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Durchsuchung bei „Berliner Morgenpost“Rüge aus Karlsruhe

Die Karlsruher Richter stärkten erneut die Pressefreiheit. Redaktionsräume dürfen nicht durchsucht werden, um Informanten zu enttarnen.

Ungebetener Besuch: Die Redaktion der „Berliner Morgenpost“ hätte nicht von der Polizei durchsucht werden dürfen. Foto: dpa

Karlsruhe taz | Die Durchsuchung der Berliner Morgenpost im November 2012 verstieß gegen die Pressefreiheit. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht klargemacht. Durchsuchungen von Redaktionsräumen, die vorrangig dazu dienen, einen Informanten der Presse zu enttarnen, sind unzulässig, so die Richter.

Ausgangspunkt der Affäre war das Verbot des Berliner Hells Angels im Mai 2012. Eine gleichzeitige Razzia in den Vereinsräumen der Rockergruppe brachte nichts, weil die Rocker offensichtlich gewarnt waren. Besonders peinlich für die Polizei: Auch Spiegel online berichtete vorab über das Verbot. Offensichtlich hatte ein Polizist sowohl Rocker als auch Medien im Vorfeld informiert.

In Verdacht geriet ein Beamter aus dem Rocker-Dezernat des Berliner Landeskriminalamts. Als seine Wohnung durchsucht wurde, fand sich eine Rechnung des Polizisten in Höhe von rund 3.000 Euro an die Berliner Morgenpost. Sie war mit dem Vermerk versehen: „Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um Barauszahlung“. Daraus schlossen die Ermittler, dass der Kollege offensichtlich gegen Geld Informationen an die Berliner Morgenpost verkaufte.

Im November 2012 rückte deshalb die Polizei bei der Berliner Morgenpost an, um die Redaktionsräume zu durchsuchen. Die Zeitung hatte zwar eine Erklärung für die ominöse Rechnung, doch das konnte die Polizisten nicht von ihrem Vorhaben abhalten. Nach Angabe der Morgenpost hatte der LKA-Beamte einen Reporter der Morgenpost bei einer gefährlichen Recherchereise nach Amsterdam begleitet. Im Pädophilenmilieu suchten sie nach dem 1993 verschwundenen Berliner Jungen Manuel Schadwald, allerdings ohne ihn zu finden.

Dienstgeheimnisse angeblich verraten

Die Berliner Morgenpost, die damals zum Axel-Springer-Verlag gehörte und heute Teil der Funke-Mediengruppe ist, klagte gegen die Hausdurchsuchung. Und als dies keinen Erfolg hatte, erhob sie Verfassungsbeschwerde.

Die Karlsruher Richter stärkten nun erneut die Pressefreiheit. Sie bekräftigten, dass eine Redaktion nicht allein deshalb durchsucht werden darf, um einen Informanten zu identifizieren, der möglicherweise Dienstgeheimnisse verraten hat. Im konkreten Fall wurde zwar auch gegen den Reporter der Morgenpost ermittelt, der verdächtigt wurde, den Polizisten bestochen zu haben. Die Anhaltspunkte für diesen Verdacht hielt das Verfassungsgericht jedoch für zu dünn.

Die Erklärung der Zeitung für die aufgefundene Rechnung hielten die Richter für plausibel. Barzahlung habe der Polizist wohl vor allem deshalb verlangt, weil er wegen der Reise zwei Tage (wegen angeblicher Krankheit) im Dienst gefehlt und auch keine Genehmigung für die Nebentätigkeit hatte. Dass die Berliner Morgenpost etwas mit der verratenen Rocker-Razzia zu tun hat, fanden die Richter abwegig. Schließlich hatte ja nicht die Morgenpost, sondern Spiegel online vorab berichtet.

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1 Kommentar

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  • Um solche Rechte hat man sich in der Vergangenheit nicht geschert und wird es auch in Zukunft nicht tun. Stattdessen wird das geschehen, was auch bisher üblich war: Man wartet in aller Ruhe das Jahre danach erfolgende Urteil des BVG ab (Das wievielte für gleichen Sachverhalt ist es eigentlich schon?), und arbeitet bis dahin "völlig legal" mit den illegal beschafften Daten.