Bundesgerichtshof zu Schließungen: Kein Schadenersatz für Shutdown

Der Bundesgerichtshof lehnt einen Anspruch auf volle Entschädigung für Betriebsschließungen wegen Corona ab. Gewerbebetreibende sind enttäuscht.

Geschlossenes Lokal in Berlin

Der BGH entschied am Donnerstag dass der Staat Gastronomen keinen Schadensersatz zahlen muss Foto: Christian Mang

Karlsruhe taz | Der Staat muss für die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Shutdowns keinen Schadenersatz bezahlen. Das entschied an diesem Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in einem lange erwarteten Grundsatzurteil. Gastronomen, Friseure oder Einzelhändler müssen damit weiter auf freiwillige Hilfsleistungen des Staates hoffen.

Im konkreten Verfahren hatte der Gastronom Thomas Worm geklagt, der mit seiner Tochter Salina das Hotel Schloss Diedersdorf südlich von Berlin betreibt. Während mehrerer Shutdown-Phasen musste die Gastronomie schließen, das Hotel durfte zudem laut Corona-Verordnung des Landes Brandenburg zeitweise nur noch Geschäftsreisende aufnehmen. Für Worm entstand ein Schaden durch ungedeckte Kosten und entgangene Gewinne von 5.438 Euro – pro Tag. In einem Pilotprozess klagte er zunächst nur 27.000 Euro ein.

Der Gastronom hatte jedoch keinen Erfolg. Nicht nur die Brandenburger Gerichte lehnten seine Klage ab, auch der BGH wies nun die Revision zurück – wahrscheinlich zur Enttäuschung Hunderttausender weiterer Shutdown-Betroffener.

Dabei war schon immer klar, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG), auf das die Shutdown-Anordnungen der Länder gestützt waren, keinen finanziellen Ausgleich für das präventive Schließen ganzer Branchen vorsieht. Dort wird nur in wenigen Fällen Schadenersatz versprochen, etwa wenn ein Infizierter wegen Quarantäne Verdienstausfälle hat.

„Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht möglich“

Deshalb waren unter Juristen zahlreiche Möglichkeiten diskutiert worden, wie die Betroffenen dennoch an Schadenersatz kommen könnten. So hatte das Bundesverfassungsgericht eine „verfassungskonforme Auslegung“ des IfSG ins Spiel gebracht. Doch der BGH lehnte dies ab. „Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes ist nicht möglich“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Ulrich Herrmann, „außerdem dürfen wir als Gericht nicht den Willen des Gesetzgebers konterkarieren.“

Auch eine „analoge“ Anwendung der IfSG-Entschädigungsregelungen sei nicht zulässig, so Richter Herrmann, „denn es gab hier keine planwidrige Regelungslücke“. Der Gesetzgeber, der zuletzt das IfSG mehrfach anpasste, habe bewusst darauf verzichtet, einen allgemeinen Entschädigungsanspruch für Shutdown-Schäden zu schaffen.

Der BGH verwies darauf, dass er schon 1987 in einem Urteil zum Waldsterben entschied, dass „massenhafte und großvolumige Entschädigungen“ nur vom Parlament und nicht von den Gerichten eingeführt werden können.

Richter Herrmann verwies stattdessen auf das Sozialstaatsprinzip. Danach trage der Staat Lasten mit, die aus einem alle treffenden Schicksal herrühren und manche Gruppen besonders stark treffen. Allerdings bestehe kein Anspruch auf vollen Schadenersatz. Es sei vielmehr dem Gesetzgeber überlassen, welche Schäden er wie ausgleichen will.

Nach Angaben der Bundesregierung hat der Bund bis Ende 2021 die Wirtschaft mit rund 130 Milliarden Euro gestützt. Es wurden Hilfen von rund 60 Milliarden Euro ausgezahlt und Kredite von knapp 55 Milliarden Euro gewährt. Hinzu kamen 24 Milliarden Euro Kurzarbeitergeld. Auch Familie Worm erhielt 60.000 Euro Soforthilfe, die sie aber nach eigenen Angaben wieder zurückzahlen musste. (Az.: III ZR 79/21)

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