Bundesgerichtshof zu Tracking-Cookies: Nur abnicken reicht nicht
Bei dem Setzen von Werbe-Cookies ist aktive Zustimmung erforderlich, so der Bundesgerichtshof. Für Nutzer könnte das Verbesserungen bringen.
Cookies sind kleine Textdateien, die der Wiedererkennung eines Endgeräts dienen. Manche merken sich Spracheinstellungen oder den Inhalt des Warenkorbs. Für solche Cookies war immer klar, dass keine Einwilligung erforderlich ist, denn sie dienen der Durchführung des Vertrags oder berechtigten Interessen.
Umstritten waren Cookies, die zu anderen Zwecken gesetzt werden, insbesondere wenn sie den Interessen der Werbewirtschaft dienen. Soweit hier das Surfverhalten der Nutzer ausgewertet wird und Profile erstellt werden, ist künftig eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer erforderlich, so der BGH.
Im konkreten Fall hatte der Werbedienstleister Planet49 auf einer Webseite ein Gewinnspiel angeboten. Per Ankreuzkästchen wurde gefragt, ob ein Teilnehmer einverstanden ist, dass sein „Surf- und Nutzungsverhalten“ ausgewertet wird, um „interessengerichtete Werbung“ zu ermöglichen. Dabei war das Häkchen bereits gesetzt. Wer sich für das Gewinnspiel registrierte, stimmte in der Regel also auch der Nutzung von Werbe-Cookies zu. Wer dies nicht wollte, hätte das bereits gesetzte Häkchen entfernen müssen.
Bundestag wollte EU-Recht nicht umsetzen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt diese Lösung für rechtswidrig und klagte gegen Planet49. Der (BGH) bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) deshalb um Auslegung des zugrundeliegenden EU-Rechts. Der EuGH entschied im September 2019: Vor-angekreuzte Kästchen sind keine wirksame Einwilligung. Dem folgte nun der BGH.
Dabei hatte der BGH allerdings eine Schwierigkeit zu überwinden. Im deutschen Telemediengesetz (§ 15 Abs. 3) steht, dass es genügt, wenn der Nutzer „nicht widerspricht“. Auf Druck der Werbewirtschaft hatte sich der Bundestag bisher einfach geweigert, das strengere EU-Recht umzusetzen. Die Bundesregierung behauptete frech, das deutsche Recht genüge bereits den EU-Anforderungen.
Der BGH wendete das Argument nun – ebenso dreist – ins Gegenteil. „Wenn die Bundesregierung erklärt, das deutsche Recht entspreche dem EU-Recht, dann ist das Telemediengesetz eben im Sinne des EU-Rechts auszulegen“, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Das heißt, der Nutzer muss doch aktiv zustimmen. Das ist zwar etwas verwirrend, aber im Ergebnis immerhin verbraucherfreundlich. (Az.: I ZR 186/17)
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