BGH-Entscheidung zu Geflüchteten-Status: Kein Schutz durch Adoption
Der Bundesgerichtshof entscheidet: Volljährige Geflüchtete dürfen nicht adoptiert werden, wenn die Motivation „familienfremd“ ist.
Konkret ging es um ein Ehepaar aus Andernach und einen jungen Afghanen, der Anfang 2016 über die Balkanroute nach Deutschland gekommen war. Im August 2016 nahm das Ehepaar den jungen Geflüchteten, der damals etwa 17 Jahre alt war, in seinem Haushalt auf, zu dem schon drei leibliche Kinder gehörten.
Nachdem der Asylantrag des Afghanen abgelehnt worden war, beantragte das Ehepaar im September 2017 die Adoption des nunmehr volljährigen Geflüchteten. Das Amtsgericht Andernach und das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz lehnten die Adoption jedoch ab. Der BGH bestätigte dies nun im Ergebnis und konkretisierte die Voraussetzungen für die Adoption volljähriger Flüchtlinge.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch können auch volljährige Personen adoptiert werden (Paragraf 1767). Voraussetzung ist, dass entweder bereits ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht oder dass die Adoption sonst „sittlich gerechtfertigt“ ist.
Keine gemeinsame Lebensgeschichte
Im Andernacher Fall gingen die Gerichte davon aus, dass noch kein Eltern-Kind-Verhältnis bestand. Zwar sprach für ein solches Verhältnis, dass das Ehepaar den Afghanen in seinen Haushalt aufgenommen hatte, für ihn finanziell einstand und bereit war, seine schulische und berufliche Entwicklung zu fördern. Wichtiger war für die Gerichte allerdings, dass die Beziehung zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung erst zwei Jahre bestand und deshalb keine gemeinsame Lebensgeschichte wie bei Eltern und Kindern vorlag.
Außerdem sei die Beziehung zu Beginn durch Verständigungshindernisse und „Anpassungsprobleme“ des Drogen konsumierenden Afghanen beeinträchtigt gewesen. Und schließlich stamme der Afghane aus einem „völlig anderen sozialen und kulturellen Milieu“.
Eine Adoption wäre deshalb nur möglich, so der BGH, wenn das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann und die Adoption „sittlich gerechtfertigt“ ist. Es komme hier auf das Vorliegen familienbezogener Gründe an. So sei die Adoption eines Volljährigen zum Beispiel dann sittlich gerechtfertigt, wenn bereits dessen minderjährige Geschwister adoptiert wurden.
Familienfremde Zwecke seien sittlich nicht gerechtfertigt, so der BGH. Die Adoption eines Volljährigen sei deshalb nicht möglich, wenn ihm damit Steuervorteile, ein attraktiver Nachname oder ausländerrechtliche Vorteile verschafft werden sollen. Letzteres wurde dem Ehepaar aus Andernach unterstellt, weil sie die Adoption kurze Zeit nach Ablehnung des Asylantrags des Afghanen eingeleitet hatten. Zwar wird ein adoptierter Flüchtling nicht automatisch deutscher Staatsangehöriger. Aber bei einer drohenden Abschiebung wäre das Grundrecht auf Familie zu berücksichtigen.
Die vorherige Instanz – das OLG Koblenz – hatte die Ablehnung der Adoption vor allem mit der ungeklärten Identität des Afghanen begründet, der im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Geburtsdaten und Geburtsorte angegeben hatte. Der BGH bestätigte, dass eine Adoption wegen der damit verbundenen Rechtswirkungen nur bei eindeutiger Identität möglich ist, sah darin aber bei dem jungen Afghanen keine unüberwindlichen Hindernisse. Immerhin habe er stets den gleichen Namen und das gleiche Herkunftsland angegeben und 2020 auch einen entsprechenden Pass vorgelegt. (Az.: XII ZB 442/18)
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
Anschlag in Magdeburg
„Eine Schockstarre, die bis jetzt anhält“
Nach dem Anschlag in Magdeburg
Rechtsextreme instrumentalisieren Gedenken
Bundestagswahl 2025
Parteien sichern sich fairen Wahlkampf zu
Erderwärmung und Donald Trump
Kipppunkt für unseren Klimaschutz
Bundestagswahl am 23. Februar
An der Wählerschaft vorbei
Exklusiv: RAF-Verdächtiger Garweg
Meldung aus dem Untergrund