Debatte um Sterbehilfe-Gesetz: Der feine Unterschied

Um das geplante Gesetz zur Sterbehilfe tobt eine unsachliche Debatte. Die Diskutanten unterscheiden nicht zwischen aktiver Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid.

Das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital: Wer einem Angehörigen ein solches Suizidmittel beschafft, soll nicht bestraft werden. Bild: dpa

FREIBURG taz | Union und katholische Kirche kritisieren weiter den Gesetzentwurf von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zur Strafbarkeit der gewerblichen Suizidhilfe. „Es darf keine Straffreiheit für die Behilfe zur Tötung geben“, sagte CSU-Sozialpolitiker Norbert Geis. „Man kann nur hoffen, dass sich der Entwurf nicht im Kabinett durchsetzt“, erklärte ein Sprecher der katholischen Bischofskonferenz.

Die Diskussion krankt daran, dass kaum zwischen aktiver Sterbehilfe und Hilfe zum Selbstmord unterschieden wird. Bei der aktiven Sterbehilfe wird ein anderer getötet, zum Beispiel durch die Giftspritze eines Arztes. Dies ist als „Tötung auf Verlangen“ strafbar. Daran soll sich nichts ändern.

Beim Selbstmord führt der Sterbewillige dagegen den Tod selbst herbei, zum Beispiel indem er ein Medikament schluckt, das ihm ein anderer besorgt hat. Der Selbstmord ist straflos, ebenso bisher die Hilfe zum Selbstmord. Doch letzteres soll geändert werden.

Die Justizministerin schlägt einen neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch vor: „Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Sie setzt damit eine Vorgabe des schwarz-gelben Koalitionsvertrags von 2009 um.

Dieser zielte auf den deutschen Ableger des Schweizer Vereins Dignitas, der Kontakte in die Schweiz vermittelt. Dort ist die Rechtslage liberaler, weil Ärzte Todkranken milde lebensbeendende Medikamente verschreiben dürfen. Solche Aktivitäten, die Hilfe zum Selbstmord als normale Dienstleistung erscheinen lassen, mit der die Helfer sogar Geld verdienen, sollen künftig strafbar sein. Nicht verboten wäre weiterhin die altruistische Hilfe zum Selbstmord, etwa aus Mitleid mit einem Angehörigen.

Nach einem ersten Referentenentwurf aus dem März wären Angehörige jedoch bestraft worden, wenn sie dem Sterbewilligen nicht selbst helfen, sondern ihn in die Schweiz zu Dignitas fahren oder ihm nur die Adresse geben. Deshalb schränkt die neueste Fassung des Gesetzentwurfs nun ein: „Ein nicht gewerbsmäßiger Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte [Sterbewillige] sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.“

An diesem Absatz entzündet sich nun die Kritik. Die Kritiker tun so, als ob es hier um eine Liberalisierung geht. Tatsächlich wird nur die zusätzliche Strafbarkeit eingeschränkt.

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