EuGH-Urteil zu Datenschutz: Gericht stärkt Verbraucher-Rechte
Verbraucherverbände dürfen bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung klagen, entscheidet der EuGH. Ein konkreter Auftrag ist nicht nötig.
Ursprünglich ging es einmal um einen Datenschutzverstoß von Facebook/Meta. Der vzbv hatte Facebook bereits 2012 wegen Datenschutzverstößen bei seinem App Center verklagt. Facebook hat die Verstöße zwar schon vor Jahren abgestellt. Das Verfahren wurde aber fortgeführt, um die Klagebefugnis von Verbänden in solchen Fällen zu klären.
Der Bundestag hatte Ende 2015 das Verbandsklagerecht für Verbraucherschutzverbände ausdrücklich auf Datenschutzverstöße ausgeweitet. Die große Koalition sprach damals von einem „Meilenstein für den Datenschutz“. Verbände können Unternehmen also auch ohne konkreten Fall verklagen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) zweifelte, ob das neue Verbandsklagerecht gegen die 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen könnte.
EuGH legte verbraucherfreundlich aus
Schließlich lässt die DSGVO Klagen von Verbänden nur zu, wenn diese ausdrücklich von einem Verbraucher um Hilfe gebeten werden. Ohne Auftrag können Verbände laut DSGVO nur die Aufsichtsbehörden einschalten. Der BGH wollte deshalb vom EuGH wissen, ob diese EU-Regelung abschließend ist oder ob der Bundestag mit der Einführung eines selbständigen Verbandsklagerechts darüber hinausgehen durfte.
Der EuGH legte die DSGVO im April 2022 aber verbraucherfreundlich aus. Schon aus der DSGVO ergebe sich, dass Verbände auch ohne Auftrag gegen Datenschutzverstöße klagen können. Die Befugnis beschränke sich nicht auf Beschwerden bei Aufsichtsbehörden. Damit schien die Frage eigentlich geklärt.
Doch nun fiel dem BGH auf, dass die Befugnisse der Verbände in der DSGVO auf Probleme bei der „Verarbeitung“ von Daten beschränkt sind. Im konkreten Facebook/Meta-Fall ging es aber auch um die Verletzung von Informationspflichten durch Facebook. Deshalb legte der BGH den Fall erneut in Luxemburg vor.
Und nun, erneut, urteilte der EuGH verbraucherfreundlich. Auch wenn es um die Verletzung von Informationspflichten geht, die sich auf die Verarbeitung von Daten beziehen, können Verbraucherverbände ohne Auftrag von konkreten Kunden gegen Unternehmen klagen. (Az.: C-757/22)
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
Stockender Absatz von E-Autos
Woran liegt es?
Erfolg gegen Eigenbedarfskündigungen
Gericht ebnet neue Wege für Mieter, sich zu wehren
Wahlprogramm der FDP
Alles lässt sich ändern – außer der Schuldenbremse
Tod des Fahrradaktivisten Natenom
Öffentliche Verhandlung vor Gericht entfällt
Energiewende in Deutschland
Erneuerbare erreichen Rekord-Anteil
Migration auf dem Ärmelkanal
Effizienz mit Todesfolge