschiff liegt, darf dieses auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kontrollieren. Dazu muss er allerdings belastbare Anhaltspunkte für eine Gefahr nachweisen, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Montag.

Hintergrund ist eine Klage der deutschen Hilfsorganisation Sea-Watch. Italien hatte im Sommer 2020 zwei ihrer unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe festgehalten, die Sea-Watch 3 und die Sea-Watch 4. Sie hatten Hunderte Flüchtlinge aus Seenot im Mittelmeer gerettet und nach Italien gebracht.

Dass die Schiffe den Hafen in Sizilien nicht mehr verlassen durften, begründeten die italienischen Behörden damit: Die Schiffe seien nicht dafür ausgerüstet, Hunderte Menschen an Bord zu haben. Die Hilfsorganisation wehrte sich vor einem italienischen Gericht gegen das Festhalten ihrer Schiffe und argumentierte, dass diese in Deutschland zertifiziert worden seien. Das italienische Gericht setzte das Verfahren aus und stellte dem EuGH Fragen zum EU-Recht.

Dieser erklärte nun, dass ein Hafenstaat – in diesem Fall also Italien – keinen Nachweis über andere als die vom Flaggenstaat – hier Deutschland – ausgestellten Zeugnisse verlangen dürfe.

Gerettete Personen dürfen nicht berücksichtigt werden

Trotzdem dürfe ein Hafenstaat Schiffe, die bei ihm ankern, kontrollieren, um zu überprüfen, ob das Schiff die Sicherheitsvorschriften auf See einhält. „Zu diesem Zweck muss dieser Staat jedoch konkret und detailliert nachweisen, dass belastbare Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, die Arbeitsbedingungen an Bord oder die Umwelt vorliegen“, heißt es in einer Presseerklärung des EuGH.

Die Anzahl aus Seenot geretteter Personen an Bord, selbst wenn sie weit über der zulässigen Anzahl liegt, kann allerdings „für sich genommen keinen Grund darstellen, der eine Kontrolle rechtfertigt.“ Denn rechtlich gesehen müssen diese Außer acht gelassen werden.

Sollten sich bei der Überprüfung eines Schiffs Mängel herausstellen, dürften Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Diese müssten aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Aufhebung des Festhaltens dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Schiff keine Zeugnisse des Hafenstaats habe. Stattdessen weist der EuGH daraufhin, dass die betreffenden Mitgliedstaaten, also Italien und Deutschland, zusammenarbeiten sollen.

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1 Kommentar

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  • Übernimmt der Italienische Staat jetzt vll auch die Kosten für die 2 Jahre+Liegegebühren?