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Beweisen lässt sich Racial Profiling nicht

Der Streetworker S. ist Schwarz. Immer wieder sei er als einziger aus seinem Team von der Polizei kontrolliert worden, berichtet er. 2025 hat er geklagt – und nun verloren

Finden immer einen gerichtsfesten Grund für eine Kontrolle: Po­li­zis­t:in­nen am Bremer Hauptbahnhof Foto: Sina Schuldt/dpa

Von Lotta Drügemöller

Racial Profiling ist verboten: Niemand darf von der Polizei (allein) aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert werden. S. wurde schon oft kontrolliert, und glaubt, dass die vielen Kontrollen seiner Person als Sozialarbeiter in Bremen daran liegen, dass er Schwarz ist. Wegen einer Kontrolle im Mai vergangenen Jahres hatte er Klage vor dem Bremer Verwaltungsgericht eingereicht – und verloren. Die Urteilsbegründung liegt nun vor.

Dass es schwer werden würde, zu beweisen, dass exakt diese Kontrolle am 14. Mai nur aufgrund von Racial Profiling durchgeführt wurde, hatte sich schon am ersten von zwei Verhandlungstagen im Dezember gezeigt. Aus Sicht des Klägers war die Lage eindeutig: An jenem Tag war er wie die meisten seiner Kol­le­g*in­nen extra mit einem orangefarbenen Band als Streetworker gekennzeichnet. Die Kennzeichnung war zuvor in Absprache mit der Polizei eingeführt worden, gerade weil S. bei der Arbeit immer wieder in Kontrollen geraten war.

Ein weiteres Indiz für Racial Profiling aus Sicht von S.: An jenem Aktionstag zur Hepatitis-C-Aufklärung in der Drogenszene nahe dem Bremer Hauptbahnhof waren ungewöhnlich viele Sozialarbeitende dabei – doch von den elf Mitgliedern seines Teams wurde wieder nur er, der einzige Schwarze, kontrolliert. Verdächtig erschien ihm auch der Ablauf der Kontrolle: Auf Hinweise von ihm und seinen Kolleg*innen, dass er Streetworker sei, habe die Beamtin zunächst gar nicht reagiert – so zumindest beschrieben es die Sozialarbeitenden vor Gericht.

Doch in der Darstellung der Polizei sah die Gemengelage anders aus: Kontrolliert worden war S. demnach von der Beamtin einfach, weil er ihr am nächsten gestanden habe; das orangefarbene Band an seinem Rucksack habe sie vor der Kontrolle nicht gesehen. Und, für das Gericht im Urteil schwer wiegend: S. sei unmittelbar vor der Kontrolle etwas „abseits seiner Kollegen“ mit polizeibekannten Angehörigen der Drogenszene gesehen worden, denen er Gegenstände übergeben hatte – Kaffee, Tee, Süßigkeiten und Konsumartikel.

„Hinreichende Anhaltspunkte“ für eine Identitätskontrolle, hat das Verwaltungsgericht in der „Gesamtschau der Umstände“ mit seinem Urteil vom 19. Dezember festgestellt. „Dass das Verhalten des Klägers im Ergebnis aus der Ex-post-Perspektive betrachtet in keiner Weise vorwerfbar, sondern sein Einsatz vielmehr sogar gesellschaftlich ausgesprochen wertvoll war, war zur Überzeugung des Gerichts für die handelnde Beamtin in der konkreten Situation nicht ersichtlich“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Schließlich sei „mit der Identitätskontrolle sowohl generell als auch im hiesigen Einzelfall nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden“, so das Gericht.

Für S. war der Vorfall einer von vielen – und einer zu viel: Seit der Kontrolle im März leidet er unter Panikattacken und ist berufsunfähig. Die Berufsgenossenschaft habe bis vor Kurzem seine Therapie bezahlt, erzählt er. Warum ausgerechnet diese Kontrolle ihn derart getroffen habe? Schockierend sei es für ihn gewesen, dass selbst vorherige Absprachen mit der Polizei und das Hilfsmittel des orangefarbenen Bandes nichts geändert hätten.

Urteil und Prozess werfen ein Schlaglicht auf das besondere Problem bei Racial Profiling: Das Problem liegt in der Vielzahl der Fälle. Bewiesen werden muss aber der Einzelfall – und das ist schwer. Immer wird es auch Gründe geben, die auch die Sicht der Polizei stärken. Unterschiedliche Gründe für Kontrollen können fast immer angegeben werden.

„Soweit der Kläger die Vermutung einer Anknüpfung an seine Hautfarbe mit Vorfällen in der Vergangenheit begründet, führt dies nicht weiter“, schreibt das Gericht. „Er hat hierzu vorgetragen, wenn er zusammen mit weißen Kollegen unterwegs gewesen sei, wäre er immer wieder von bremischen Polizeibeamten kontrolliert worden, weiße Kollegen hingegen nicht.“ Unabhängig davon, ob dies zutreffe, „lässt sich daraus für den hiesigen Einzelfall nichts ableiten“.

Wissenschaftlich herrscht Konsens über das Vorhandensein von Racial Profiling; die Erfahrungsberichte von migrantisch wahrgenommenen Personen legen es ohnehin nahe. Bereits 2023 hatte eine Studie des Sachverständigenrats für Integration und Migration ermittelt, dass Menschen, die als Ausländer wahrgenommen werden, doppelt so häufig von der Polizei kontrolliert werden wie andere Leute. Eine Studie des Bundesinnenministeriums zu Rassismus in deutschen Institutionen, deren Abschlussbericht erst im Februar vorgelegt wurde, hat die Praxis des Racial Profiling bestätigt und ihre Folgen für Betroffene beschrieben.

Soweit der Kläger die Vermutung einer Anknüpfung an seine Hautfarbe mit Vorfällen in der Vergangenheit begründet, führt dies nicht weiter

Urteilsbegründung des Bremer Verwaltungsgerichts

Im Mai 2025 hatte eine Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes „Diskriminierungsrisiken“ festgestellt. Personenkontrollen „können anlassbezogen oder anlassunabhängig erfolgen. Dabei verschwimmen allerdings oft die Grenzen“, heißt es darin. „Besonders junge, männliche Personen mit Migrationshintergrund stehen oft im Fokus der Polizei.“ Zudem könne sich „Diskriminierung nicht nur in der Auswahl der kontrollierten Personen, sondern auch in der Intensität der Kontrollen und im Umgang mit den kontrollierten Personen zeigen“.

Auch die besondere Intensität passt zur Schilderung von S.: Das Vorzeigen seines Dienstausweises, der ja belegt hätte, dass er mit den Angehörigen der Drogenszene dienstlich zu tun hatte, sei ihm zunächst nicht erlaubt worden, sagte er vor Gericht aus.

Für S. bedeutet das nun, neben der psychischen Belastung, dass er die Kosten des Verfahrens tragen muss. Das dürfte den ein oder anderen durchaus abschrecken.

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