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BGH-Entscheidung zu Geflüchteten-StatusKein Schutz durch Adoption

Der Bundesgerichtshof entscheidet: Volljährige Geflüchtete dürfen nicht adoptiert werden, wenn die Motivation „familienfremd“ ist.

Eingang zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe Foto: Ralph Peters/imago

Freiburg taz | Die Adoption eines erwachsenen Geflüchteten ist unzulässig, wenn sie vor allem dazu dient, eine Abschiebung zu erschweren. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzbeschluss, der diese Woche veröffentlicht wurde. Die Adoption sei dann nicht sittlich gerechtfertigt, so der BGH.

Konkret ging es um ein Ehepaar aus Andernach und einen jungen Afghanen, der Anfang 2016 über die Balkanroute nach Deutschland gekommen war. Im August 2016 nahm das Ehepaar den jungen Geflüchteten, der damals etwa 17 Jahre alt war, in seinem Haushalt auf, zu dem schon drei leibliche Kinder gehörten.

Nachdem der Asylantrag des Afghanen abgelehnt worden war, beantragte das Ehepaar im September 2017 die Adoption des nunmehr volljährigen Geflüchteten. Das Amtsgericht Andernach und das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz lehnten die Adoption jedoch ab. Der BGH bestätigte dies nun im Ergebnis und konkretisierte die Voraussetzungen für die Adoption volljähriger Flüchtlinge.

Die Gerichte gingen davon aus, dass noch kein Eltern-Kind-Verhältnis bestand

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch können auch volljährige Personen adoptiert werden (Paragraf 1767). Voraussetzung ist, dass entweder bereits ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht oder dass die Adoption sonst „sittlich gerechtfertigt“ ist.

Keine gemeinsame Lebensgeschichte

Im Andernacher Fall gingen die Gerichte davon aus, dass noch kein Eltern-Kind-Verhältnis bestand. Zwar sprach für ein solches Verhältnis, dass das Ehepaar den Afghanen in seinen Haushalt aufgenommen hatte, für ihn finanziell einstand und bereit war, seine schulische und berufliche Entwicklung zu fördern. Wichtiger war für die Gerichte allerdings, dass die Beziehung zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung erst zwei Jahre bestand und deshalb keine gemeinsame Lebensgeschichte wie bei Eltern und Kindern vorlag.

Außerdem sei die Beziehung zu Beginn durch Verständigungshindernisse und „Anpassungsprobleme“ des Drogen konsumierenden Afghanen beeinträchtigt gewesen. Und schließlich stamme der Afghane aus einem „völlig anderen sozialen und kulturellen Milieu“.

Eine Adoption wäre deshalb nur möglich, so der BGH, wenn das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann und die Adoption „sittlich gerechtfertigt“ ist. Es komme hier auf das Vorliegen familienbezogener Gründe an. So sei die Adoption eines Volljährigen zum Beispiel dann sittlich gerechtfertigt, wenn bereits dessen minderjährige Geschwister adoptiert wurden.

Familienfremde Zwecke seien sittlich nicht gerechtfertigt, so der BGH. Die Adoption eines Volljährigen sei deshalb nicht möglich, wenn ihm damit Steuervorteile, ein attraktiver Nachname oder ausländerrechtliche Vorteile verschafft werden sollen. Letzteres wurde dem Ehepaar aus Andernach unterstellt, weil sie die Adoption kurze Zeit nach Ablehnung des Asylantrags des Afghanen eingeleitet hatten. Zwar wird ein adoptierter Flüchtling nicht automatisch deutscher Staatsangehöriger. Aber bei einer drohenden Abschiebung wäre das Grundrecht auf Familie zu berücksichtigen.

Die vorherige Instanz – das OLG Koblenz – hatte die Ablehnung der Adoption vor allem mit der ungeklärten Identität des Afghanen begründet, der im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Geburtsdaten und Geburtsorte angegeben hatte. Der BGH bestätigte, dass eine Adoption wegen der damit verbundenen Rechtswirkungen nur bei eindeutiger Identität möglich ist, sah darin aber bei dem jungen Afghanen keine unüberwindlichen Hindernisse. Immerhin habe er stets den gleichen Namen und das gleiche Herkunftsland angegeben und 2020 auch einen entsprechenden Pass vorgelegt. (Az.: XII ZB 442/18)

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