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Diebstahl aus Dresdner Grünem GewölbeSechs Jahre Haft

Urteil im Prozess um den Juwelendiebstahl aus dem Grünen Gewölbe in Dresden 2019: Fünf Angeklagte erhalten mehrjährige Haft- und Jugendstrafen.

Der Angeklagte im Prozess im Januar 2023 im Gerichtssaal des Oberlandesgerichts Dresden Foto: Jens Schlueter/dpa

Dresden afp | Im Prozess um den Juwelendiebstahl aus dem Grünen Gewölbe in Dresden sind fünf der sechs Angeklagten zu mehrjährigen Haft- oder Jugendstrafen verurteilt worden. Das Landgericht Dresden verhängte gegen sie am Dienstag Freiheitsstrafen von bis zu sechs Jahren und drei Monaten. Der sechste Angeklagte wurde freigesprochen, weil er ein Alibi für die Tatnacht hatte.

Seit Januar 2022 hatte das Landgericht wegen des Diebstahls von 21 historisch wertvollen Schmuckstücken mit einem geschätzten Versicherungswert von mindestens 116 Millionen Euro verhandelt. Mitte Dezember beschlagnahmte die Polizei in Berlin einen erheblichen Teil der Beute. Teilweise sind die Schmuckstücke beschädigt, einige der im November 2019 gestohlenen Teile fehlen immer noch.

Die Rückgabe des Schmucks gehörte zu einem vor Gericht ausgehandelten Deal, dem vier Angeklagte zustimmten. Sie gestanden eine Tatbeteiligung. Im Gegenzug zur Rückgabe des Schmucks und glaubhaften Geständnissen wurden ihnen mildere Strafen in Aussicht gestellt.

Die ausgesprochenen Haftstrafen lauteten nun auf sechs Jahre und drei Monate, sechs Jahre und zwei Monate sowie fünf Jahre und zehn Monate. Die Jugendstrafen waren es fünf Jahre sowie vier Jahre und vier Monate. Die Urteile ergingen unter anderem wegen Diebstahls mit Waffen, besonders schwerer Brandstiftung und schwerer Körperverletzung.

Die Staatsanwaltschaft hatte für zwei Angeklagte sechs Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe und für einen weiteren fünf Jahre und zehn Monate Haft gefordert. Für zwei weitere Angeklagte wurden jeweils Jugendstrafen von sechs Jahren beziehungsweise viereinhalb Jahren beantragt. Aus Sicht der Ankläger gingen die Täter „mit erheblicher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit vor“.

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