Bundeswehr in der Straße von Hormus: Ohne Bundestag geht es nicht
Vor einem Minenräumeinsatz der deutschen Marine in der Straße von Hormus muss der Bundestag zustimmen. Außerdem bräuchte es ein internationales Mandat.
Die Bundesregierung hat schon im Mai angeboten, dass Deutschland in der Straße von Hormus Minen räumen und Schiffe beschützen könne. Wenn die USA und Iran am Freitag wie geplant ein Rahmenabkommen für eine Beendigung des Krieges unterschreiben, könnte das deutsche Angebot bald angenommen werden.
Das heißt aber noch nicht, dass die deutsche Marine tatsächlich bald in der Meerenge am Persischen Golf eingesetzt wird. Außenminister Johann Wadephul (CDU) will das Abkommen zunächst selbst prüfen. Noch liege es ihm aber nicht vor.
Dann gibt es zwei grundlegende Voraussetzungen für einen solchen Einsatz: Erstens muss der Bundestag zustimmen. Zweitens braucht es für den Einsatz den Rahmen eines sogenannten Systems kollektiver Sicherheit, etwa der Vereinten Nationen. Beides ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994.
Dass die Bundeswehr erst nach einem Beschluss des Bundestags im Ausland eingesetzt werden darf, steht nicht im Grundgesetz. Es handelt sich hier um eine der wichtigsten Weiterentwicklungen des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht. Die Einzelheiten der Bundestagsbeteiligung wurden erst 2005 im Parlamentsbeteiligungsgesetz geregelt.
Demnach ist eine nachträgliche Zustimmung durch den Bundestag nur ausnahmsweise möglich, wenn „Gefahr im Verzug“ ist, etwa wenn im Ausland deutsche Geiseln befreit werden müssen. Eine solche Gefahrenlage, die keinen Aufschub verträgt, liegt in der Straße von Hormus aber nicht vor.
Das Mandat des Bundestags für einen Militäreinsatz im Ausland kann nur von der Bundesregierung beantragt werden. Die Bundesregierung muss im Kabinett also zunächst einen Antrag beschließen, bevor der Bundestag abstimmen kann. Die Fraktionen des Bundestags können solche Anträge nicht stellen, auch die Oppositionsfraktionen – derzeit Linke, Grüne und AfD – können keine Alternativanträge stellen.
Der Bundestag kann diesem Antrag der Bundesregierung nur zustimmen oder ihn ablehnen, er kann ihn nicht verändern. Das Parlament kann also beispielsweise nicht bestimmen, dass mehr Soldaten oder weniger Schiffe eingesetzt werden sollen als von der Regierung beantragt.
Laut Gesetz muss das Mandat genau beschreiben, wie viele Soldaten mit welchen Waffensystemen wie lange in welchem Gebiet eingesetzt werden sollen. Auch die Rechtsgrundlage und die voraussichtlichen Kosten müssen benannt werden. Bei Änderungen der Lage muss das Mandat durch den Bundestag entsprechend angepasst werden.
Die Vorbereitung eines bewaffneten Einsatzes der Bundeswehr ist noch ohne Mandat des Bundestags möglich. Die vorsorgliche Verlegung des Minenjagdbootes „Fulda“ und des Versorgungsschiffes „Mosel“ ins östliche Mittelmeer war also ohne Parlamentszustimmung möglich. Von dort bräuchten die beiden Boote sieben bis zehn Tage bis zur Straße von Hormus.
Internationales Mandat
Als zweite große Voraussetzung für Militäreinsätze im Ausland, die nicht der deutschen Verteidigung dienen, hat das Bundesverfassungsgericht 1994 verlangt, dass die Bundeswehr im Rahmen eines „Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ eingesetzt wird. Da Deutschland laut Grundgesetzartikel 24 einem solchen System beitreten darf, müsse es sich auch an entsprechenden Aufgaben beteiligen können.
Prototyp eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit ist die UN. Das Bundesverfassungsgericht hat dies aber bereits 1994 vorsorglich auf Verteidigungsbündnisse wie die Nato erweitert. 2019 hat das Bundesverfassungsgericht zudem anerkannt, dass die Bundeswehr auch im Rahmen von EU-Einsätzen losgeschickt werden darf.
Umstritten ist noch, ob die Bundeswehr auch im Rahmen informeller Staatenkoalitionen eingesetzt werden kann. Die Zusage der Bundesregierung vom Mai erfolgte zum Beispiel bei einer Sitzung der von Großbritannien und Frankreich gegründeten multinationalen Initiative zur Straße von Hormus. Bei den Verhandlungen im Mai nahmen laut Bundeswehr über 40 Staaten teil.
Es gibt einen Präzedenzfall: 2015 beteiligte sich die Bundeswehr mit Tornado-Flugzeugen und Awacs-Einheiten zur Luftraumüberwachung an einer Anti-IS-Koalition in Syrien. Der Bundestag stimmte zwar zu, doch die Linke fand diese internationale Staatenallianz nicht gefestigt genug und klagte beim Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe erklärte jedoch die Klage für unzulässig, sodass keine Klärung erfolgte, ob dieser Einsatz rechtmäßig war.
Nach Informationen des Spiegels erwägt die Bundesregierung, sich auf eine Resolution des UN-Sicherheitsrats aus dem März zu berufen. Dort wird „bestätigt, dass jeder Versuch, die rechtmäßige Durchfahrt oder die Freiheit der Schifffahrt in diesen internationalen Wasserstraßen zu behindern, eine ernsthafte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt“. Ein ausdrückliches Mandat zur Minenräumung ist dies jedoch nicht.
Eine Zustimmung Irans zur Minenräumaktion ist keine rechtliche Voraussetzung für eine Teilnahme der Bundeswehr. Wenn der UN-Sicherheitsrat ein robustes Mandat zur Minenräumung im iranischen Hoheitsgebiet erteilt, müsste Iran dies dulden. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass es ein derartiges Mandat gibt, weil Russland und China dies wohl mit ihrer Vetomacht verhindern würden.
Außenminister Wadephul hat das „Einverständnis“ der Anrainerstaaten, also auch Irans, als politische (nicht rechtliche) Bedingung für eine deutsche Teilnahme genannt. Auch deshalb will er zunächst den Text des Rahmenabkommens von Iran und USA prüfen.
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