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Bezahlung für NachtarbeitBonus für Nachteulen

Wer regelmäßig nachts arbeitet, kann 30 Prozent mehr fordern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht zur Klage eines UPS-Fahrers.

Christian Rath

Aus Karlsruhe

Christian Rath

Wenn Arbeitnehmer dauerhaft Nachtabeit leisten müssen, sind Zuschläge in Höhe von 30 Prozent angemessen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil entschieden.

Geklagt hatte ein Paketfahrer, der seit 1993 nachts für den Kurierdienst UPS Pakete fährt. Sein Stundenlohn beträgt 15,90 Euro plus ein Nachtzuschlag von 3,18 Euro. Der Nachtzuschlag entspricht 20 Prozent des Stundenlohns. Der Fahrer forderte jedoch einen höheren Nachtzuschlag.

Im deutschen Arbeitszeitgesetz heißt es nur, der Arbeitgeber müsse bei Nachtarbeit „angemessene“ Zuschläge zahlen oder Freizeitausgleich gewähren. Schon 2009 hat das BAG entschieden, dass ein angemessener Nachtarbeitszuschlag regelmäßig 25 Prozent beträgt.

Im aktuellen Urteil klärte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nun, dass bei dauerhafter Nachtarbeit sogar ein Zuschlag von 30 Prozent angemessen ist. Nach „gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen“ führe Dauernachtarbeit zu einer erhöhten Belastung.

UPS hatte geltend gemacht, dass ein geringerer Zuschlag ausreichend sei, da das Unternehmen wegen der Nachtarbeit bereits übertarifliche Grundgehälter zahle. Dies ließ das BAG aber nicht gelten. Im Arbeitsvertrag sei nicht ersichtlich, dass das Grundgehalt teilweise als Ausgleich für die Nachtarbeit dienen solle.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge besteht für die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er stattdessen freie Tage im gleichen Wert gewährt. (Az. 10 AZR 423/14)

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